Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist nach Art. 28 DSGVO Pflicht, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens verarbeitet (z. B. Hosting, Newsletter-Tool, Lohnabrechnung).
Der AVV legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Pflichten beider Parteien fest. Ohne wirksamen AVV ist die Datenweitergabe an den Dienstleister regelmäßig rechtswidrig.
Art. 28 DSGVO verlangt unter anderem Regelungen zu Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technisch-organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverhältnissen und Löschung nach Auftragsende.
Verstöße gegen die AVV-Pflicht sind ein häufiger Prüfpunkt der Aufsichtsbehörden und können mit Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO geahndet werden.
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