Arbeitsrecht

Kündigungsfrist (§ 622 BGB)

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit — von vier Wochen bis zu sieben Monaten zum Monatsende (§ 622 BGB).

Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer steigt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist gestaffelt an (z. B. zwei Monate nach 5 Jahren, vier Monate nach 10 Jahren).

Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen. Eine kürzere als die gesetzliche Frist ist zulasten des Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig.

Eine falsch berechnete Frist macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, sie wirkt dann aber regelmäßig erst zum nächsten zulässigen Termin — mit entsprechenden Lohnkosten.

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