Der 31. Dezember ist längst vergangen, der Jahresabschluss liegt noch nicht beim Bundesanzeiger — und das Bundesamt für Justiz hat bereits gemahnt. Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG wird der verspätete Jahresabschluss schnell zum persönlichen Haftungsrisiko.
Nach § 325 HGB sind offenlegungspflichtige Gesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Bundesanzeiger einzureichen. Wer diese Frist überschreitet, erhält zunächst eine Mahnung — und dann ein Ordnungsgeldverfahren, das mehrere Tausend Euro kosten kann.
Dieser Ratgeber zeigt, welche konkreten Fristen gelten, wie das Ordnungsgeldverfahren abläuft, wann der Geschäftsführer persönlich haftet und welche Maßnahmen Sie jetzt ergreifen sollten. Für eine erste Einschätzung Ihres Falls nutzen Sie.
Welche Fristen gelten für die Offenlegung des Jahresabschlusses?
§ 325 Abs. 1 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften — also GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG — dazu, ihren Jahresabschluss, den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Bei dem häufigsten Stichtag, dem 31. Dezember, läuft die Frist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Für kleine Gesellschaften im Sinne von § 267 HGB gelten vereinfachte Offenlegungspflichten: Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz einreichen, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Frist selbst bleibt jedoch gleich.
Viele Geschäftsführer verwechseln die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses mit der Offenlegungsfrist. Die Erstellung muss bei der GmbH nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende erfolgen — für kleine Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten. Diese interne Frist ist von der Offenlegungsfrist strikt zu trennen.
Für das Geschäftsjahr 2024 mit Stichtag 31. Dezember 2024 gilt damit: Die Offenlegungsfrist endet am 31. Dezember 2025. Wer erst im Jahr 2026 einreicht, ist säumig und muss mit dem Ordnungsgeldverfahren rechnen. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung systemgestützt und reagiert in der Praxis regelmäßig zügig.
Seit der Reform durch das EHUG (Elektronischer Handels- und Genossenschaftsregister) im Jahr 2007 erfolgt die Einreichung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Papiereinreichungen sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt — ein Fehler, der in der Praxis immer noch vorkommt und das Ordnungsgeldverfahren auslöst.
Wie läuft das Ordnungsgeldverfahren ab?
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) leitet das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB von Amts wegen ein, sobald die Offenlegungsfrist verstrichen ist. Es versendet zunächst eine Androhung des Ordnungsgeldes — verbunden mit einer Nachfrist von sechs Wochen, um die fehlende Offenlegung noch nachzuholen.
Reicht die Gesellschaft auch innerhalb dieser Nachfrist nicht ein, setzt das BfJ das Ordnungsgeld förmlich fest. Das Mindestordnungsgeld beträgt 2.500 Euro. Bei Großgesellschaften oder wiederholter Säumnis kann es bis zu 25.000 Euro pro Verfahren erreichen. Entscheidend: Das Verfahren kann mehrfach wiederholt werden. Bleibt die Gesellschaft dauerhaft untätig, drohen aufeinanderfolgende Ordnungsgeldverfahren mit kumulierenden Beträgen.
Der Bescheid ergeht gegen die Gesellschaft, nicht automatisch gegen den Geschäftsführer persönlich. Allerdings prüft das BfJ in der Praxis, ob auch der gesetzliche Vertreter persönlich in Anspruch genommen werden kann — insbesondere dann, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.
Nach Zustellung des Ordnungsgeldbescheids hat die Gesellschaft einen Monat Zeit, Beschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen. Das Landgericht prüft die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. In der Praxis haben Beschwerden nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Offenlegung tatsächlich fristgerecht erfolgt war oder ein formeller Fehler des BfJ vorliegt.
Ein Praxisbeispiel aus der Beratung: Ein Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft aus dem Rhein-Main-Gebiet hatte den Jahresabschluss für 2022 zwar fristgerecht erstellt, die elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger aber irrtümlich als abgeschlossen betrachtet, obwohl der Upload technisch fehlgeschlagen war. Das BfJ setzte ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro fest. Nach Nachweis des technischen Fehlers und sofortiger Nachreichung konnte das Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren auf das gesetzliche Minimum reduziert werden. Für eine Prüfung Ihres Sachverhalts wenden Sie sich an einen Fachanwalt.
Praxis-Tipp
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen — bei einem 31. Dezember-Stichtag also bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Pflicht, die der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG in eigener Verantwortung zu erfüllen hat. Verletzt er diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstehenden Schaden — persönlich und unbeschränkt.
Konkret bedeutet das: Muss die Gesellschaft ein Ordnungsgeld zahlen, weil der Geschäftsführer die Offenlegung schuldhaft versäumt hat, kann die Gesellschaft diesen Betrag von ihm zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft selbst liquide ist und das Ordnungsgeld zahlt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Haftung mehrfach klargestellt, dass gesetzliche Compliance-Pflichten zur Kernpflicht eines Geschäftsführers gehören — etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11.
Besonders kritisch wird die Situation, wenn Gläubiger durch die fehlende Offenlegung geschädigt werden. Dritte — insbesondere Kreditgeber oder Vertragspartner — haben nach § 325 HGB ein berechtigtes Interesse an aktuellen Bilanzdaten. Fehlen diese, können sie Entscheidungen auf falscher Grundlage treffen. Entsteht dadurch ein nachweisbarer Schaden, kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 325 HGB als Schutzgesetz in Betracht kommen.
Noch schärfer ist die Haftungslage in der Krise: Befindet sich die Gesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten, ist der Jahresabschluss häufig das erste Dokument, das Insolvenzverwalter, Gläubiger und Gerichte prüfen. Ein fehlender oder verspäteter Abschluss kann als Indiz für eine ungeordnete Unternehmensführung gewertet werden. In Insolvenzverfahren prüft der Verwalter nach § 15a InsO, ob der Geschäftsführer Insolvenzantragspflichten verletzt hat — und eine lückenhafte Buchführung erhöht dieses Risiko erheblich.
Für Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften gilt: Die Offenlegungspflicht besteht für jede einzelne Gesellschaft separat. Wer als Geschäftsführer fünf GmbHs führt und bei dreien die Frist versäumt, riskiert dreifache Ordnungsgelder und dreifache Haftungsrisiken. Die Praxis zeigt, dass gerade in Holding-Strukturen die Koordination der Abschlüsse unterschätzt wird.
Wichtig zu wissen
Das Bundesamt für Justiz kann pro Versäumnis ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro festsetzen, das bei wiederholter Säumnis auf bis zu 25.000 Euro pro Verfahren ansteigen kann.



