Der Gesellschafterbeschluss ist gefasst, das Handelsregister aktualisiert – und plötzlich landet die Forderung aus einem drei Jahre alten Liefervertrag auf dem Tisch des neuen Geschäftsführers. Oder umgekehrt: Der ausgeschiedene Vorgänger erhält Post vom Insolvenzverwalter. Beide Szenarien sind kein Ausnahmefall, sondern die Regel, wenn ein Geschäftsführer-Wechsel ohne sorgfältige Haftungsklärung vollzogen wird.
Gemäß § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer für Pflichtverletzungen während seiner Amtszeit persönlich – und diese Haftung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden. Gleichzeitig übernimmt der neue Geschäftsführer mit seiner Eintragung ins Handelsregister sofort volle Verantwortung für den Zustand der Gesellschaft. Wer in dieser Übergangsphase lückenhafte Verträge, verdeckte Risiken oder fehlende Dokumentation übersieht, riskiert seine Privathaftung.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Vertragsarten beim Wechsel besonders riskant sind, wie die Haftungsgrenze zwischen Alt- und Neu-Geschäftsführer verläuft, was ein rechtssicheres Übergabeprotokoll leisten muss – und wann sofortiger anwaltlicher Rat geboten ist.
Wer haftet wofür: Die Haftungsgrenze zwischen Alt und Neu
Die Haftungsgrenze zwischen ausscheidendem und neu bestelltem Geschäftsführer verläuft nicht am Tag der Abberufung, sondern richtet sich nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Pflichtverletzung. Der ausscheidende Geschäftsführer bleibt nach § 43 GmbHG für alle schuldhaften Pflichtverstöße während seiner Amtszeit haftbar – auch wenn Schäden erst nach seinem Ausscheiden sichtbar werden. Der neue Geschäftsführer übernimmt mit seiner Handelsregistereintragung nach § 39 GmbHG sofort die volle Verantwortung für laufende Verträge, Compliance-Pflichten und die finanzielle Lage der Gesellschaft.
Praktisch bedeutet das: Wer als neuer Geschäftsführer antritt und bei der Übernahme keine vollständige Vertragsprüfung vornimmt, riskiert, für Organisationsmängel zu haften, die er geerbt, aber nicht beseitigt hat. Die Rechtsprechung fordert eine aktive Prüfungspflicht – passives Nichtwissen schützt nicht. Gleichzeitig darf der Vorgänger nicht darauf vertrauen, dass seine Pflichtverletzungen durch das Ausscheiden geheilt werden.
Ein besonders klares Beispiel liefert die Insolvenzverschleppung: Der BGH, Urteil vom 24. Juli 2024 – II ZR 206/22, hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind – vorausgesetzt, die durch die Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage bestand zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fort.
Für den Alltag im Mittelstand heißt das: Selbst ein sauber vollzogener Wechsel mit Gesellschafterbeschluss und Handelsregistereintragung entlastet den alten Geschäftsführer nicht automatisch von Haftungsrisiken, die er selbst verursacht hat. Umgekehrt schützt der neue Geschäftsführer sich nur durch nachweisliche eigene Prüfungshandlungen – dokumentiert im Übergabeprotokoll.
Hinzu kommt: Auch eine etwaige Mitverantwortung des Nachfolgers lässt die Haftung des Vorgängers nicht entfallen. Der BGH hat klargestellt, dass sich ein ausgeschiedener Geschäftsführer nicht damit entlasten kann, dass der neue Amtsinhaber die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt hat.
Welche Altverträge beim Wechsel besonders riskant sind
Nicht jeder laufende Vertrag ist beim Geschäftsführer-Wechsel gleich kritisch. Besonderes Augenmerk verdienen Dauerschuldverhältnisse mit automatischer Verlängerung, Verträge mit Laufzeiten über mehrere Jahre sowie Vereinbarungen, die persönliche Bürgschaften des alten Geschäftsführers enthalten. Diese Kategorien können den Nachfolger in Haftungsszenarien ziehen, die er bei Amtsantritt noch gar nicht überblickt hat.
Automatisch verlängernde Lieferverträge, Miet- oder Leasingverträge und Software-Rahmenvereinbarungen laufen nach einem Geschäftsführer-Wechsel unverändert weiter. Die GmbH als Vertragspartei ändert sich nicht – aber die Person, die für ordnungsgemäße Erfüllung sorgen muss, schon. Übersieht der neue Geschäftsführer eine Kündiguingsfrist, bindet das die Gesellschaft für eine weitere Laufzeit. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH droht, wenn die Fristversäumnis auf fehlende Sorgfalt zurückzuführen ist.
Bürgschaftserklärungen des alten Geschäftsführers zugunsten der GmbH erlöschen nicht automatisch mit dem Ausscheiden. Wer als Vorgänger persönlich für einen Kredit oder ein Leasingrahmen gebürgt hat, bleibt gegenüber dem Gläubiger gebunden, bis die Bürgschaft förmlich aufgehoben oder abgelöst wird. Das erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kreditgeber – die Abberufung allein reicht nicht.
In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis übernahm ein Geschäftsführer in einem mittelständischen Produktionsunternehmen die Führung, ohne zu wissen, dass sein Vorgänger drei Rahmenverträge mit überhöhten Mindestabnahmemengen abgeschlossen hatte. Erst nach sechs Monaten, als Lieferanten Vertragsstrafen geltend machten, wurde der Umfang der Verpflichtungen sichtbar. Weil kein Übergabeprotokoll existierte und die Verträge nicht im Datenraum der Gesellschaft hinterlegt waren, konnte der neue Geschäftsführer seinen Prüfungsaufwand nicht belegen – ein Haftungsrisiko, das durch eine strukturierte Übergabe vermeidbar gewesen wäre.
Besondere Vorsicht gilt bei Verträgen, die Wettbewerbsverbote, Geheimhaltungsklauseln oder Change-of-Control-Klauseln enthalten. Letztere können beim Wechsel in der Geschäftsführung Sonderkündigungsrechte des Vertragspartners auslösen – oder umgekehrt Schadensersatzansprüche, wenn die Pflicht zur Mitteilung des Wechsels versäumt wurde.
Praxis-Tipp
Die persönliche Haftung des ausscheidenden Geschäftsführers nach § 43 GmbHG endet nicht mit der Abberufung, sondern bleibt für alle Pflichtverletzungen während der Amtszeit bestehen.
Was ein rechtssicheres Übergabeprotokoll leisten muss
Ein schriftliches Übergabeprotokoll ist kein bürokratisches Formular, sondern das zentrale Haftungsschutz-Instrument für beide Seiten. Es dokumentiert, welche Informationen der neue Geschäftsführer erhalten hat und welche Risiken er damit zur Kenntnis genommen hat – und entlastet den Vorgänger gegenüber späteren Ansprüchen, wenn er alles vollständig offengelegt hat.
Inhaltlich muss das Protokoll mindestens folgende Bereiche abdecken: eine vollständige Liste aller laufenden Verträge mit Laufzeit, Kündigungsfristen und Verlängerungsklauseln; eine Übersicht über offene Verbindlichkeiten und schwebende Gerichts- oder Behördenverfahren; den aktuellen Liquiditätsstatus und bekannte Risiken für die Zahlungsfähigkeit; Bürgschaften, Patronatserklärungen und persönliche Sicherheiten des alten Geschäftsführers sowie den Stand laufender Compliance-Pflichten, etwa im Datenschutz (Art. 5 DSGVO) oder im Bereich der Arbeitssicherheit.
Zugriffsrechte auf IT-Systeme, Bankkonten und digitale Vertragsarchive müssen am Tag des Wechsels aktualisiert werden. Bankvollmachten des ausscheidenden Geschäftsführers sind unverzüglich zu widerrufen – andernfalls bleibt eine unkontrollierte Verfügungsmöglichkeit über Gesellschaftsvermögen bestehen, für die der neue Geschäftsführer gegebenenfalls einstehen muss.
Das Protokoll sollte von beiden Seiten unterzeichnet und mit Datum versehen werden. Im Streitfall beweist es, welche Informationen zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Fehlt die Unterschrift des Vorgängers, empfiehlt sich zumindest eine schriftliche Bestätigung per E-Mail mit Lesebestätigung – kombiniert mit einer eigenen Due-Diligence-Notiz des neuen Geschäftsführers über vorgefundene Unterlagen.
Banken, wichtige Lieferanten und Kunden sollten frühzeitig schriftlich über den Wechsel informiert werden. Das hat nicht nur kommunikativen Wert, sondern ist in vielen Vertragswerken ausdrücklich als Mitteilungspflicht vorgesehen. Wer diese Pflicht versäumt, riskiert Schadensersatzansprüche aus der verletzten Vertragspflicht.
Wichtig zu wissen
Der neue Geschäftsführer haftet ab dem ersten Tag seiner Eintragung ins Handelsregister für Organisationsmängel und übernommene Vertragsrisiken – unabhängig davon, ob er Kenntnis von Altlasten hatte.


