Die GmbH läuft seit fünf Jahren, der Unternehmenswert hat sich verdreifacht – und dann kommt die Scheidung. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB: Die Hälfte des Wertzuwachses, den das Unternehmen während der Ehe erzielt hat, kann der Ex-Partner als Ausgleichsforderung geltend machen. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist sofort fällig – und das Gesetz kennt keinen Vollstreckungsschutz für Betriebsvermögen.
Für Geschäftsführer, Gesellschafter, Gründer und Freiberufler ist ein Ehevertrag deshalb kein romantisches Relikt, sondern ein Instrument der Unternehmens-Absicherung. Er lässt sich vor und jederzeit während der Ehe beurkunden – und kostet einen Bruchteil dessen, was ein streitiges Scheidungsverfahren mit Unternehmensbewertung verschlingt.
Dieser Ratgeber klärt die zentralen Fragen: Welcher Güterstand passt zur Unternehmerehe, was regelt ein Ehevertrag konkret, welche Grenzen setzt der BGH – und was zahlen Sie beim Notar?
Warum Unternehmer einen Ehevertrag brauchen
Unternehmen und Gesellschaftsanteile zählen zum Vermögen eines Ehegatten. Steigt ihr Wert während der Ehe, entsteht beim anderen Ehegatten gemäß §§ 1373 ff. BGB ein Anspruch auf die Hälfte der Zugewinndifferenz – unabhängig davon, ob der andere Partner je im Betrieb mitgearbeitet hat.
Das größte Risiko liegt in der Liquidität. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein sofort fälliger Geldanspruch. Hat der Gesellschafter nicht ausreichend Privatvermögen, um die Forderung zu bedienen, droht die Zwangsvollstreckung in das Betriebsvermögen. Im Extremfall muss der Unternehmer Anteile verkaufen oder einen Dritten als Gesellschafter aufnehmen – gegen seinen Willen und häufig unter Zeitdruck.
Ein praxisnahes Beispiel: Ein Gründer aus dem Raum München baut nach der Hochzeit eine IT-Dienstleistungs-GmbH auf. Nach zwölf Jahren Ehe beträgt der Unternehmenswert mehrere Millionen Euro, das Anfangsvermögen war dagegen nahezu null. Ohne Ehevertrag kann der Ehepartner im Scheidungsfall einen Zugewinnausgleich in Millionenhöhe verlangen – als sofort fällige Geldforderung. Da das Unternehmen kaum liquide Reserven hält, steht der Fortbestand der Firma auf dem Spiel.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Familiengericht die Bewertungsmethode für den Unternehmenswert bestimmt. Unterschiedliche Methoden – Ertragswert, Substanzwert, Multiplikatorverfahren – liefern erheblich voneinander abweichende Ergebnisse und erzeugen erhebliches Streitpotenzial. Die Kosten für Sachverständigengutachten in Scheidungsverfahren mit Betriebsvermögen sind regelmäßig substantiell.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tritt ein weiterer Aspekt hinzu: Gesellschaftsverträge enthalten häufig Vinkulierungsklauseln, die eine Anteilsübertragung an Dritte – also auch an einen Ex-Ehepartner – ausschließen. Das verhindert zwar den unmittelbaren Anteilsübergang, nicht aber die Geldzahlungspflicht. Beide Problemstränge lassen sich nur über einen maßgeschneiderten Ehevertrag dauerhaft entschärfen.
Welcher Güterstand passt zur Unternehmerehe?
Für Unternehmer stehen drei Modelle zur Wahl: die gesetzliche Zugewinngemeinschaft (ohne Vertrag), die vollständige Gütertrennung und die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Die Wahl hat unmittelbare Auswirkungen auf Scheidungsfolgen, Unternehmensfortführung und Erbschaftsteuer.
Die vollständige Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall komplett aus. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, ein wechselseitiger Ausgleich findet nicht statt. Der Nachteil: Mit der Gütertrennung entfällt der erbschaftsteuerliche Vorteil nach § 5 ErbStG. Dieser erlaubt es dem überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft, die fiktive Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei aus dem Nachlass zu entnehmen. Bei großen Vermögen kann der Verlust dieses Steuervorteils erheblich ins Gewicht fallen – eine steuerliche Abstimmung mit dem Berater ist unbedingt zu empfehlen.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für viele Unternehmer die flexiblere Lösung. Der Zugewinnausgleich bleibt grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte – insbesondere GmbH-Anteile, Betriebsvermögen oder ein zu übernehmender Familienbetrieb – werden jedoch ausdrücklich vom Zugewinn ausgenommen. So verbindet der Vertrag den Unternehmensschutz mit dem Erhalt des steuerlichen Privilegs nach § 5 ErbStG.
Eine weitere Gestaltungsoption ist der Zugewinnverzicht nur für den Scheidungsfall bei gleichzeitigem Zugewinnausgleich beim Tod. Dieses Modell ist in Familienunternehmen verbreitet: Im Trennungsfall greift kein Ausgleich, beim Tod des Unternehmers erhält der überlebende Ehegatte den erbschaftsteuerfreien Zugewinn. Der BGH hat mit Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 klargestellt, dass Eheverträge mit vollständiger Gütertrennung in Unternehmerehen grundsätzlich wirksam sind – vorausgesetzt, bei Vertragsschluss lag keine strukturelle Unterlegenheit eines Partners vor.
Für Gründer, die auf Wachstum ausgerichtet sind, empfiehlt sich ein Ehevertrag möglichst früh – idealerweise vor der Hochzeit oder in der Frühphase des Unternehmens. Je niedriger der Unternehmenswert bei Vertragsschluss ist, desto geringer sind die Notarkosten. Außerdem lässt sich der Vertrag im Laufe der Ehe durch notariell beurkundete Änderungsvereinbarungen anpassen, wenn sich die wirtschaftliche Situation verändert.
Praxis-Tipp
Ohne Ehevertrag gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB – der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehe kann im Scheidungsfall zur Hälfte als sofort fällige Ausgleichsforderung geltend gemacht werden.
Was regelt ein Unternehmer-Ehevertrag konkret?
Ein Ehevertrag für Unternehmer deckt typischerweise vier Regelungsbereiche ab: Güterstand, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich und – als speziell unternehmerisches Element – die Behandlung von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen. Nur wer alle vier Blöcke aufeinander abstimmt, erzielt ein rechtlich stabiles Ergebnis.
Im Güterrechtsbereich lässt sich auf Basis von § 1408 BGB jede Kombination vereinbaren: vollständige Gütertrennung nach § 1414 BGB, modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände, ein gedeckelter Zugewinnausgleich (Höchstbetrag) oder die Festlegung von Bewertungsmethoden für Unternehmensanteile direkt im Vertrag. Letzteres verhindert teuren Sachverständigenstreit vor dem Familiengericht.
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit betrieblicher Altersversorgung – etwa einer Pensionszusage der GmbH – kann der Versorgungsausgleich zu erheblichen Liquiditätsbelastungen für die Gesellschaft führen. Im Ehevertrag lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen, begrenzen oder durch andere Leistungen kompensieren.
Beim nachehelichen Unterhalt sind die Spielräume enger. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen – zuletzt BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – klargestellt, dass ein vollständiger Unterhaltsverzicht in der Gesamtschau sittenwidrig nach § 138 BGB sein kann, wenn er den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts aushöhlt. Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern und Unterhalt wegen Alters oder schwerer Krankheit gehören zu diesem Kernbereich und dürfen nicht ersatzlos gestrichen werden.
Als ergänzendes Instrument kommt der Gesellschaftsvertrag in Betracht. Vinkulierungsklauseln, Abfindungsbeschränkungen und Einziehungsregelungen können auf Ebene der GmbH dafür sorgen, dass Anteile nicht ohne Gesellschafterbeschluss auf Dritte übergehen. Diese gesellschaftsrechtliche Absicherung wirkt jedoch nicht gegen den Geldausgleichsanspruch des Ehegatten – sie ersetzt den Ehevertrag nicht, sondern ergänzt ihn.
Wichtig zu wissen
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für Unternehmer häufig besser als vollständige Gütertrennung, weil sie den Betrieb schützt und gleichzeitig den erbschaftsteuerlichen Vorteil nach § 5 ErbStG erhält.
Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?
Die Notarkosten für einen Ehevertrag sind gesetzlich geregelt und bundesweit einheitlich. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar darf bei Beurkundung gemäß Kostenverzeichnis Nr. 21100 GNotKG eine doppelte Gebühr veranschlagen. Die einfache Gebühr richtet sich nach § 34 Abs. 3 GNotKG (Tabelle B) und bemisst sich am Geschäftswert – dem gemeinsamen Reinvermögen beider Ehegatten nach Abzug der Schulden, maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens der einzelnen Person.
Konkret bedeutet das: Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von 200.000 Euro beträgt die einfache Gebühr rund 435 Euro, die doppelte Gebühr also 870 Euro – hinzu kommen Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer, sodass Gesamtkosten von ungefähr 1.000 bis 1.150 Euro entstehen. Bei einem Geschäftswert von einer Million Euro steigt die doppelte Gebühr auf rund 3.470 Euro, mit Auslagen und Umsatzsteuer auf ungefähr 4.000 bis 4.200 Euro. Je früher der Ehevertrag – also bei noch niedrigem Unternehmenswert – abgeschlossen wird, desto geringer fallen die Notargebühren aus.
Zusätzlich zu den Notarkosten können Anwaltskosten anfallen, wenn einer oder beide Ehepartner sich vorab anwaltlich beraten lassen. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem jeweiligen Gegenstandswert. Seit dem 1. Juni 2025 gelten erhöhte RVG-Gebührensätze. Im Schnitt werden 1,5 Gebühren berechnet; bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro kommen so schnell ein bis zwei Tausend Euro für die anwaltliche Beratung hinzu.
Für Unternehmer mit komplexen Vermögensstrukturen – mehrere Gesellschaftsbeteiligungen, Immobilien, betriebliche Altersversorgung – ist die anwaltliche Begleitung vor dem Notartermin dringend empfehlenswert. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und berät beide Seiten gleichermaßen. Er kann die Interessen eines einzelnen Ehegatten nicht einseitig vertreten. Wer seine Position gezielt absichern will, benötigt einen eigenen Anwalt, der den Vertragsentwurf prüft und auf Lücken hinweist.
Ehevertragskosten sind in aller Regel steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil sie als privater Lebensbereich gelten. In Ausnahmefällen – bei rein betrieblich motivierten Regelungen, etwa wenn der Gesellschaftsvertrag die Ehegatten zur Gütertrennung verpflichtet – kann eine Absetzbarkeit geprüft werden. Das ist jedoch ein Einzelfall, der steuerlich abzuklären ist.
Wann ist ein Ehevertrag unwirksam? Grenzen der Vertragsfreiheit
Ein Ehevertrag ist nicht grenzenlos frei gestaltbar. Verstößt er in der Gesamtschau gegen die guten Sitten, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig – mit der Folge, dass die gesetzlichen Scheidungsfolgen eintreten, so als hätte es den Vertrag nie gegeben. Diese Unwirksamkeit lässt sich nicht heilen; das Risiko liegt beim Unternehmer, der auf einen nicht validen Schutz vertraut.
Der BGH hat die Kriterien der Inhaltskontrolle in einem jahrzehntelangen Rechtsprechungs-Strang herausgearbeitet. Grundlegend: BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02, weiterentwickelt durch BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16, zuletzt präzisiert durch BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24. Kern der Rechtsprechung: Ein einseitig belastender Vertrag allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit. Hinzukommen muss eine strukturelle Unterlegenheit des benachteiligten Ehegatten bei Vertragsschluss – etwa Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer Abhängigkeit oder erheblich ungleicher Verhandlungspositionen.
Für Unternehmerehen gilt: Der BGH hat ausdrücklich anerkannt, dass Unternehmer ein legitimes Interesse daran haben, das Betriebsvermögen durch Gütertrennung oder Modifikation des Zugewinns einem existenzbedrohenden Zugriff zu entziehen. Der Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 bestätigt: Eheverträge mit vollständigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs sind in Unternehmerehen grundsätzlich wirksam, wenn beide Partner bei Vertragsschluss wirtschaftlich eigenständig und gleich informiert waren.
Kritisch wird es, wenn der Vertrag in der Summe einem kompensationslosen Totalverzicht gleichkommt: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt vollständig ausgeschlossen, ohne jede Gegenleistung oder sachliche Rechtfertigung. Insbesondere der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder und der Unterhalt wegen Alters oder schwerer Krankheit gehören zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Werden diese Positionen ersatzlos gestrichen, ist Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wahrscheinlich.
Praktische Konsequenz für die Vertragsgestaltung: Beide Partner sollten ausreichend Zeit erhalten, den Entwurf zu prüfen. Ein notarieller Ehevertrag, der erst kurz vor der Hochzeit unter Zeitdruck unterzeichnet wird, trägt ein höheres Anfechtungsrisiko. Der Notar muss sicherstellen, dass beide Seiten gleichermaßen in die Beurkundung eingebunden sind. Liegt gleichwohl ein Grenzfall vor, sollte jede Partei zusätzlich einen eigenen Anwalt konsultieren – das dokumentiert die Vertragsparität und stärkt die Bestandskraft des Ehevertrags.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Ohne Ehevertrag gilt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB – der Wertzuwachs eines Unternehmens während der Ehe kann im Scheidungsfall zur Hälfte als sofort fällige Ausgleichsforderung geltend gemacht werden.
- Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für Unternehmer häufig besser als vollständige Gütertrennung, weil sie den Betrieb schützt und gleichzeitig den erbschaftsteuerlichen Vorteil nach § 5 ErbStG erhält.
- Der BGH bestätigte mit Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24, dass Eheverträge mit Gütertrennung in Unternehmerehen grundsätzlich wirksam sind, sofern keine strukturelle Unterlegenheit einer Partei bei Vertragsschluss vorlag.
- Die Notarkosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Geschäftswert gemäß GNotKG und liegen bei mittlerem Unternehmensvermögen häufig zwischen einigen Hundert und einigen Tausend Euro – weit unter den Kosten eines streitigen Scheidungsverfahrens.
- Ein Ehevertrag, der wesentliche Scheidungsfolgen ohne jeden Ausgleich abbedient, kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein – eine professionelle Gestaltung ist deshalb unverzichtbar.
Fazit
Ein Ehevertrag ist für Unternehmer, Gesellschafter und Gründer kein optionales Zubehör, sondern ein wesentlicher Baustein der Unternehmens-Absicherung. Die Notarkosten – auch bei substanziellem Vermögen – sind im Verhältnis zu den Kosten eines streitigen Scheidungsverfahrens mit gerichtlicher Unternehmensbewertung gering. Entscheidend ist die sorgfältige inhaltliche Gestaltung: Der Güterstand muss zur Unternehmensstruktur, zur steuerlichen Situation und zur Lebensplanung beider Partner passen – ein Vertrag von der Stange löst diese Aufgabe nicht. Lassen Sie Ihren Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie den Notartermin vereinbaren.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft – mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.



