Zwei Jahre Sperrfrist, keine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung – und trotzdem im Ernstfall komplett wertlos. Für Geschäftsführer-Verträge gelten beim Wettbewerbsverbot andere Regeln als für normale Arbeitsverträge, und genau diese Abweichung führt in der Praxis zu teuren Fehlern. Viele Gesellschaften kopieren Klauseln aus Arbeitnehmer-Musterverträgen oder formulieren so weit, dass am Ende die gesamte Regelung kippt.
Für Geschäftsführer prüft die Rechtsprechung nicht die strengen Vorgaben der §§ 74 ff. HGB, sondern misst jede Klausel am allgemeinen Maßstab der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Das eröffnet Gestaltungsspielraum, birgt aber auch ein erhebliches Risiko: Ist die Klausel zu weit gefasst, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt, sondern komplett nichtig. Wer als Geschäftsführung, Gründer oder HR-Verantwortlicher Wettbewerbsklauseln aufsetzt oder prüft, sollte diesen Unterschied kennen, bevor der Vertrag unterschrieben wird.
Was regelt ein Wettbewerbsverbot im Geschäftsführer-Vertrag?
Ein Wettbewerbsverbot im Geschäftsführer-Vertrag unterscheidet zwei Zeiträume: die laufende Amtszeit und die Phase nach dem Ausscheiden. Beide Verbote haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Reichweiten, und genau diese Trennung wird in Verträgen häufig vermischt.
Während der Vertragslaufzeit besteht ein umfassendes Wettbewerbsverbot bereits ohne ausdrückliche Regelung. Es folgt unmittelbar aus der organschaftlichen Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Er darf keine Konkurrenzgeschäfte betreiben, keine Geschäftschancen der GmbH für sich abgreifen und sich nicht an Wettbewerbsunternehmen beteiligen, sofern der Anstellungsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss keine Ausnahme zulässt. Dieses vertragsimmanente Verbot muss im Vertrag nicht extra vereinbart werden, sollte aber zur Klarheit dokumentiert sein, insbesondere wenn Nebentätigkeiten oder Beteiligungen zugelassen werden sollen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist der eigentliche Streitpunkt in der Vertragspraxis. Es muss ausdrücklich vereinbart werden und beschränkt den Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden darin, für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, eigene Konkurrenzgeschäfte zu gründen oder Kunden und Mitarbeiter abzuwerben. Ohne eine solche Klausel darf ein ausgeschiedener Geschäftsführer sofort und uneingeschränkt für die Konkurrenz arbeiten, sein Know-how ist rechtlich nicht geschützt. Genau hier entscheidet die Formulierung, ob das Verbot im Streitfall Bestand hat.
Welche Rechtsgrundlage gilt: § 74 HGB oder § 138 BGB?
Für GmbH-Geschäftsführer gelten die Schutzvorschriften der §§ 74 ff. HGB nicht unmittelbar, weil der Geschäftsführer als Organmitglied und nicht als Arbeitnehmer eingestuft wird. Der Bundesgerichtshof beurteilt die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern stattdessen ausschließlich am Maßstab der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB in Verbindung mit Art. 2 und Art. 12 GG.
Diese Trennung hat weitreichende Folgen. Bei Arbeitnehmern schreibt § 74 Abs. 2 HGB zwingend eine Karenzentschädigung vor, ohne die das Verbot unverbindlich ist. Bei Geschäftsführern besteht diese gesetzliche Pflicht nicht. Eine Wettbewerbsklausel kann also grundsätzlich auch ohne jede Entschädigung wirksam vereinbart werden, sofern sie den übrigen Anforderungen der Sittenwidrigkeitskontrolle standhält. In der Praxis fließt eine vereinbarte oder fehlende Entschädigung dennoch in die Gesamtabwägung ein und kann die Zumutbarkeit der Beschränkung beeinflussen.
Wollen die Parteien stattdessen die strengeren, aber auch klareren Regeln der §§ 74 ff. HGB anwenden, können sie das ausdrücklich im Vertrag vereinbaren. Das schafft Rechtssicherheit über feste Maßstäbe wie die Zweijahresgrenze aus § 74a HGB, verpflichtet die Gesellschaft im Gegenzug aber zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Diese Entscheidung sollte bewusst getroffen und nicht durch unklare Vertragssprache dem Zufall überlassen werden.
Zusätzlich unterliegen vorformulierte Wettbewerbsklauseln regelmäßig einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Geschäftsführer gelten beim Abschluss ihres Anstellungsvertrags im Regelfall als Verbraucher, sodass Standardklauseln der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Individuell ausgehandelte Einzelregelungen zum Wettbewerbsverbot können dieser Kontrolle entgehen, was in der Vertragsverhandlung dokumentiert werden sollte.
Praxis-Tipp
Für GmbH-Geschäftsführer gelten die §§ 74 ff. HGB nicht unmittelbar – die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich nach § 138 BGB.
Wann ist eine Wettbewerbsklausel zu breit und damit unwirksam?
Eine Wettbewerbsklausel ist unwirksam, wenn sie nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder die Berufsausübung des Geschäftsführers nach Ort, Zeit und Gegenstand unbillig erschwert. Diese drei Prüfpunkte entscheiden in jedem Einzelfall über Wirksamkeit oder Nichtigkeit.
Besonders riskant sind Klauseln, die jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verbieten, auch untergeordnete oder branchenfremde Positionen. Verbietet der Wortlaut selbst eine Anstellung als einfacher Sachbearbeiter bei einem entfernten Wettbewerber, greift das Verbot regelmäßig weiter, als es der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Kundenbeziehungen erfordert. Gerichte werten solche pauschalen Formulierungen als Versuch, den Geschäftsführer vollständig als Wettbewerber auszuschalten, statt legitime Geschäftsinteressen zu schützen.
Die Folge einer zu weiten Fassung ist bei Geschäftsführern gravierender als bei Arbeitnehmern: Es findet keine geltungserhaltende Reduktion statt. Während bei Arbeitnehmerverträgen ein zu weit gefasstes Verbot über § 74a HGB auf das zulässige Maß zurückgeführt wird, bleibt dem Geschäftsführer diese Rettung verwehrt. Die Klausel ist insgesamt nichtig, der Geschäftsführer ist ab dem Ausscheiden vollständig frei von jeder Bindung, selbst eine im Vertrag enthaltene salvatorische Klausel kann daran nichts ändern.
In einem typischen Beratungsfall eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens aus dem Ruhrgebiet enthielt der Geschäftsführer-Vertrag ein Wettbewerbsverbot, das jede Tätigkeit in der gesamten Metall- und Elektrobranche für zwei Jahre europaweit untersagte. Nach Prüfung stellte sich heraus, dass die Klausel weit über den tatsächlichen Kundenkreis und das Geschäftsfeld der Gesellschaft hinausging. Eine gerichtliche Auseinandersetzung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur vollständigen Nichtigkeit geführt, weshalb die Klausel vor Vertragsunterschrift auf den tatsächlich relevanten Markt zugeschnitten wurde.
Zeitlich orientiert sich die Praxis an einer Obergrenze von rund zwei Jahren nach Vertragsende. Diese Grenze ist keine starre gesetzliche Vorgabe für Geschäftsführer, wird aber in der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für eine noch verhältnismäßige Beschränkung herangezogen, in Anlehnung an die für Handlungsgehilfen geltende Zweijahresgrenze aus § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB.
Wichtig zu wissen
Eine Karenzentschädigung ist bei Geschäftsführer-Verträgen keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung, anders als bei Arbeitnehmern.



