Kündigung ausgesprochen, Aufhebungsvertrag unterzeichnet, Verzicht auf Kündigungsschutzklage erklärt — und drei Monate später landet doch eine Klage beim Arbeitsgericht. Was viele Geschäftsführer und HR-Verantwortliche überrascht: Ein Verzicht auf den Kündigungsschutz ist nicht automatisch bindend. Das Bundesarbeitsgericht hat die Spielregeln in mehreren Grundsatzentscheidungen eng gezogen.
Für KMU mit mehr als zehn Beschäftigten, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, ist die Frage der Wirksamkeit eines solchen Verzichts unmittelbar geschäftskritisch. Wer eine unwirksame Klausel in einen Abwicklungsvertrag schreibt, riskiert, dass die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG wieder auflebt — mit allen Konsequenzen für Planungssicherheit und Personalkosten.
Dieser Ratgeber zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Klageverzicht wirksam ist, wo die typischen Fehlerquellen liegen und wie Arbeitgeber ihre Position rechtssicher gestalten.
Wann greift das Kündigungsschutzgesetz im KMU?
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Entlassungen. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Für Gründer und Startups, die diese Schwelle überschreiten, gilt: Ab dem elften Mitarbeiter und nach der Probezeit ändert sich die Risikolage grundlegend.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Genau diese drei Kündigungsgründe sind abschließend — andere lassen sich auch vertraglich nicht wirksam festschreiben. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die bestimmte Verhaltensweisen pauschal als Kündigungsgrund deklariert, ist damit von vornherein unwirksam.
Wichtig für die Praxis: Das KSchG ist einseitig zwingendes Recht. Von seinen Schutzvorschriften darf weder durch den Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. HR-Teams, die Musterverträge mit pauschalen Ausschlussklauseln verwenden, setzen sich hier regelmäßig einem erhöhten Prozessrisiko aus.
Sonderkündigungsschutz — etwa für Schwerbehinderte, Betriebsräte oder Schwangere — liegt quer zum allgemeinen KSchG-Schutz. Hier gelten eigene Zustimmungsvorbehalte von Behörden oder Betriebsrat. Wer bei einer Kündigung in diesen Personengruppen einen Klageverzicht vereinbart, muss besonders sorgfältig prüfen, ob die Vereinbarung überhaupt tragfähig ist — das BAG hat in solchen Konstellationen Verzichtsklauseln wiederholt als unwirksam bewertet.
Wann ist ein Klageverzicht nach der BAG-Rechtsprechung wirksam?
Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten — auch noch vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Das BAG hat dies in seiner Grundsatzentscheidung vom 03.05.1979 — 2 AZR 679/77 — grundlegend anerkannt und seitdem bestätigt.
Entscheidend ist jedoch die Frage der Gegenleistung. Ein formularmäßig vorgedruckter Klageverzicht ohne werthaltige Kompensation ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das BAG hat in seinem Urteil vom 06.09.2007 — 2 AZR 722/06 — unmissverständlich festgestellt, dass dem Arbeitnehmer durch einen solchen Verzicht ohne jede Gegenleistung das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Kündigung genommen wird, was treuwidrig ist.
Welche Gegenleistung reicht aus? Hier hat das BAG in seinem Urteil vom 24.09.2015 — 2 AZR 347/14 — eine wichtige Grenze gezogen: Ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis genügt nicht. Der Arbeitgeber erfüllt damit lediglich eine ohnehin bestehende gesetzliche Pflicht aus § 109 GewO. Eine werthaltige Kompensation muss also über das gesetzlich Geschuldete hinausgehen — in der Praxis ist das regelmäßig eine Abfindungszahlung.
Nicht jede Abfindung macht den Klageverzicht automatisch wirksam. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die vereinbarte Leistung das aufgegebene Klagerecht angemessen ausgleicht. Arbeitgeber sollten deshalb die Abfindungshöhe im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, dem Gehalt und dem Risiko einer erfolgreichen Klage des Arbeitnehmers kalkulieren. Ein symbolischer Betrag, der weit unter dem liegt, was ein Gericht als Abfindung zusprechen würde, wird als unangemessen bewertet.
Praxishinweis zur Dokumentation: Der Klageverzicht muss klar und deutlich erklärt werden. Ein bloßes Schweigen nach Erhalt der Kündigung genügt nicht. Ebenso wenig reicht es aus, die Verzichtsklausel drucktechnisch unauffällig in eine Ausgleichsquittung oder eine Liste über übergebene Arbeitspapiere zu integrieren — das BAG hat in seinem Urteil vom 25.09.2014 — 2 AZR 788/13 — auch solche verschleierten Klauseln als unwirksam beurteilt.
Praxis-Tipp
Ein vorformulierter Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ohne angemessene Gegenleistung ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam — das hat der BGH in der Leitentscheidung BAG, Urteil vom 06.09.2007, Az. 2 AZR 722/06, klargestellt.
Warum ist ein Verzicht vor der Kündigung stets unwirksam?
Eine der häufigsten Fehler in der Vertragsgestaltung: Der Arbeitgeber möchte schon beim Vertragsschluss absichern, dass ein Arbeitnehmer später keine Kündigungsschutzklage erhebt. Das ist rechtlich nicht möglich. Ein Verzicht auf den Kündigungsschutz vor Zugang der Kündigung ist generell unwirksam — das hat das BAG bereits in älteren Entscheidungen grundlegend festgestellt und wird auch von der aktuellen Instanzrechtsprechung konsequent durchgehalten.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat in einer 2018 ergangenen Entscheidung diese Linie bestätigt: Im Voraus, also bereits vor Ausspruch einer Kündigung, kann ein Arbeitnehmer nicht wirksam auf den Kündigungsschutz verzichten. Auch eine Umgehung über auflösend bedingte Arbeitsverträge scheidet aus — wenn die Bedingung im Ergebnis dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen endet, gleichwohl aber eine Kündigung gerechtfertigt gewesen sein könnte, liegt ein unzulässiger Umgehungsversuch vor.
Für KMU-Geschäftsführer und HR-Verantwortliche bedeutet das: Klauseln im Arbeitsvertrag wie 'Der Arbeitnehmer verzichtet auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage' oder 'Das Arbeitsverhältnis endet automatisch bei Eintritt von Bedingung X' sind keine taugliche Absicherung. Sie erzeugen nur die trügerische Sicherheit einer wirksamen Regelung, die im Ernstfall vor Gericht nicht standhält.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet, tätig im technischen Dienstleistungsbereich, hatte einem Mitarbeiter in der Probezeit einen Arbeitsvertrag mit einer Klausel vorgelegt, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit das Arbeitsverhältnis automatisch als aufgelöst gelte. Als der Mitarbeiter nach der Probezeit wegen Krankheit mehrere Tage fehlte, berief sich das Unternehmen auf die Klausel. Das Arbeitsgericht erklärte die Klausel für unwirksam — das Unternehmen musste in ein reguläres Kündigungsverfahren eintreten und Beendigungskosten tragen, die es sich mit einer sauberen Trennungsvereinbarung nach Ausspruch der Kündigung hätte sparen können.
Wichtig zu wissen
Ein Verzicht auf den Kündigungsschutz vor Zugang der Kündigung ist generell unwirksam und kann auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden.



