Die GmbH läuft seit fünf Jahren, der Unternehmenswert hat sich verdreifacht – und dann kommt die Scheidung. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB: Die Hälfte des Wertzuwachses, den das Unternehmen während der Ehe erzielt hat, kann der Ex-Partner als Ausgleichsforderung geltend machen. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist sofort fällig – und das Gesetz kennt keinen Vollstreckungsschutz für Betriebsvermögen.
Für Geschäftsführer, Gesellschafter, Gründer und Freiberufler ist ein Ehevertrag deshalb kein romantisches Relikt, sondern ein Instrument der Unternehmens-Absicherung. Er lässt sich vor und jederzeit während der Ehe beurkunden – und kostet einen Bruchteil dessen, was ein streitiges Scheidungsverfahren mit Unternehmensbewertung verschlingt.
Dieser Ratgeber klärt die zentralen Fragen: Welcher Güterstand passt zur Unternehmerehe, was regelt ein Ehevertrag konkret, welche Grenzen setzt der BGH – und was zahlen Sie beim Notar?
Warum Unternehmer einen Ehevertrag brauchen
Unternehmen und Gesellschaftsanteile zählen zum Vermögen eines Ehegatten. Steigt ihr Wert während der Ehe, entsteht beim anderen Ehegatten gemäß §§ 1373 ff. BGB ein Anspruch auf die Hälfte der Zugewinndifferenz – unabhängig davon, ob der andere Partner je im Betrieb mitgearbeitet hat.
Das größte Risiko liegt in der Liquidität. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein sofort fälliger Geldanspruch. Hat der Gesellschafter nicht ausreichend Privatvermögen, um die Forderung zu bedienen, droht die Zwangsvollstreckung in das Betriebsvermögen. Im Extremfall muss der Unternehmer Anteile verkaufen oder einen Dritten als Gesellschafter aufnehmen – gegen seinen Willen und häufig unter Zeitdruck.
Ein praxisnahes Beispiel: Ein Gründer aus dem Raum München baut nach der Hochzeit eine IT-Dienstleistungs-GmbH auf. Nach zwölf Jahren Ehe beträgt der Unternehmenswert mehrere Millionen Euro, das Anfangsvermögen war dagegen nahezu null. Ohne Ehevertrag kann der Ehepartner im Scheidungsfall einen Zugewinnausgleich in Millionenhöhe verlangen – als sofort fällige Geldforderung. Da das Unternehmen kaum liquide Reserven hält, steht der Fortbestand der Firma auf dem Spiel.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Familiengericht die Bewertungsmethode für den Unternehmenswert bestimmt. Unterschiedliche Methoden – Ertragswert, Substanzwert, Multiplikatorverfahren – liefern erheblich voneinander abweichende Ergebnisse und erzeugen erhebliches Streitpotenzial. Die Kosten für Sachverständigengutachten in Scheidungsverfahren mit Betriebsvermögen sind regelmäßig substantiell.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Gesellschaftsverträge enthalten häufig Vinkulierungsklauseln, die eine Anteilsübertragung an Dritte – also auch an einen Ex-Ehepartner – ausschließen. Das verhindert zwar den unmittelbaren Anteilsübergang, nicht aber die Geldzahlungspflicht. Beide Problemstränge lassen sich nur über einen maßgeschneiderten Ehevertrag dauerhaft entschärfen.
Welcher Güterstand passt zur Unternehmerehe?
Für Unternehmer stehen drei Modelle zur Wahl: die gesetzliche Zugewinngemeinschaft (ohne Vertrag), die vollständige Gütertrennung und die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Die Wahl hat unmittelbare Auswirkungen auf Scheidungsfolgen, Unternehmensfortführung und Erbschaftsteuer.
Die vollständige Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall komplett aus. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, ein wechselseitiger Ausgleich findet nicht statt. Der Nachteil: Mit der Gütertrennung entfällt der erbschaftsteuerliche Vorteil nach § 5 ErbStG. Dieser erlaubt es dem überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft, die fiktive Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei aus dem Nachlass zu entnehmen. Bei großen Vermögen kann der Verlust dieses Steuervorteils erheblich ins Gewicht fallen – eine steuerliche Abstimmung mit dem Berater ist unbedingt zu empfehlen.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für viele Unternehmer die flexiblere Lösung. Der Zugewinnausgleich bleibt grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte – insbesondere GmbH-Anteile, Betriebsvermögen oder ein zu übernehmender Familienbetrieb – werden jedoch ausdrücklich vom Zugewinn ausgenommen. So verbindet der Vertrag den Unternehmensschutz mit dem Erhalt des steuerlichen Privilegs nach § 5 ErbStG.
Eine weitere Gestaltungsoption ist der Zugewinnverzicht nur für den Scheidungsfall bei gleichzeitigem Zugewinnausgleich beim Tod. Dieses Modell ist in Familienunternehmen verbreitet: Im Trennungsfall greift kein Ausgleich, beim Tod des Unternehmers erhält der überlebende Ehegatte den erbschaftsteuerfreien Zugewinn. Der BGH hat mit Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 klargestellt, dass Eheverträge mit vollständiger Gütertrennung in Unternehmerehen grundsätzlich wirksam sind – vorausgesetzt, bei Vertragsschluss lag keine strukturelle Unterlegenheit eines Partners vor.
Für Gründer, die auf Wachstum ausgerichtet sind, empfiehlt sich ein Ehevertrag möglichst früh – idealerweise vor der Hochzeit oder in der Frühphase des Unternehmens. Je niedriger der Unternehmenswert bei Vertragsschluss ist, desto geringer sind die Notarkosten. Außerdem lässt sich der Vertrag im Laufe der Ehe durch notariell beurkundete Änderungsvereinbarungen anpassen, wenn sich die wirtschaftliche Situation verändert.
Praxis-Tipp
Ohne Ehevertrag gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB – der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehe kann im Scheidungsfall zur Hälfte als sofort fällige Ausgleichsforderung geltend gemacht werden.
Was regelt ein Unternehmer-Ehevertrag konkret?
Ein Ehevertrag für Unternehmer deckt typischerweise vier Regelungsbereiche ab: Güterstand, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich und – als speziell unternehmerisches Element – die Behandlung von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen. Nur wer alle vier Blöcke aufeinander abstimmt, erzielt ein rechtlich stabiles Ergebnis.
Im Güterrechtsbereich lässt sich auf Basis von § 1408 BGB jede Kombination vereinbaren: vollständige Gütertrennung nach § 1414 BGB, modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände, ein gedeckelter Zugewinnausgleich (Höchstbetrag) oder die Festlegung von Bewertungsmethoden für Unternehmensanteile direkt im Vertrag. Letzteres verhindert teuren Sachverständigenstreit vor dem Familiengericht.
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit betrieblicher Altersversorgung – etwa einer Pensionszusage der GmbH – kann der Versorgungsausgleich zu erheblichen Liquiditätsbelastungen für die Gesellschaft führen. Im Ehevertrag lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen, begrenzen oder durch andere Leistungen kompensieren.
Beim nachehelichen Unterhalt sind die Spielräume enger. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen – zuletzt BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – klargestellt, dass ein vollständiger Unterhaltsverzicht in der Gesamtschau sittenwidrig nach § 138 BGB sein kann, wenn er den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts aushöhlt. Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern und Unterhalt wegen Alters oder schwerer Krankheit gehören zu diesem Kernbereich und dürfen nicht ersatzlos gestrichen werden.
Als ergänzendes Instrument kommt der Gesellschaftsvertrag in Betracht. Vinkulierungsklauseln, Abfindungsbeschränkungen und Einziehungsregelungen können auf Ebene der GmbH dafür sorgen, dass Anteile nicht ohne Gesellschafterbeschluss auf Dritte übergehen. Diese gesellschaftsrechtliche Absicherung wirkt jedoch nicht gegen den Geldausgleichsanspruch des Ehegatten – sie ersetzt den Ehevertrag nicht, sondern ergänzt ihn.
Wichtig zu wissen
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für Unternehmer häufig besser als vollständige Gütertrennung, weil sie den Betrieb schützt und gleichzeitig den erbschaftsteuerlichen Vorteil nach § 5 ErbStG erhält.



