Ein unangekündigter Termin bei der Betriebsprüfung, ein Blick in den Geschäftsführer-Vertrag – und plötzlich steht eine Steuernachzahlung im Raum, die Monate später noch für Streit zwischen Gesellschaft und Finanzamt sorgt. Die verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, gehört zu den häufigsten Beanstandungen bei GmbH-Betriebsprüfungen, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt sind.
Betroffen sind vor allem Gehaltsbestandteile, Boni, Pensionszusagen und Sonderzahlungen, die nicht dem sogenannten Fremdvergleichs-Grundsatz standhalten. Für Geschäftsführer, Inhaber und CFOs im Mittelstand bedeutet das: Jede Vergütungskomponente muss so gestaltet sein, wie sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart würde – sonst drohen Nachversteuerung auf Ebene der GmbH und zusätzliche Einkommensteuer beim Geschäftsführer.
Dieser Beitrag zeigt, wann eine vGA vorliegt, welche Vertragsklauseln besonders prüfungsanfällig sind und wie Sie Geschäftsführer-Verträge rechtssicher gestalten.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Geschäftsführer-Gehalt?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Steuerlich wird dieser Vorteil nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sondern dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet und beim Geschäftsführer als Kapitalertrag versteuert.
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die Vorschrift stellt klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen. Ergänzend greift § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, der die vGA beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.
In der Praxis betrifft das nicht nur das Grundgehalt. Auch Tantiemen, Dienstwagen-Überlassungen, Pensionszusagen, Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen oder überhöhte Mietzahlungen für Räume des Geschäftsführers können eine vGA auslösen. Entscheidend ist stets der Vergleich mit dem, was zwischen fremden Vertragsparteien üblich wäre.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Gründer aus dem Rhein-Main-Gebiet hatte sich als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ein Jahresgehalt genehmigt, das deutlich über dem branchenüblichen Niveau vergleichbarer mittelständischer Unternehmen lag. Die Betriebsprüfung stufte den überschießenden Teil als vGA ein und rechnete ihn dem Gewinn der GmbH zu.
Wie funktioniert der Fremdvergleichs-Grundsatz bei Geschäftsführer-Verträgen?
Der Fremdvergleich prüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vergütung auch einem Nicht-Gesellschafter in vergleichbarer Position gewährt hätte. Maßstab sind Branche, Unternehmensgröße, Umsatz, Ertragslage und die tatsächliche Arbeitsbelastung des Geschäftsführers.
In der Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben sich mehrere Prüfkriterien etabliert: die Angemessenheit der Gesamtausstattung im Verhältnis zum Unternehmenserfolg, die Üblichkeit variabler Vergütungsbestandteile und die Frage, ob Nebenleistungen wie Dienstwagen oder private Krankenversicherung auch fremden Führungskräften in vergleichbarer Position zustehen würden.
Besonders kritisch prüfen Finanzämter Gewinntantiemen. Übersteigt die variable Vergütung einen bestimmten Anteil der Gesamtbezüge deutlich, ohne dass eine Obergrenze vereinbart ist, spricht das gegen eine fremdübliche Gestaltung. Ebenso problematisch: Umsatztantiemen ohne Kappungsgrenze, die bei Unternehmenswachstum zu einer unverhältnismäßigen Gewinnbeteiligung des Geschäftsführers führen können.
Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt betont, dass die Angemessenheit der Geschäftsführer-Vergütung im Einzelfall zu beurteilen ist und feste Prozentsätze allein keine verlässliche Grenze bilden. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Pauschale Formulierungen reichen nicht, jede Klausel braucht eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung.
Praxis-Tipp
Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert nicht den Gewinn der GmbH nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und wird dem Geschäftsführer als Kapitaleinkunft zugerechnet.
Welche Sonderzahlungen an Geschäftsführer sind steuerlich zulässig?
Sonderzahlungen sind steuerlich unproblematisch, wenn sie im Voraus klar und schriftlich vereinbart sind, einer nachvollziehbaren Leistungslogik folgen und der Höhe nach fremdüblich bleiben. Rückwirkende oder spontane Zahlungen ohne vertragliche Grundlage gelten dagegen fast ausnahmslos als vGA.
Das sogenannte Nachzahlungsverbot ist eine der häufigsten Fallen im Mittelstand: Wird eine Bonuszahlung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen, für das sie gelten soll, erkennt die Finanzverwaltung sie in der Regel nicht als Betriebsausgabe an. Tantiemen, Prämien und Sonderboni müssen deshalb bereits zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres vertraglich fixiert sein.
Auch Gehaltserhöhungen unterliegen dieser Klarheits-Anforderung. Eine formlose mündliche Absprache reicht nicht aus, wenn der Geschäftsführer zugleich beherrschender Gesellschafter ist. Erforderlich ist ein im Voraus abgeschlossener, zivilrechtlich wirksamer und tatsächlich durchgeführter Vertrag oder Nachtrag.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig, solange sie der Höhe nach angemessen sind und mit vergleichbaren Zahlungen an fremde Führungskräfte übereinstimmen. Wird ein beherrschender Geschäftsführer dagegen deutlich besser gestellt als das übrige Führungspersonal, ohne sachlichen Grund, entsteht schnell der Verdacht einer vGA.
Wichtig zu wissen
Der Fremdvergleichs-Grundsatz verlangt, dass Gehalt, Boni und Nebenleistungen so vereinbart sind, wie sie auch ein fremder Dritter erhalten würde.



