Ein Fußballticket für den Einkaufsleiter des wichtigsten Kunden, ein hochwertiger Wein kurz vor der Auftragsvergabe, ein Beratervertrag für den Schwager des Entscheiders — die Übergänge zwischen gepflegter Geschäftsbeziehung und strafbarer Vorteilsgewährung sind fließend. Genau hier liegt das Risiko für Geschäftsführer und Unternehmer: Was intern als branchenübliche Geste gilt, kann extern den Tatbestand des § 299 StGB erfüllen.
Das Strafgesetzbuch kennt keine feste Wertgrenze, ab der ein Geschenk zur Bestechung wird. Entscheidend ist nicht der Preis des Präsents, sondern der Zusammenhang zwischen Zuwendung und Entscheidung. Gleichzeitig gibt es steuerliche Freigrenzen und Compliance-Instrumente, die Unternehmen konkret nutzen können — wenn sie richtig angewendet werden.
Dieser Ratgeber zeigt Geschäftsführern, HR-Leitungen und CFOs in KMU, welche Kriterien Ermittlungsbehörden anlegen, wie die steuerliche Freigrenze von 50 Euro (netto) zu bewerten ist, welche besonderen Risiken bei Amtsträgern bestehen und wie eine rechtssichere Compliance-Richtlinie für Geschenke aussieht.
Was sagt § 299 StGB genau — und wen trifft er?
§ 299 StGB bestraft Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Täter kann grundsätzlich jeder sein, der im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens handelt — vom Einkäufer bis zur Geschäftsführerin. Strafbar ist sowohl das Annehmen als auch das Gewähren eines Vorteils.
Das Gesetz kennt seit der Reform 2015 zwei Tatbestandsvarianten: das Wettbewerbsmodell und das sogenannte Geschäftsherrenmodell. Das Wettbewerbsmodell greift, wenn ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines Wettbewerbers beim Warenbezug oder bei Dienstleistungen gewährt wird. Das Geschäftsherrenmodell ist weiter: Es erfasst bereits die Verletzung von Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen — etwa ein Verstoß gegen eine Einkaufsrichtlinie — ohne dass ein Wettbewerber konkret benachteiligt werden muss.
Für Unternehmen bedeutet das: Interne Compliance-Regeln definieren nicht nur den arbeitsrechtlichen Rahmen, sondern unmittelbar auch den strafrechtlichen. Wer als Einkäufer entgegen einer firmeninternen Geschenkrichtlinie ein hochwertiges Präsent annimmt und danach eine Entscheidung trifft, die dem Lieferanten nutzt, riskiert eine Strafverfolgung nach § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB — selbst wenn das Unternehmen keinen finanziellen Schaden erleidet.
Seit der Reform gilt § 299 StGB zudem ausdrücklich für Vorteilsgewährungen im Ausland, sofern ein Bezug zu einem deutschen Unternehmen besteht. Wer internationale Lieferketten oder ausländische Vertriebspartner hat, muss seinen Compliance-Rahmen entsprechend ausrichten — lokale Gepflogenheiten entbinden nicht von der deutschen Strafbarkeit.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen greift § 300 StGB mit erhöhtem Strafrahmen. Der BGH nimmt nach ständiger Rechtsprechung ein besonders großes Ausmaß an, wenn der Vorteil den Wert von 50.000 Euro übersteigt. Für den Alltag von KMU relevanter sind jedoch die Grundtatbestände — denn schon kleinere, systematische Zuwendungen lösen Ermittlungsverfahren aus.
Wo verläuft die Grenze zwischen Beziehungspflege und Bestechung?
Das rechtliche Kernmerkmal ist die Unrechtsvereinbarung: Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer müssen sich — ausdrücklich oder konkludent — darüber einig sein, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Bevorzugung oder Pflichtverletzung dient. Fehlt dieser innere Zusammenhang, liegt nach § 299 StGB keine Strafbarkeit vor. Reine Klimapflege — eine Zuwendung ohne Bezug zu einer konkreten Entscheidung — fällt damit grundsätzlich nicht unter den Tatbestand.
Die Praxis zeigt jedoch, dass Ermittlungsbehörden diesen Konnex aus Indizien konstruieren: zeitliche Nähe zur Auftragsvergabe, Häufigkeit der Zuwendungen, Heimlichkeit, fehlendes Wissen des Arbeitgebers und Wertverhältnis zum Geschäftsvolumen. Eine Flasche Wein im Wert von 15 Euro kann nach dieser Logik strafbar sein, wenn sie unmittelbar vor einer Vergabeentscheidung überreicht wird und der Empfänger darüber schweigt.
Ein typisches Praxis-Szenario: Ein mittelständischer Zulieferer aus dem Raum Stuttgart überreichte seinem Hauptkunden-Einkäufer regelmäßig vor Jahresende hochwertige Präsentkörbe und lud ihn zu Branchenevents ein. Als der Einkäufer den Auftrag stets an den Zulieferer vergab, ohne drei weitere günstigere Angebote ernsthaft zu prüfen, leitete das Unternehmen selbst nach einer internen Revision ein Verfahren ein. Ermittler werteten E-Mails und Kalendereinträge aus — die zeitliche Häufung der Zuwendungen kurz vor Vergabeentscheidungen reichte als Indiz für eine konkludente Unrechtsvereinbarung.
§ 299 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet: Schon die Abrede der unrechtmäßigen Vorteilsgewährung genügt — ein tatsächlicher Schaden oder eine tatsächlich eingetretene Bevorzugung muss nicht nachgewiesen werden. Das macht das Deliktsfeld besonders tückisch: Wer meint, er habe doch nichts Falsches veranlaßt, weil der Auftrag ja ohnehin an den besten Anbieter ging, irrt sich über die Tatbestandsstruktur.
Besonders riskant sind Zuwendungen an Dritte — Familienangehörige des Entscheiders, nahestehende Vereine oder Stiftungen. Der strafrechtliche Begriff des Vorteils erfasst jede Leistung, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers verbessert, auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Das schließt gesponserte Vereinsmitgliedschaften, vergünstigte Privatreisen oder Beraterverträge ohne echte Gegenleistung ein.
Praxis-Tipp
Geschenke an Geschäftspartner werden nach § 299 StGB erst dann zur Bestechung, wenn zwischen Zuwendung und einer konkreten Bevorzugung oder Pflichtverletzung eine sogenannte Unrechtsvereinbarung besteht — auch konkludent, also ohne ausdrückliche Abrede.
Amtsträger: Warum hier besondere Vorsicht gilt
Bei Zuwendungen an Amtsträger — Beamte, Richter, kommunale Bedienstete — gelten die deutlich strengeren §§ 331 bis 335 StGB. Hier ist keine Unrechtsvereinbarung erforderlich: Bereits das Anbieten eines Vorteils für die allgemeine Dienstausübung ist strafbar, selbst wenn die Diensthandlung völlig rechtmäßig ist. Ein Restaurantgutschein zur Beschleunigung einer Baugenehmigung ist das Lehrbuchbeispiel — strafbar nach § 333 StGB (Vorteilsgewährung), obwohl die Genehmigung berechtigt war.
Praxisrelevant für Unternehmen: Der Amtsträgerbegriff ist erheblich weiter als gemeinhin angenommen. Er erfasst nicht nur Beamte und Staatsbedienstete, sondern auch Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, kommunaler Versorgungsbetriebe und anderer Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag. Wer einem Einkäufer eines Stadtwerks ein Präsent überreicht, bewegt sich möglicherweise im Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB — ohne es zu wissen.
Die Empfehlung für KMU lautet daher: Amtsträgern gegenüber auf Zuwendungen verzichten oder diese allenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorgesetzten des Empfängers gewähren. Selbst kleine Aufmerksamkeiten sollten intern genehmigt und dokumentiert werden. VIP-Pakete zu Sportevents oder Kulturveranstaltungen sind in diesem Bereich ein anerkanntes Hochrisikofeld — besonders wenn die Einladung zeitlich mit einer behördlichen Entscheidung zusammenfällt.
Einen strukturierten Orientierungsrahmen für legitime Kultureinladungen liefert das sogenannte Berliner Compliance-Modell: Danach gelten Einladungen zu Kulturveranstaltungen als unproblematisch, wenn kein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss besteht, der Gesamtwert pro Eingeladenen 100 Euro nicht überschreitet, die Einladung transparent an die Firmenadresse erfolgt und der Eingeladene kein Amtsträger ist. Dieser Rahmen bindet strafrechtlich nicht, zeigt aber, welche Kriterien Behörden und Gerichte anlegen.
Wichtig zu wissen
Die steuerliche Freigrenze von 50 Euro netto pro Person und Wirtschaftsjahr ist kein strafrechtlicher Freifahrtschein: Teure oder häufige Geschenke nahe einem Vertragsabschluss bleiben riskant, unabhängig vom Betrag.



