Die Liquidität reicht nicht mehr für alle fälligen Rechnungen — und der Geschäftsführer hofft noch auf den nächsten Kundenauftrag. Genau in diesem Moment beginnt die Uhr zu laufen. § 15a InsO verpflichtet GmbH-Geschäftsführer, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Frist überschreitet, begeht Insolvenzverschleppung — mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen, die das Privatvermögen treffen.
Das Tückische: Die Drei-Wochen-Frist ist keine Denkpause zum Abwarten. Sie dient ausschließlich ernsthaften, dokumentierten Sanierungsversuchen. Besteht objektiv keine Sanierungsperspektive, ist der Antrag sofort zu stellen — unabhängig davon, ob die Höchstfrist noch läuft. Viele Geschäftsführer unterschätzen diesen Unterschied und geraten dadurch in persönliche Haftung.
Dieser Beitrag erklärt, wann die Antragspflicht entsteht, welche Fristen gelten, welche Haftungsfolgen drohen und wie sich Geschäftsführer in der Krise richtig verhalten.
Wann entsteht die Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht entsteht mit dem Eintritt eines gesetzlichen Insolvenzgrundes — entweder Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Ab diesem Moment greift § 15a InsO, und die Fristen beginnen zu laufen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Wochen voraussichtlich nicht in der Lage ist, mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Dabei kommt es nicht auf das Buchvermögen an, sondern auf die tatsächlich verfügbare Liquidität. Selbst ein kurzfristiger Engpass kann die Schwelle überschreiten, wenn keine gesicherten Zuflüsse in Sicht sind.
Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Aktivvermögen übersteigen — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese sogenannte positive Fortführungsprognose muss der Geschäftsführer belegen können, zum Beispiel durch einen plausiblen Businessplan mit gesicherter Finanzierung. Fehlt dieser Nachweis, kann eine bilanzielle Überschuldung unmittelbar zur Antragspflicht führen.
Daneben kennt das Gesetz in § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit: Wenn das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren voraussichtlich mehr als zehn Prozent seiner dann fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, besteht eine Antragserlaubnis, aber keine -pflicht. Dieser Insolvenzgrund ist ein Frühwarnsignal — und die einzige Situation, in der ein Eigenantrag freiwillig und strategisch klug sein kann, ohne dass gesetzlicher Zwang besteht.
Praxishinweis: Ein Geschäftsführer aus dem Raum Stuttgart, dessen Hauptkunde im vierten Quartal ausgefallen war und der daraufhin drei Monatsgehälter nicht mehr vollständig auszahlen konnte, wurde nach Verfahrenseröffnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen — weil er die Zahlungsunfähigkeit nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst sechs Wochen später erkannt haben wollte. Das Insolvenzgericht rechnete ihm an, dass er keine Liquiditätsplanung geführt hatte, die eine frühere Erkenntnis ermöglicht hätte.
Welche Fristen gelten nach § 15a InsO?
§ 15a InsO setzt zwei klare Höchstfristen: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Bei Überschuldung gilt seit der SanInsFoG-Reform eine verlängerte Frist von bis zu sechs Wochen.
Diese Höchstfristen sind Ausnahmetatbestände, keine Regelfristen. Das Gebot des Gesetzes lautet ausdrücklich: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das bedeutet: Wenn von Beginn an klar ist, dass eine Sanierung scheitern wird — etwa weil die Hausbank bereits gekündigt hat, kein Investor in Sicht ist und die Lieferanten auf Vorkasse bestehen — ist der Antrag unverzüglich einzureichen, ohne die Maximalbefristung auszuschöpfen.
Die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit darf nur dann vollständig genutzt werden, wenn in diesem Zeitraum ernsthaft und mit dokumentierten Schritten an einer Sanierung gearbeitet wird. Konkret bedeutet das: Gespräche mit Banken führen, Investorenkontakte dokumentieren, Steuerberater und Anwalt einschalten, Sanierungskonzept ausarbeiten. Bloßes Hoffen genügt nicht.
Für die Frist bei Überschuldung hatte der Gesetzgeber während der Corona-Pandemie mehrfach Ausnahmen geschaffen und die Frist zeitweise auf acht Wochen ausgedehnt. Diese Sonderregelungen sind ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der Standardrahmen des § 15a InsO: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Alternativ zur Insolvenz kann bei Überschuldung auch ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG eingeleitet werden, das den Insolvenzantrag entbehrlich machen kann — wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft die Antragspflicht jeden von ihnen persönlich. Es gilt keine interne Ressortaufteilung: Auch der kaufmännisch nicht federführende Geschäftsführer kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er die Krise kannte oder kennen musste und keinen Antrag stellte.
Praxis-Tipp
Nach § 15a InsO muss der GmbH-Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Welche Haftungsfolgen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung zieht drei parallele Haftungsstränge nach sich: strafrechtliche Verfolgung, zivilrechtliche Schadensersatzpflicht gegenüber Gläubigern und die persönliche Zahlungshaftung nach § 15b InsO für masseschmälernde Leistungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Strafrechtlich ist die Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO als Vergehen normiert. Vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, fahrlässige Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Strafzumessung richtet sich maßgeblich nach der Schadenshöhe. Bei Ersttätern mit positiver Sozialprognose ist eine Bewährungsstrafe möglich — bei hohem Gläubigerschaden wird die Strafverfolgungsbehörde allerdings keinen Spielraum lassen.
Zivilrechtlich haften Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO gegenüber sogenannten Neugläubigern auf Ersatz des negativen Interesses: Diese Gläubiger, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch in Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft getreten sind, können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie nie kontrahiert. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass die Haftung auch ausgeschiedene Geschäftsführer trifft, solange die durch die Verschleppung ausgelöste Gefahrenlage noch fortbestand.
Altgläubiger — also Gläubiger, die bereits vor Eintritt der Insolvenzreife Forderungen hatten — können den sogenannten Quotenschaden geltend machen: die Differenz zwischen der Insolvenzquote, die sie erhalten hätten, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, und der Quote, die sie tatsächlich erhalten. Dieser Schaden wird durch den Insolvenzverwalter im Verfahren verfolgt.
Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für jede Zahlung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung leistet und die die Insolvenzmasse schmälert. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind — etwa betriebsnotwendige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, solange die Antragsfrist noch läuft. Diese Ausnahme ist eng und muss im Streitfall bewiesen werden.
Wichtig zu wissen
Insolvenzverschleppung ist eine Straftat: § 15a Abs. 4 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor — bei fahrlässigem Handeln bis zu einem Jahr.


