Eine Rechnung gestellt, die Leistung erbracht — und der Zahlungseingang bleibt aus. Für viele KMU ist das kein Einzelfall, sondern Alltag. Dabei regelt das BGB die Spielregeln für Zahlungsfristen und Verzug im B2B-Bereich deutlich präziser, als viele Geschäftsführer annehmen: § 271a BGB begrenzt Zahlungsziele auf maximal 60 Tage, § 286 BGB löst den Verzug aus, § 288 BGB legt den Zinssatz fest.
Wer gleichzeitig langfristige Lieferverträge oder Dienstleistungsrahmenverträge abschließt, stößt schnell auf eine zweite Baustelle: Preisanpassungsklauseln in AGB, die vor Kostensteigerungen schützen sollen, aber an strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen scheitern können. Der Pillar-Artikel B2B-Vertragsrecht und AGB: Der Leitfaden für KMU liefert den übergeordneten Rahmen; dieser Beitrag geht gezielt auf die beiden Kernthemen Zahlungsfristen und Preisanpassung ein.
Dieser Ratgeber richtet sich an Geschäftsführer, CFOs und Einkaufsverantwortliche, die wissen wollen, welche Fristen sie vertraglich vereinbaren dürfen, wann Verzug automatisch eintritt und wie eine Preisanpassungsklausel formuliert sein muss, damit sie einer gerichtlichen Prüfung standhält.
Was gilt für Zahlungsfristen im B2B-Vertrag?
Im B2B-Geschäftsverkehr dürfen vertraglich vereinbarte Zahlungsziele grundsätzlich maximal 60 Kalendertage betragen. § 271a Abs. 1 BGB lässt längere Fristen nur zu, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Fehlt beides, wird die Klausel unwirksam — der Vertrag bleibt bestehen, die Forderung ist jedoch sofort fällig.
Für AGB gilt ein noch engeres Korsett: § 308 Nr. 1a BGB erklärt im unternehmerischen Geschäftsverkehr Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen ab Empfang der Gegenleistung im Zweifel für unangemessen lang. Wer in seinen Einkaufs- oder Lieferbedingungen pauschal 45 oder 60 Tage festschreibt, muss sachliche Gründe belegen können — sonst droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
Besondere Vorsicht gilt bei öffentlichen Auftraggebern: Gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen im Sinne von § 99 GWB ist eine Zahlungsfrist über 60 Tage nach § 271a Abs. 2 BGB absolut ausgeschlossen. Fristen zwischen 31 und 60 Tagen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und sachlicher Rechtfertigung möglich. Diese Grenze ist zwingend und kann vertraglich nicht abbedungen werden.
Ein praxisrelevantes Detail: Die 60-Tage-Frist beginnt grundsätzlich mit Empfang der Gegenleistung. Geht die Rechnung erst später zu, verschiebt sich der Startpunkt auf den Rechnungszugang. Unternehmen, die Rechnungen verzögert ausstellen, verschieben damit unbewusst auch den Fristbeginn — was bei der internen Liquiditätsplanung zu falschen Annahmen führen kann. Sorgen Sie deshalb für eine unmittelbare Rechnungsstellung nach Leistungserbringung.
Ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Ruhrgebiet vereinbarte in seinen Einkaufsbedingungen pauschal 90 Tage Zahlungsziel gegenüber Zulieferern. Nach anwaltlicher Prüfung stellte sich heraus, dass die Klausel weder ausdrücklich verhandelt noch sachlich begründet war. Die Folge: Mehrere Zulieferer konnten ihre Forderungen sofort fällig stellen, da die Klausel nach § 271a BGB unwirksam war. Die Nachverhandlung aller betroffenen Lieferverträge kostete das Unternehmen erheblichen Aufwand.
Wann tritt Zahlungsverzug automatisch ein — und was folgt daraus?
Im B2B-Bereich tritt Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein — eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich. Diese Regelung ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB und setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht um. Wer als Gläubiger wartet, verliert keine Rechte, verschenkt aber Zeit und Zinsen.
Ab Verzugseintritt schuldet der säumige Schuldner Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2026 1,27 Prozent, was einen effektiven Verzugszinssatz von 10,27 Prozent pro Jahr ergibt. Zusätzlich kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB eine Inkassopauschale von 40 Euro verlangen — und zwar ohne Nachweis eines konkreten Schadens.
Der Verzug berechtigt darüber hinaus zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, etwa der Kosten für ein beauftragtes Inkassobüro oder für anwaltliche Mahnschreiben, sofern der Schuldner bereits in Verzug war. Wichtig: Die Kosten für Inkassodienstleister dürfen dabei die anwaltlichen Gebühren nicht übersteigen. Wer einen Rechtsanwalt früh einschaltet, sichert sich zusätzlich den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten.
Ein typischer Fehler in der Praxis: Unternehmen mahnen zweimal, dreimal, stellen dann eine Zahlungserinnerung aus — und verschwenden Monate. Im B2B ist nach Ablauf der 30-Tage-Frist keine einzige Mahnung gesetzlich vorgeschrieben. Direkt nach Verzugseintritt kann das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO eingeleitet werden. Wer zügig einen Mahnbescheid beantragt und kein Widerspruch des Schuldners eingeht, hat binnen weniger Wochen einen vollstreckbaren Titel.
Auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB ist ein wirksames Mittel: Wer im Rahmen eines Werkvertrags weitere Leistungen erbringen soll, kann diese verweigern, solange ausstehende Teilzahlungen nicht beglichen sind. Bei Dienstverträgen setzt das Leistungsverweigerungsrecht hingegen einen wirksamen Vertragsrücktritt oder eine Kündigung voraus. Die genaue Vertragsstruktur entscheidet hier über den Handlungsspielraum.
Praxis-Tipp
Zahlungsfristen über 60 Tage sind im B2B-Vertrag nach § 271a BGB nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sind — andernfalls wird die Forderung sofort fällig.
Wann ist eine Preisanpassungsklausel in B2B-AGB wirksam?
Eine Preisanpassungsklausel in AGB ist nur wirksam, wenn sie konkrete Kostenelemente benennt, auf denen die Anpassung basiert, Preissenkungen ebenso verpflichtend vorsieht wie Preiserhöhungen und für den Vertragspartner bei Vertragsabschluss erkennbar macht, in welchem Umfang Anpassungen möglich sind. Das hat der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt, zuletzt bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. März 2010 — VIII ZR 304/08, und BGH, Urteil vom 15. November 2007 — III ZR 247/06.
Maßstab für die AGB-Kontrolle ist § 307 Abs. 1 BGB: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Im B2B-Bereich gelten zwar etwas geringere Anforderungen als im Verbrauchergeschäft, das Transparenzgebot gilt jedoch uneingeschränkt. Pauschale Formulierungen wie 'Preise können sich gelegentlich ändern' oder 'nach billigem Ermessen' sind auch im B2B regelmäßig unwirksam.
Das Kammergericht Berlin hat in Urteilen vom 15. November 2023 — Az. 23 U 15/22 und 23 U 112/22 — eine unangemessene Benachteiligung darin gesehen, dass Klauseln zwar einseitige Preiserhöhungen erlaubten, aber keine korrespondierende Pflicht zur Preissenkung bei sinkenden Kosten vorsahen. Dieses sogenannte Gebot der Reziprozität gilt auch im B2B-Bereich als Wirksamkeitsvoraussetzung. Wer seine Klausel nur auf Kostenerhöhungen auslegt, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Regelung.
Ein weiterer häufiger Fehler: Anbieter versuchen, intransparente Klauseln durch ein Sonderkündigungsrecht des Kunden zu 'retten'. Der BGH sieht diesen Ansatz kritisch — ein Kündigungsrecht heilt eine materiell unwirksame Klausel nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn die exakte Berechnung der Anpassung auf objektiv unüberwindbare Schwierigkeiten stößt. Bei unternehmenskritischen IT-Systemen oder langfristigen Lieferverträgen ist ein Kündigungsrecht für den Abnehmer zudem oft keine reale Option.
Neben dem AGB-Recht müssen Preisanpassungsklauseln auch das Preisklauselgesetz (PreisKlG) beachten. Indexklauseln, die sich etwa am Verbraucherpreisindex oder an branchenspezifischen Tarifindizes orientieren, gelten als rechtssichere Gestaltungsoption — vorausgesetzt, der Berechnungsmodus ist vertraglich offen dargelegt. Da höchstrichterliche Rechtsprechung speziell für B2B-Konstellationen noch lückenhaft ist, empfiehlt es sich, die strengeren Vorgaben aus dem Verbraucherrecht als Mindeststandard zu übernehmen.
Wichtig zu wissen
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen tritt Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang automatisch ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.



