Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG).
Reicht der Arbeitnehmer die Klage nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist ein, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Diese Frist ist auch für Arbeitgeber zentral, weil sie Planungssicherheit schafft.
Greift das Kündigungsschutzgesetz (in der Regel ab mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit), muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein — also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.
In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich und der Zahlung einer Abfindung. Für Arbeitgeber kommt es darauf an, die Kündigung von Anfang an rechtssicher vorzubereiten und zu dokumentieren.
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