Ein Schadensersatzanspruch über mehrere hunderttausend Euro, die Police liegt vor, die Prämie ist bezahlt – und der Versicherer lehnt trotzdem ab. Genau dieses Szenario erleben Geschäftsführer und Vorstände regelmäßig, wenn ein D&O-Versicherer einen Ausschlussgrund geltend macht. Die Directors-and-Officers-Versicherung gilt als Standard-Baustein der Organhaftung, schützt aber nicht automatisch vor jedem Anspruch.
Zwischen gefühlter Absicherung und tatsächlicher Deckung liegt eine Reihe von Ausschlussklauseln, die in der Praxis regelmäßig zum Streitfall werden. Wer als Geschäftsführer, CFO oder Vorstand seine Police nur einmal beim Abschluss gelesen hat, kennt die Fallstricke oft nicht. Dieser Beitrag ordnet ein, wo die D&O-Versicherung typischerweise versagt und was Unternehmen jetzt prüfen sollten.
Was deckt die D&O-Versicherung überhaupt ab?
Die D&O-Versicherung übernimmt die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten für Vermögensschäden, die durch eine Pflichtverletzung im Amt entstehen. Grundlage der persönlichen Haftung ist für GmbH-Geschäftsführer § 43 Abs. 2 GmbHG, für AG-Vorstände § 93 Abs. 2 AktG. Beide Normen verpflichten Organe zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters – wird diese Sorgfaltspflicht verletzt, haftet das Organ grundsätzlich mit dem Privatvermögen.
Die Police springt in zwei Richtungen ein: Sie übernimmt zum einen die Kosten der Rechtsverteidigung, wenn ein Anspruch gegen die versicherte Person erhoben wird, und zum anderen die Zahlung eines berechtigten Schadensersatzanspruchs. Praktisch bedeutet das: Bevor überhaupt über eine Zahlung gesprochen wird, prüft der Versicherer die Deckungsfrage – und genau an dieser Stelle entstehen die meisten Konflikte.
Wichtig für die Einordnung ist die Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, die nach ständiger Rechtsprechung auch für die Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG gilt. Wird ein Organ auf Schadensersatz in Anspruch genommen, muss es selbst nachweisen, dass es die Sorgfaltspflicht eingehalten hat – nicht die Gesellschaft muss das Gegenteil beweisen. Das erhöht den Druck, im Schadensfall früh anwaltlich beraten zu sein.
Für die D&O-Deckung gilt zudem: Reine unternehmerische Fehlentscheidungen ohne Pflichtverletzung sind kein Versicherungsfall. Wer im Rahmen der Business Judgement Rule nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG sorgfältig und auf angemessener Informationsgrundlage entscheidet und trotzdem einen wirtschaftlichen Verlust verursacht, hat keine Pflicht verletzt – dann greift die Versicherung schlicht nicht, weil kein Haftungsfall vorliegt.
Wann greift der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung?
Der Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung greift nur, wenn genau die Pflichtverletzung, aus der der Anspruch abgeleitet wird, bewusst und mit Kenntnis der Pflichtwidrigkeit begangen wurde. In den meisten D&O-Bedingungen ist der Versicherungsschutz für wissentlich begangene Pflichtverletzungen ausdrücklich ausgeschlossen. Entscheidend ist die konkrete Kenntnis der Pflichtwidrigkeit im Einzelfall – nicht ein allgemeiner Fahrlässigkeitsvorwurf.
In der Praxis ist die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit schwierig, und genau hier setzen Versicherer an. Wenn ein großer Schaden bereits entstanden ist, wird nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien häufig auch die Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung begründet – selbst bei Organen, die gutgläubig gehandelt haben. Für das Vorliegen des Ausschlusses ist grundsätzlich der D&O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig, was in der Praxis aber nicht davor schützt, dass Versicherer die Deckung zunächst verweigern und den Geschäftsführer zur Klage zwingen.
Diskutiert wird zudem die Figur der sogenannten Kardinalpflichten: Verletzt ein Organ eine elementare Pflicht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, sehen manche Versicherer darin bereits ein Indiz für Wissentlichkeit. Die Rechtsprechung hat diese erweiternde Auslegung inzwischen eingeschränkt: Eine Ausdehnung des Ausschlusses auf bloß zweckgleich zusammenhängende, aber nicht identische Pflichtverletzungen ist mit der gebotenen engen Interpretation von Risikoausschlussklauseln nicht vereinbar.
Bis zur endgültigen Feststellung von Vorsatz oder Wissentlichkeit im Haftungsprozess übernimmt der Versicherer in der Regel zunächst die Verteidigungskosten, kann diese aber bei späterer Feststellung des Ausschlussgrundes zurückfordern. Für Unternehmen bedeutet das ein erhebliches Kostenrisiko, wenn die Rückforderung erst nach Jahren erfolgt und bereits verausgabt wurde.
Praxis-Tipp
Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung greift nach der Rechtsprechung nur, wenn genau die haftungsbegründende Pflichtverletzung selbst wissentlich begangen wurde.
Warum zahlt die D&O-Police bei Insolvenzverschleppung oft nicht?
Ansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragstellung sind in vielen D&O-Policen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder nur eingeschränkt gedeckt – ausgerechnet in dem Haftungsbereich, der Geschäftsführer wirtschaftlich am härtesten trifft. Nach § 15a InsO muss die Geschäftsleitung unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Wird diese Pflicht verletzt, drohen sowohl die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 15b InsO als auch die Außenhaftung gegenüber sogenannten Neugläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Besonders brisant: Diese Haftung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind, sofern die durch die Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbestand. Der bloße Wechsel in der Geschäftsführung unterbricht diesen Zurechnungszusammenhang nach der Entscheidung nicht.
Für die D&O-Deckung heißt das in der Praxis: Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt hat und danach ausscheidet, bleibt haftbar – während viele Policen genau für diesen Haftungstatbestand einen Ausschluss oder eine reduzierte Deckungssumme vorsehen. Ein Mandant aus dem Rhein-Main-Gebiet, ehemaliger Geschäftsführer eines mittelständischen Zulieferers, sah sich rund zwei Jahre nach seinem Ausscheiden mit Ansprüchen von Vertragspartnern konfrontiert, die erst nach seiner Amtszeit Verträge mit der insolvenzreifen Gesellschaft geschlossen hatten. Die D&O-Police des Unternehmens verweigerte die Deckung unter Verweis auf den Insolvenzverschleppungs-Ausschluss – der Fall zeigt, wie wichtig eine belastbare Nachhaftungsdeckung (Run-off-Cover) bereits beim Vertragsabschluss ist.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Police eine gesonderte Klausel zur automatischen Beendigung bei Insolvenzantragstellung enthält. Solche Klauseln, die den Versicherungsschutz pauschal mit Stellung des Insolvenzantrags enden lassen, sind in ihrer Wirksamkeit umstritten und in Teilen der aktuellen Rechtsprechung bereits als unwirksam eingestuft worden. Eine anwaltliche Prüfung der konkreten AVB-Klausel lohnt sich vor allem in wirtschaftlich angespannten Phasen.
Wichtig zu wissen
Ansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragstellung sind in vielen D&O-Policen ausgeschlossen oder nur eingeschränkt gedeckt, obwohl die Geschäftsführerhaftung hier besonders hoch ist.



