Ein Top-Verkäufer kündigt und wechselt drei Wochen später zum schärfsten Wettbewerber – mitsamt Kundenliste und Know-how. Genau dieses Szenario wollen Arbeitgeber mit einer Konkurrenzklausel verhindern. Doch § 74 HGB setzt enge Grenzen: Ohne Karenzentschädigung ist das Verbot unwirksam, ohne Schriftform existiert es rechtlich nicht.
Für Geschäftsführer, HR-Leitungen und Inhaber im Mittelstand lohnt sich der genaue Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen – denn Fehler in der Klausel kehren die Schutzwirkung gegen den Arbeitgeber um. Dieser Ratgeber zeigt, unter welchen Bedingungen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot trägt, was es kostet und wie Sie Ihre Position absichern.
Was regelt das Gesetz zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer richtet sich nach § 110 GewO in Verbindung mit §§ 74 bis 75f HGB. Diese Vorschriften regeln Schriftform, Karenzentschädigung, maximale Dauer, Anrechnung anderweitigen Erwerbs und die Folgen fehlerhafter Klauseln – und sie gelten zwingend: Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers sind unzulässig.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt ohnehin ein gesetzliches Konkurrenzverbot aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers – auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag. Wer seinen Mitarbeiter auch nach dem Ausscheiden binden will, muss eine separate, den HGB-Anforderungen entsprechende Vereinbarung treffen. Der bloße Hinweis im Vertrag, Konkurrenz sei 'untersagt', genügt nicht.
Für GmbH-Geschäftsführer als Organmitglieder gelten Besonderheiten: Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des HGB, weshalb die Entschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB für sie nicht zwingend gilt. Die Wirksamkeitsprüfung ist dennoch streng und orientiert sich an allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts sowie an § 138 BGB, der sittenwidrige Wettbewerbsverbote für nichtig erklärt.
Fehlt die Entschädigungszusage vollständig, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von Anfang an nichtig – der Arbeitnehmer kann ungehindert zur Konkurrenz wechseln. Liegt die Entschädigung lediglich unter der gesetzlichen Mindesthöhe, wird das Verbot nur unverbindlich: Der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob er sich trotzdem daran hält und die geringere Zahlung akzeptiert oder ob er das Verbot ignoriert.
Wann ist eine Konkurrenzklausel rechtssicher wirksam?
Eine Konkurrenzklausel ist nur dann gerichtsfest, wenn sie vier Kernvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien, Aushändigung einer Vertragsurkunde an den Arbeitnehmer, Zusage einer ausreichenden Karenzentschädigung und Vorliegen eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers.
Das Schriftformerfordernis nach § 74 Abs. 1 HGB ist strikt: Eine eingescannte Unterschrift oder eine per E-Mail übermittelte Vereinbarung reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss ein vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar erhalten. Fehlt diese Übergabe, ist die Klausel unwirksam – auch wenn der Inhalt sachlich korrekt formuliert wäre.
Das berechtigte geschäftliche Interesse muss konkret benannt und nachvollziehbar sein. Typische Schutzgüter sind Geschäftsgeheimnisse, Kundenlisten, besondere Technologien oder aufgebaute Vertriebsbeziehungen. Ein pauschales Verbot, bei 'sämtlichen Konkurrenzunternehmen' tätig zu werden, ohne sachliche Begründung, hält einer Prüfung nach § 74a HGB regelmäßig nicht stand.
Räumliche, sachliche und zeitliche Reichweite der Klausel müssen angemessen sein. Ein europaweites Verbot für einen Mitarbeiter mit rein regionalem Kundenstamm wäre überschießend und nach § 74a HGB nicht verbindlich. Gerichte prüfen die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unter Berücksichtigung der gewährten Karenzentschädigung sowie der Kriterien Ort, Dauer und Gegenstand des Verbots.
Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Ein mittelständischer Maschinenbauer aus dem Ruhrgebiet hatte für seinen Vertriebsleiter ein zweijähriges, bundesweites Wettbewerbsverbot formuliert – ohne räumliche Einschränkung und mit einer Karenzentschädigung, die nur das Grundgehalt, nicht aber den erheblichen variablen Gehaltsanteil einbezog. Das Verbot war unverbindlich, der Mitarbeiter wechselte zum Hauptwettbewerber. Die korrekte Berechnungsbasis hätte Grundgehalt, Provisionen und den geldwerten Vorteil des Dienstwagens umfassen müssen.
Praxis-Tipp
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach § 74 Abs. 1 HGB nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart und vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet wurde – mündliche Absprachen sind rechtlich wertlos.
Wie wird die Karenzentschädigung korrekt berechnet?
Die Karenzentschädigung muss nach § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen – pro Jahr des Verbots. Die monatliche Zahlung erfolgt am Ende eines jeden Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Berechnungsgrundlage ist nicht allein das Grundgehalt. Zu den 'zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen' zählen auch variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen, Boni und Zulagen sowie geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen oder Aktienoptionen. Bei wechselnden Bezügen – etwa Provisionen – wird nach § 74b Abs. 2 HGB der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen.
Verdient der ausgeschiedene Mitarbeiter während der Karenzzeit anderweitig, muss er diesen Verdienst nach § 74c HGB auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen – aber nur bis zu einem bestimmten Anrechnungslimit. Der Arbeitnehmer ist zudem verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Kommt er dem nicht nach, kann der Arbeitgeber die Zahlung zurückhalten.
Arbeitgeber können das Wettbewerbsverbot nach § 75a HGB einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben. Tun sie dies, sind sie jedoch noch für ein weiteres Jahr zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet. Wer also kurz nach Vertragsabschluss merkt, dass die Klausel geschäftlich nicht mehr sinnvoll ist, kommt nicht kostenfrei davon – ein weiterer Grund für sorgfältige Vertragsgestaltung von Beginn an.
Wichtig zu wissen
Die Karenzentschädigung muss nach § 74 Abs. 2 HGB mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen – fehlt die Zusage vollständig, ist das Verbot nichtig.



