Zwei Gründer, ein Musterprotokoll, fünfzig Prozent Anteile jeder Seite – und zwei Jahre später steht die Gesellschaft still, weil keine Seite eine Mehrheit hat. Dieses Szenario wiederholt sich in der Gründungspraxis regelmäßig, weil viele Gesellschafterverträge beim gesetzlichen Minimum stehen bleiben.
Das GmbH-Gesetz schreibt nur wenige Pflichtangaben vor: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Geschäftsanteile der Gesellschafter nach § 3 GmbHG. Alles, was in der Praxis zu Konflikten führt – Stimmrecht bei Pattsituationen, Ausstieg eines Gesellschafters, Wettbewerbsverbote, Nachfolge im Erbfall –, bleibt ohne individuelle Regelung ungeklärt.
Für Geschäftsführer und Gründer bedeutet das ein konkretes unternehmerisches Risiko. Ein unklarer Gesellschaftervertrag kostet im Streitfall nicht nur Zeit und Nerven, sondern kann die Handlungsfähigkeit der GmbH über Monate lähmen. Die folgenden sieben Punkte zeigen, welche Regelungen Sie bei Gründung oder Überarbeitung des Vertrags priorisieren sollten.
Was muss ein Gesellschaftervertrag laut GmbHG mindestens regeln?
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss nach § 3 GmbHG die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsanteile jedes Gesellschafters festlegen. Das ist die gesamte gesetzliche Pflicht – mehr verlangt der Gesetzgeber formal nicht.
Die Beurkundung erfolgt notariell gemäß § 2 GmbHG. Viele Gründerteams nutzen dafür das gesetzliche Musterprotokoll, das für Standardfälle mit bis zu drei Gesellschaftern gedacht ist. Das Musterprotokoll spart bei der Gründung Zeit und Notarkosten, enthält aber keine einzige der im Folgenden beschriebenen Konflikt-Regelungen.
Änderungen am Gesellschaftsvertrag erfordern später einen notariellen Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit nach § 53 GmbHG – in der Regel drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Wer Regelungslücken erst nach einem Zerwürfnis schließen will, braucht dafür also die Zustimmung genau der Person, mit der der Konflikt besteht. Das macht eine nachträgliche Reparatur in der Praxis fast unmöglich.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Startup aus dem Rhein-Main-Gebiet gründete mit Musterprotokoll und gleichen Anteilen für zwei Gründer. Als einer der beiden das operative Geschäft verließ, blieb er trotzdem hälftig beteiligt und blockierte über ein Jahr lang jeden Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung. Eine Vesting- und Exit-Klausel hätte diesen Stillstand von Anfang an verhindert.
Wie regeln Sie Stimmrecht und Geschäftsführungsbefugnisse eindeutig?
Punkt eins und zwei der sieben zentralen Regelungsfelder betreffen Stimmrecht und Geschäftsführungsbefugnisse. Ohne abweichende Vertragsregelung gilt nach § 47 GmbHG das Kopfstimmrecht je Geschäftsanteil – bei zwei gleich großen Anteilen entsteht damit strukturell eine Pattsituation.
Ein durchdachter Vertrag legt deshalb fest, welche Mehrheit für welche Beschlussart nötig ist: einfache Mehrheit für laufende Geschäfte, qualifizierte Mehrheit für Kapitalerhöhungen, Einstimmigkeit für den Verkauf wesentlicher Vermögenswerte. Zusätzlich braucht jede Gesellschaft eine Pattregelung – etwa ein Vetorecht des geschäftsführenden Gesellschafters oder ein extern besetztes Schiedsgremium für den Blockadefall.
Punkt zwei betrifft den Zustimmungskatalog für die Geschäftsführung. Der Vertrag sollte konkret benennen, welche Geschäfte der Geschäftsführer nur mit vorheriger Gesellschafterzustimmung tätigen darf – etwa Verträge über einem bestimmten Volumen, Kreditaufnahmen oder die Einstellung von Führungspersonal. Fehlt dieser Katalog, agiert die Geschäftsführung im Außenverhältnis weitgehend frei, auch wenn Gesellschafter intern anderer Meinung sind.
Gerade wenn Kompetenzen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung im Vertrag unklar bleiben, entsteht ein zusätzliches Haftungsrisiko: Wer faktisch Geschäftsführungsaufgaben übernimmt, ohne formell bestellt zu sein, kann als faktischer Geschäftsführer gelten. Der BGH hat klargestellt, dass dafür schon interne, für Dritte nicht sichtbare Steuerungshandlungen ausreichen können, wenn organtypische Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden (BGH, Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24). Ein präziser Kompetenzkatalog im Gesellschaftervertrag schützt Gesellschafter davor, ungewollt in diese Rolle zu rutschen.
Praxis-Tipp
Das GmbHG verlangt nach § 3 GmbHG nur ein gesetzliches Minimum an Vertragsinhalten – Streitregelungen wie Exit-Klauseln oder Stimmrechtsverteilung müssen Gesellschafter zusätzlich vereinbaren.
Welche Rolle spielen Wettbewerbsverbot und Vesting-Klausel?
Ein Wettbewerbsverbot verhindert, dass ein Gesellschafter während seiner Beteiligung oder kurz nach seinem Ausscheiden ein Konkurrenzunternehmen aufbaut und dabei Kunden oder Know-how der GmbH nutzt. Punkt drei der sieben Regelungsfelder gehört deshalb in jeden Gesellschaftervertrag, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Rechtlich zulässig ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur, wenn es zeitlich, örtlich und gegenständlich angemessen begrenzt ist. Ein zu weitreichendes Verbot kann nach § 138 BGB als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft werden. In der Praxis hat sich eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach Ausscheiden als vertretbarer Rahmen etabliert, verbunden mit einer sachlichen Beschränkung auf den tatsächlichen Geschäftsgegenstand.
Punkt vier ist die Vesting-Klausel für Geschäftsanteile. Sie regelt, dass ein Gründer seinen vollen Anteil erst nach einer bestimmten Zeit aktiver Mitarbeit im Unternehmen unwiderruflich behält – meist gestaffelt über drei bis vier Jahre mit einer Cliff-Periode am Anfang. Scheidet ein Gesellschafter vorzeitig aus, fällt der nicht vestete Anteil an die verbleibenden Gesellschafter oder an einen Anteilspool zurück.
Ohne Vesting-Regelung bleibt ein Gründer, der das Unternehmen frühzeitig verlässt, dauerhaft mit seinem ursprünglichen Anteil beteiligt – wirtschaftlich unabhängig davon, ob er noch einen Beitrag leistet. Für Investoren ist eine fehlende Vesting-Klausel bei späteren Finanzierungsrunden regelmäßig ein Ablehnungsgrund, weil sie das Engagement der verbleibenden Gründer als nicht ausreichend abgesichert bewerten.
Wichtig zu wissen
Eine fünfzig-fünfzig-Stimmrechtsverteilung ohne Pattregelung führt bei Meinungsverschiedenheiten regelmäßig zur faktischen Handlungsunfähigkeit der GmbH.



