Ein Mieter stirbt, die Wohnung steht leer, der Mietvertrag läuft formal weiter – und der Vermieter hat genau einen Monat Zeit, um zu reagieren. Wer diese Ausschlussfrist verpasst, sitzt möglicherweise noch Jahre mit einer Erbengemeinschaft im selben Vertrag, ohne Kündigungsrecht und ohne klaren Ansprechpartner für offene Mieten.
Für Geschäftsführer, Inhaber und Investoren, die Immobilien als Kapitalanlage oder über eine Betriebs-Gesellschaft halten, ist der Todesfall eines Mieters kein reines Privatthema. Wer als Erbe selbst in einen Mietvertrag hineinrutscht – etwa im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder eines privaten Nachlasses – muss dieselben Fristen beachten wie ein klassischer Vermieter. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach §§ 563 bis 564 und 580 BGB ein und zeigt, wann ein Sonderkündigungsrecht besteht, wer haftet und welche Fehler in der Praxis am häufigsten zu Verzögerungen führen.
Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Mieter stirbt?
Der Mietvertrag endet mit dem Tod des Mieters nicht automatisch, sondern wird nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge fortgesetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in drei aufeinander aufbauenden Stufen, wer in die Position des verstorbenen Mieters einrückt.
An erster Stelle steht das Eintrittsrecht nach § 563 BGB für Personen, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder andere Familienangehörige. Waren mehrere Personen gemeinsam Mieter, greift stattdessen § 563a BGB: Das Mietverhältnis läuft mit den überlebenden Mitmietern weiter, die Erben des Verstorbenen treten in diesem Fall gar nicht in den Vertrag ein und das Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB ist dann nicht einschlägig.
Erst wenn keine eintrittsberechtigte Person vorhanden ist oder diese die Fortsetzung ablehnt, wird der Mietvertrag nach § 564 BGB mit den Erben fortgesetzt. Diese treten dann kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein – unabhängig davon, ob sie an der Wohnung überhaupt Interesse haben.
Für Vermieter aus dem Mittelstand, die mehrere Objekte als Kapitalanlage halten, ist relevant: Die Rangfolge ist zwingend. Vertragliche Klauseln, die eintrittsberechtigte Personen zulasten benachteiligen, sind nach § 563 Abs. 4 BGB unwirksam. Individuelle Sonderregelungen im Mietvertrag helfen hier also nicht weiter.
Wann darf der Vermieter nach dem Tod des Mieters außerordentlich kündigen?
Der Vermieter darf ohne Angabe von Gründen kündigen, sobald feststeht, dass die Wohnung mit den Erben fortgesetzt wird und kein Eintrittsberechtigter vorhanden ist. Dieses Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 564 Satz 2 BGB und erfordert weder Eigenbedarf noch eine Vertragsverletzung.
Rechtlich handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, nicht um eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB. Für die Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB sind daher keine Kündigungsgründe erforderlich, wie es für ordentliche Vermieterkündigungen sonst gilt. Diese Erleichterung gilt gleichermaßen für den Erben, der die Wohnung nicht übernehmen möchte.
Ist dagegen bereits eine Person nach § 563 BGB in den Vertrag eingetreten, etwa der Ehepartner, kann der Vermieter nicht einfach kündigen. Hier greift ein enger gefasstes Kündigungsrecht: Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt – etwa eine nachweisbare Zahlungsunfähigkeit. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse an einer Neuvermietung reicht dafür nicht aus.
In der Beratungspraxis zeigt sich häufig, dass Vermieter die beiden Konstellationen verwechseln. Ein Investor, der mehrere Wohnungen in Nordrhein-Westfalen als Kapitalanlage hält, hatte nach dem Tod eines Alleinmieters vorschnell wegen angeblichen 'wichtigen Grundes' gekündigt, obwohl kein Eintritt nach § 563 BGB vorlag, sondern die Erben ohnehin fortsetzungsberechtigt waren. Die richtige Einordnung, welche Norm greift, entscheidet darüber, ob überhaupt ein Kündigungsgrund nötig ist.
Praxis-Tipp
Der Tod des Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch – er wird zunächst mit Angehörigen oder den Erben fortgesetzt.
Welche Frist gilt für die Kündigung nach § 564 BGB?
Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist an eine strikte Ausschlussfrist von einem Monat gebunden, die tatsächliche Beendigung des Mietverhältnisses folgt jedoch erst später über die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese Unterscheidung zwischen Ausübungsfrist und Beendigungsfrist wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Monatsfrist beginnt, sobald der Vermieter beziehungsweise die Erben vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass kein Eintritt oder keine Fortsetzung nach §§ 563, 563a BGB erfolgt ist. Erforderlich ist positive Kenntnis, ein bloßes Kennenmüssen reicht nach ganz überwiegender Auffassung nicht aus. Die Frist von einem Monat ab Kenntnis ist eine Ausschlussfrist – verpasst eine Partei sie, erlischt das Sonderkündigungsrecht endgültig, das ordentliche Kündigungsrecht bleibt jedoch unberührt.
Ist die Kündigung fristgerecht erklärt, greift für die eigentliche Vertragsbeendigung die gesetzliche Frist nach § 573d Abs. 2 BGB: Sie beträgt bei Wohnraum in aller Regel drei Monate zum Monatsende, wobei die ersten drei Werktage des Kündigungsmonats für die Berechnung nicht mitzählen. Die gestaffelten, längeren Fristen des § 573c Abs. 1 BGB für langjährige Mietverhältnisse gelten hier ausdrücklich nicht.
Bei einer Erbengemeinschaft verkompliziert sich die Fristberechnung zusätzlich: Die Kündigung muss gegenüber allen Miterben erklärt werden, und die Monatsfrist läuft für jeden Erben erst ab dessen eigener, individueller Kenntnis vom Todesfall. Vermieter sollten daher konsequent alle bekannten Erben per Einschreiben anschreiben und sich frühzeitig einen Erbschein oder vergleichbaren Nachweis vorlegen lassen, um Rechtssicherheit über den Fristbeginn zu erhalten.
Wichtig zu wissen
Vermieter und Erben haben nach § 564 BGB nur einen Monat Zeit, um das Sonderkündigungsrecht ohne Angabe von Gründen auszuüben.



