Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Geschäftsführer müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen (Überschuldung: sechs Wochen), Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO).
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Die Frist beginnt mit Eintritt des Insolvenzgrunds — sie ist eine Höchstfrist, keine Wartezeit.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr im Wesentlichen bedient werden können; Überschuldung, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
Geschäftsführer sollten die Liquiditätslage laufend überwachen und bei Krisenanzeichen frühzeitig prüfen lassen, um Fristversäumnisse und Haftung zu vermeiden.
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