DSGVO / Datenschutz

Datenpanne / Meldepflicht (Art. 33 DSGVO)

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss das Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde grundsätzlich binnen 72 Stunden informieren (Art. 33 DSGVO).

Eine meldepflichtige Datenpanne liegt vor, wenn personenbezogene Daten unbeabsichtigt oder unrechtmäßig vernichtet, verloren, verändert oder offengelegt werden — etwa durch Hackerangriff, Fehlversand oder verlorene Datenträger.

Die Meldung an die Aufsichtsbehörde hat „unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden“ zu erfolgen. Besteht ein hohes Risiko für die Betroffenen, sind zusätzlich diese zu benachrichtigen (Art. 34 DSGVO).

Unternehmen sollten einen Notfallprozess vorhalten, weil die 72-Stunden-Frist kurz ist und das Unterlassen der Meldung selbst bußgeldbewehrt ist.

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