Die Liquidität wird eng, die Löhne laufen weiter — und die Sozialversicherungsbeiträge bleiben liegen. Was viele Geschäftsführer als kurzfristige Überbrückung betrachten, ist strafrechtlich ein Vergehen nach § 266a StGB und zivilrechtlich der direkte Weg in die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen.
Die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt hier nicht. Wer als Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht fristgerecht abführt, haftet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich — unabhängig davon, ob die GmbH insolvent ist oder nicht. Sozialversicherungsträger und Staatsanwaltschaft kennen diesen Anspruch genau und nutzen ihn konsequent.
Dieser Ratgeber erläutert, wann die persönliche Haftung entsteht, wie sie sich von der Haftung für Arbeitgeberanteile unterscheidet, welche Verteidigungslinien es gibt und was Sie als Geschäftsführer in der Krise konkret tun sollten — bevor der Haftungsbescheid eintrifft.
Warum die GmbH-Haftungsbeschränkung hier nicht gilt
Grundsätzlich ist die GmbH als Arbeitgeberin verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 SGB IV zu zahlen. Für Pflichtverletzungen der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer jedoch persönlich, sobald § 266a StGB ins Spiel kommt — denn diese Norm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das den Sozialversicherungsträgern einen direkten Anspruch gegen die verantwortliche Leitungsperson gibt.
Der entscheidende Mechanismus: Arbeitnehmer tragen zwar die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst, der Abzug vom Bruttolohn und die Abführung an die Einzugsstelle obliegt aber ausschließlich dem Arbeitgeber — also der GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Wer diesen Arbeitnehmeranteil einbehält, statt ihn weiterzuleiten, nutzt fremdes Geld für eigene Zwecke. Das Gesetz wertet das als strafwürdige Pflichtverletzung.
Besonders wichtig für GmbHs mit mehreren Geschäftsführern: Jeder von ihnen kann grundsätzlich persönlich haftbar gemacht werden. Auch eine interne Ressortzuweisung, nach der ein anderer Geschäftsführer für Finanzen zuständig ist, befreit nicht vollständig — es bleiben Überwachungspflichten, die bei konkreten Anzeichen einer Krisensituation intensiviert werden müssen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sieht in finanziellen Engpässen einen ausdrücklichen Anlass für erhöhte Wachsamkeit.
Ein praxisrelevanter Unterschied: Die Haftung für Arbeitgeberanteile greift nur, wenn der Geschäftsführer zusätzlich unerlaubt Arbeitsentgelt vorenthält (§ 266a Abs. 2 StGB) und setzt Vorsatz voraus. Bei den Arbeitnehmeranteilen nach § 266a Abs. 1 StGB reicht bedingter Vorsatz — und bereits das Wissen um die Fälligkeit bei gleichzeitiger Nichtzahlung kann dafür genügen. Die strafrechtliche Latte liegt hier deutlich tiefer.
Wann genau entsteht die Haftung — Fristen und Fälligkeiten
Die Haftung des Geschäftsführers für Arbeitnehmeranteile entsteht in dem Moment, in dem die Beiträge fällig sind und nicht gezahlt werden. Die Fälligkeit tritt regelmäßig am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats ein — nicht am Monatsende, nicht beim Lohnzahlungstag. Dieser Termin ist fix und kennt keine Kulanzspanne.
Besonders heikel: Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile besteht nach § 266a Abs. 1 StGB selbst dann, wenn der Nettolohn an die Arbeitnehmer gar nicht mehr ausgezahlt wurde. Wer in der Liquiditätskrise entscheidet, erst die Löhne und dann die Sozialversicherung zu zahlen, begeht damit bereits den Tatbestand — auch wenn das aus unternehmerischer Perspektive verständlich erscheint.
Ein typisches Szenario aus der Beratungspraxis: Ein Geschäftsführer eines Maschinenbau-Unternehmens aus dem Ruhrgebiet stellt Ende eines Quartals fest, dass die Hausbank den Betriebsmittelkredit gekürzt hat. Er priorisiert zunächst Lieferantenrechnungen, um den laufenden Betrieb zu sichern, und setzt die Sozialversicherungszahlungen für zwei Monate aus — in der Erwartung, dass ein Großauftrag die Liquidität verbessert. Als der Auftrag ausbleibt, leitet die Krankenkasse nach einem gemeldeten Rückstand das Beitragsverfahren ein. Der Geschäftsführer erhält wenige Wochen später einen persönlichen Haftungsbescheid und gleichzeitig eine Strafanzeige nach § 266a StGB.
Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt nach § 28e Abs. 1 SGB IV: Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Betrag — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen — an die Einzugsstelle. Die GmbH und der Geschäftsführer haften dabei nebeneinander. Der Sozialversicherungsträger kann sich also sowohl an die Gesellschaft als auch direkt an den Geschäftsführer persönlich wenden — und tut das in der Praxis regelmäßig dann, wenn die GmbH erkennbar nicht mehr zahlen kann.
Praxis-Tipp
Geschäftsführer haften für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung persönlich mit ihrem Privatvermögen — die GmbH-Haftungsbeschränkung greift hier nicht.
Strafrecht und Zivilrecht: Zwei Fronten gleichzeitig
Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine der am häufigsten verfolgten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. Strafrechtlich drohen nach § 266a StGB je nach Tatumfang Geldstrafen oder Freiheitsstrafen; in besonders schweren Fällen kann das Strafmaß bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen. Zusätzlich droht nach den §§ 73 ff. StGB eine Vermögensabschöpfung.
Parallel zum Strafverfahren — und unabhängig von dessen Ausgang — kann der Sozialversicherungsträger den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen. Diese Ansprüche verfallen nicht mit dem Abschluss des Strafverfahrens. Wer freigesprochen wird, ist damit noch nicht vor dem zivilrechtlichen Zugriff sicher — denn die Beweisstandards sind unterschiedlich.
Eine strafrechtliche Verurteilung nach § 266a StGB hat darüber hinaus berufsrechtliche Konsequenzen: Ein entsprechender Eintrag im Führungszeugnis kann nach § 6 GmbHG den Ausschluss von künftigen Geschäftsführertätigkeiten nach sich ziehen. Wer in einem Folgejahr erneut als Geschäftsführer tätig sein will, steht dann vor erheblichen Zulassungshürden.
Der BGH hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 — IX ZR 247/09 eine wichtige Einschränkung des Schadensersatzanspruchs präzisiert: Wäre eine rechtzeitig vorgenommene Beitragszahlung im späteren Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter erfolgreich anfechtbar gewesen, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers — und damit auch der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Diese Einschränkung ist in der Praxis allerdings nur in klar gelagerten Insolvenzkonstellationen relevant und bietet keine allgemeine Entlastung.
Für ausgeschiedene Geschäftsführer gilt: Die Haftung für Pflichtverletzungen, die während der eigenen Amtszeit entstanden sind, bleibt auch nach der Abberufung bestehen. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zu II ZR 206/22 klargestellt, dass eine fortbestehende Gefahrenlage — hier im Kontext der Insolvenzverschleppung — auch ehemalige Geschäftsführer in die Pflicht nehmen kann, wenn die Gefahrenlage aus ihrer Amtszeit herrührt.
Wichtig zu wissen
Der Straftatbestand nach § 266a StGB gilt bereits bei bedingtem Vorsatz; in besonders schweren Fällen drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.



