Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) dokumentiert alle Verarbeitungen personenbezogener Daten im Unternehmen und ist auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Das Verzeichnis enthält je Verarbeitung u. a. Zweck, Kategorien betroffener Personen und Daten, Empfänger, Löschfristen und die technisch-organisatorischen Maßnahmen.
Die Pflicht trifft praktisch fast alle Unternehmen: Die Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten greift nur, wenn die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt und kein Risiko sowie keine besonderen Datenkategorien betroffen sind — was selten zutrifft.
Ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis ist einer der ersten Punkte, die Aufsichtsbehörden bei Kontrollen anfordern.
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