Unterlassungserklärung
Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, ein beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen, und verspricht für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe.
Die Unterlassungserklärung beseitigt die für einen Unterlassungsanspruch nötige Wiederholungsgefahr — aber nur, wenn sie ausreichend strafbewehrt ist. Deshalb verlangen Abmahner regelmäßig eine Vertragsstrafe.
Vorformulierte Erklärungen sind häufig zu weit gefasst. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann den Wortlaut auf das tatsächlich Geschuldete begrenzen und so überschießende Verpflichtungen vermeiden.
Die Abgabe bindet langfristig (oft 30 Jahre). Vor Unterzeichnung sollte daher genau geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Anspruch wirklich besteht.
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