Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführer haften gegenüber der GmbH mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten verletzen (§ 43 GmbHG) — und in bestimmten Fällen auch direkt gegenüber Dritten und dem Finanzamt.
Der Geschäftsführer schuldet die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Bei Pflichtverletzungen haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz; die Haftung kann das Privatvermögen erfassen.
Besondere Haftungsrisiken bestehen für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, bei verspätetem Insolvenzantrag und bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Eine D&O-Versicherung, klare Ressortverteilung und sorgfältige Dokumentation von Entscheidungen sind die wichtigsten Instrumente zur Risikobegrenzung.
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