Ein Algorithmus entscheidet, welche wissenschaftliche Arbeit als exzellent gilt – und welche nicht. Das israelische Startup QED Science hat mit einem KI-gestützten Bewertungssystem kürzlich die vermeintlich besten Studien aus Bio- und Lebenswissenschaften der vergangenen zwölf Monate gekürt. Die Reaktion aus der Wissenschaft: scharfe Kritik an Transparenz, Methodik und Nachvollziehbarkeit des Rankings.
Für Geschäftsführer und Forschungsleitungen in Life-Science-Unternehmen, Pharma-Betrieben und forschungsnahen Startups ist das mehr als ein akademisches Scharmützel. Wer öffentlich mit einem KI-Score bewertet wird, trägt ein Reputationsrisiko – und wer selbst auf Basis solcher Scores Investitions- oder Kooperationsentscheidungen trifft, ein Haftungsrisiko. Dieser Beitrag ordnet die rechtliche Lage ein.
Was steckt hinter dem KI-Ranking von QED Science?
Das Startup QED Science bewertet wissenschaftliche Arbeiten automatisiert auf Originalität und Richtigkeit und hat daraus ein öffentliches Ranking namens The 1 Percent erstellt, das die aus seiner Sicht besten Studien der vergangenen zwölf Monate kürt. Genau diese Automatisierung ist der Streitpunkt: Forscher zweifeln daran, ob eine KI wissenschaftliche Qualität überhaupt zuverlässig und transparent beurteilen kann.
Ein Medizinprofessor der Universität Chicago bemängelt öffentlich, dass QED Science zwar eine Multi-Agent-KI-Architektur beschreibt, die tatsächliche Implementierung aber weder zur Einsicht noch zur Nachbildung oder Kritik zur Verfügung steht. Algorithmus, Prompts und Gewichtungen seien nicht offen genug, um den vergebenen Score unabhängig nachzuvollziehen.
Ein Biowissenschaftler der University of California ergänzt die Kritik an der Vergleichsmethodik selbst: QED Science messe den eigenen Score an klassischen Fachzeitschriften-Rankings, behaupte gleichzeitig aber, dass genau diese Rankings nicht aussagekräftig genug seien. Diese methodische Inkonsistenz schwächt die Glaubwürdigkeit des Verfahrens zusätzlich.
Für Unternehmen mit eigener Forschungsabteilung oder mit Lizenz- und Kooperationsverträgen im Wissenschaftsumfeld ist die Debatte relevant, weil solche Scores zunehmend außerhalb der Wissenschaft Wirkung entfalten: Investoren, Lizenzpartner oder Wettbewerber könnten sich künftig auf vergleichbare KI-Rankings berufen, ohne deren Methodik zu hinterfragen.
Welche rechtlichen Risiken drohen bewerteten Unternehmen?
Ein KI-Ranking kann geschäftsschädigend wirken, wenn es unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet oder ein verzerrtes Bild erzeugt – dagegen können sich betroffene Unternehmen wehren. Zentrale Anspruchsgrundlage ist § 824 BGB, der vor der Behauptung unwahrer Tatsachen schützt, die den Kredit oder Erwerb eines Unternehmens gefährden.
Ergänzend greift das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB. Es schützt Unternehmen als juristische Personen vor rechtswidrigen Eingriffen in ihre wirtschaftliche Betätigung, auch wenn keine natürliche Person unmittelbar betroffen ist. Bei besonders schädigenden, sittenwidrigen Konstellationen kommt zusätzlich § 826 BGB in Betracht.
Entscheidend ist dabei stets die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Ein Score, der als bloße Einschätzung gekennzeichnet ist, genießt weiterreichenden Schutz durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG als eine als Faktum präsentierte Zahl. Genau hier liegt der wunde Punkt bei intransparenten KI-Systemen: Wenn Methodik und Datenbasis nicht offenliegen, lässt sich kaum beurteilen, ob ein Score noch Meinung oder bereits unbelegte Tatsachenbehauptung ist.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Biotech-Unternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet stellte fest, dass eine öffentlich zugängliche KI-Bewertung seine zentrale Studie im Vergleich zu Wettbewerbern deutlich abwertete, ohne die zugrunde liegenden Kriterien offenzulegen. Erst nach anwaltlicher Aufforderung zur Offenlegung der Methodik korrigierte der Anbieter die Darstellung.
Praxis-Tipp
Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die durch ein KI-Ranking geschäftsschädigend falsch dargestellt werden, können sich auf § 824 BGB und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 BGB berufen.
Haftet der Anbieter für eine fehlerhafte KI-Bewertung?
Ja, ein Ranking-Anbieter kann haften, wenn er nachweislich falsche oder irreführende Bewertungen verbreitet und dadurch einen Schaden verursacht. Die Hürde liegt jedoch hoch: Der Geschädigte muss in der Regel darlegen, dass die Bewertung objektiv unrichtig war und nicht nur eine vertretbare fachliche Einschätzung.
Genau diese Darlegung wird durch intransparente Algorithmen erschwert – und genau deshalb ist die aktuelle Kritik an QED Science rechtlich relevant. Wenn ein Anbieter Gewichtungen und Trainingsdaten nicht offenlegt, kann ein betroffenes Unternehmen kaum beweisen, warum ein Score falsch zustande kam. Umgekehrt kann diese fehlende Nachvollziehbarkeit im Streitfall aber auch gegen den Anbieter sprechen, weil er seine Bewertung nicht substanziiert verteidigen kann.
Der europäische Rechtsrahmen verschärft diese Anforderungen zusätzlich. Nach Art. 50 der KI-Verordnung bestehen Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme, etwa die Pflicht, den Einsatz von KI erkennbar zu machen. Wird ein Bewertungssystem zusätzlich in sensiblen Bereichen wie Personalentscheidungen oder Kreditvergabe eingesetzt, kann es sogar unter die Hochrisiko-Kategorie nach Anhang III der Verordnung fallen, für die ab dem 2. August 2026 strengere Dokumentations- und Prüfpflichten gelten.
Für reine Wissenschafts-Rankings wie das von QED Science ist eine Einstufung als Hochrisiko-System derzeit nicht ohne Weiteres anzunehmen. Sobald aber Unternehmen solche Scores für Finanzierungs-, Einstellungs- oder Lizenzentscheidungen heranziehen, verschiebt sich die rechtliche Bewertung – dann ist der konkrete Anwendungszweck entscheidend, nicht das Tool selbst.
Wichtig zu wissen
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 4 UWG greifen, wenn ein Ranking gezielt einzelne Mitbewerber herabsetzt oder anschwärzt statt neutral zu informieren.



