Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen — der Geschäftsführer nicht. So lautet der verbreitete Irrtum. Tatsächlich greift § 43 GmbHG genau dort, wo dieser Schutzwall bricht: Wer als Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft persönlich und solidarisch für den entstandenen Schaden. Privatvermögen, Immobilien, Ersparnisse — alles kann herangezogen werden.
Das Gesetz verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Das klingt abstrakt, ist aber in der Praxis messbar: Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht für eine Haftung aus. Gleichzeitig kehrt sich im Streitfall die Beweislast um — der Geschäftsführer muss nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat, nicht die Gesellschaft das Gegenteil.
Für KMU-Geschäftsführer, Gründer und Mitglieder von Mehrfach-Geschäftsführungen ist § 43 GmbHG deshalb kein akademisches Randthema, sondern tägliches Haftungsrisiko. Dieser Beitrag zeigt, wie die Norm konkret wirkt, welche Fallgruppen besonders gefährlich sind und wie Sie Ihre Position rechtlich absichern.
Was sagt § 43 GmbHG konkret?
§ 43 GmbHG regelt in vier Absätzen die gesamte Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft. Absatz 1 setzt den Sorgfaltsmaßstab: die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Absatz 2 ordnet die Rechtsfolge an — solidarische Haftung für den entstandenen Schaden. Absatz 3 enthält zwei besonders scharf formulierte Tatbestände: Zahlungen entgegen § 30 GmbHG sowie der Erwerb eigener Anteile entgegen § 33 GmbHG. Absatz 4 legt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest.
Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes ist kein starres Raster. Was er konkret bedeutet, hängt von Größe und Art des Unternehmens sowie von der finanziellen Situation der Gesellschaft ab. In einer normalen Betriebsphase gelten andere Anforderungen als in einer Krise. Je kritischer die Lage, desto enger wird der erlaubte Handlungsspielraum — und desto höher das persönliche Risiko des Geschäftsführers.
Wichtig ist die gesetzliche Systematik: § 43 GmbHG ist eine Innenhaftungsnorm. Sie regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder Dritten wirkt sie nicht direkt als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Für Außenhaftungsansprüche gelten eigene Anspruchsgrundlagen, etwa § 823 BGB oder § 15a InsO.
Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, haften sie nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch — das heißt: die Gesellschaft kann jeden einzeln auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen. Eine wirksame interne Geschäftsverteilung begrenzt die Einzelverantwortung, hebt aber die Überwachungspflicht gegenüber dem jeweils zuständigen Kollegen nicht auf. Verletzt ein Mitgeschäftsführer seine Pflichten und der andere hat dies nicht erkannt, obwohl er es hätte erkennen müssen, haftet auch er.
Stellvertreter und faktische Geschäftsführer sind nicht außen vor. § 44 GmbHG erklärt die Haftungsregeln des § 43 GmbHG ausdrücklich auf Stellvertreter für anwendbar. Wer tatsächlich die Geschäftsführerrolle übernimmt, ohne formell bestellt zu sein, kann nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls an den Haftungsmaßstab des § 43 GmbHG gemessen werden.
Sorgfaltspflicht und Beweislast: Wer muss was beweisen?
Das Herzstück von § 43 GmbHG ist der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes. Gemeint ist das Handeln eines gewissenhaften Managers, der fremde Vermögensinteressen wahrt und unternehmerische Risiken nur im vertretbaren Rahmen eingeht. Bereits einfache Fahrlässigkeit kann eine Haftung auslösen — Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind nicht erforderlich. Das unterscheidet die Geschäftsführerhaftung grundlegend von vielen arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierungen für Arbeitnehmer.
Die Beweislastverteilung im Prozess ist für Geschäftsführer besonders belastend. Zwar muss die Gesellschaft zunächst Pflichtverletzung und Schaden darlegen. Die Rechtsprechung lässt dabei aber den Beweis des ersten Anscheins ausreichen. Der Geschäftsführer ist dann seinerseits in der Pflicht, nachzuweisen, dass er alle Sorgfalt angewendet hat. In der Praxis bedeutet das: Wer keine dokumentierten Entscheidungsprozesse vorweisen kann, verliert den Prozess häufig — unabhängig davon, ob er tatsächlich fahrlässig gehandelt hat.
Konkrete Dokumentationspflichten folgen aus dieser Beweislast. Gesellschafterbeschlüsse sollten schriftlich protokolliert, Risikoanalysen vor größeren Investitionen aktenkundig gemacht und externe Beratung bei komplexen Rechtsfragen rechtzeitig eingeholt und dokumentiert werden. Wer diese Grundlagen nicht schafft, läuft bei jedem späteren Schadensfall in eine strukturelle Beweislücke.
Ein Praxis-Beispiel aus der Beratung: Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Maschinenbauers aus dem Raum Stuttgart schloss einen Liefervertrag mit einem Großkunden ab, ohne eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Der Kunde wurde insolvent, die Forderung fiel vollständig aus. Der Insolvenzverwalter der späteren GmbH-Insolvenz machte den Geschäftsführer persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG verantwortlich. Das Gericht stellte fest: Eine Bonitätsprüfung wäre bei der Auftragsgröße ein Minimum gewesen. Der Geschäftsführer konnte keine gegenteiligen Unterlagen vorlegen. Nach mehreren Monaten Verfahren endete der Fall mit einem Vergleich auf Kosten des Geschäftsführers.
Die Business Judgment Rule — aus dem Aktienrecht stammend und auf die GmbH übertragen — schützt Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen. Sie greift aber nur, wenn die Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage, in gutem Glauben und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurde. Sie ist kein Freifahrtschein für riskante Entscheidungen ohne Analyse.
Praxis-Tipp
§ 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet jeden Geschäftsführer zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes — bereits leichte Fahrlässigkeit löst persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft aus.
Typische Haftungsfallen unter § 43 GmbHG: Wo Geschäftsführer regelmäßig scheitern
Die häufigste Haftungsfalle ist der verspätete Insolvenzantrag. Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen, Insolvenzantrag stellen. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, lösen persönliche Haftung aus — und zwar für jeden einzelnen Zahlungsvorgang. In der Praxis häufen sich diese Beträge schnell zu existenzbedrohenden Summen.
Eine zweite Hauptfallgruppe bildet die Verletzung steuerlicher Pflichten. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steueransprüche, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Das betrifft insbesondere die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer. Wer in der Krise Sozialversicherungsbeiträge einbehält und nicht abführt, riskiert zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB.
Kapitalbindungsverstöße nach § 43 Abs. 3 GmbHG sind besonders gefährlich: Hier gilt eine verschärfte Haftung. Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen sind schlicht verboten. Selbst wenn ein Gesellschafterbeschluss diese Zahlung anordnet, schützt das den Geschäftsführer nicht, soweit Gläubigerinteressen berührt sind. Die Pflicht, eine solche Weisung zu verweigern, trifft den Geschäftsführer persönlich.
Buchführungs- und Bilanzpflichten sind eine weitere unterschätzte Haftungsquelle. Auch wenn ein Buchhalter oder ein externes Steuerbüro beauftragt ist, trifft den Geschäftsführer eine uneingeschränkte Überwachungspflicht. Wer Buchführungsmängel duldet, ohne einzuschreiten, kann nach § 43 Abs. 2 GmbHG für daraus entstehende Schäden persönlich verantwortlich gemacht werden. Das Delegieren der Aufgabe entbindet nicht von der Verantwortung für das Ergebnis.
Auch nach Amtsende bleibt das Haftungsrisiko bestehen. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Geschäftsführer für Schäden haftet, die auf Pflichtverletzungen während seiner Amtszeit zurückgehen, selbst wenn der Schaden erst nach dem Ausscheiden sichtbar wird. Wer ein Amt niederlegt, um einer drohenden Haftung zu entgehen, erreicht damit in der Regel nichts.
Wichtig zu wissen
Im Streitfall kehrt sich die Beweislast um: Der Geschäftsführer muss aktiv nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat, zum Beispiel durch Protokolle, Gutachten oder dokumentierte Beschlüsse.


