Mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit reichen aus, damit für die Geschäftsführung eine gesetzliche Uhr zu ticken beginnt: Binnen drei Tagen nach Kenntnis muss der Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet sein, bei tödlichen oder schweren Unfällen sofort. Wer diese Frist reißt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern gerät auch schneller in den Fokus persönlicher Haftungsfragen.
Für Geschäftsführer, Inhaber und HR-Verantwortliche in mittelständischen Unternehmen stellt sich nach jedem ernsteren Betriebsunfall dieselbe Frage: Wer haftet – das Unternehmen, die Berufsgenossenschaft oder die Geschäftsführung persönlich? Und greift in diesem Fall überhaupt die D&O-Versicherung? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich mitverursacht wurde – und davon, wie diszipliniert das Unternehmen seine Meldepflichten organisiert hat.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für einen Betriebsunfall?
Persönlich haftet die Geschäftsführung nur dann, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat – im Regelfall greift stattdessen das gesetzliche Haftungsprivileg. Dieses Privileg soll den Betriebsfrieden schützen und ersetzt die zivilrechtliche Haftung durch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Haftungsprivileg nach den §§ 104 bis 107 SGB VII schützt Arbeitgeber und Kollegen grundsätzlich vor zivilrechtlichen Forderungen des verletzten Beschäftigten. Stattdessen übernimmt die Berufsgenossenschaft Heilbehandlung, Verletztengeld und gegebenenfalls Renten. Die Geschäftsführung muss also im Regelfall keine Schadensersatzklage des verunfallten Mitarbeiters fürchten – sie ist über das Sozialversicherungssystem abgeschirmt.
Dieser Schutz kippt jedoch, sobald grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Raum steht. Wer als Bauleiter oder operativ verantwortlicher Geschäftsführer offensichtliche Sicherheitsvorschriften ignoriert, etwa eine bekannte Gefährdung an einer Maschine nicht abstellt oder Schutzeinrichtungen bewusst außer Kraft setzt, verliert den Schutz des Haftungsprivilegs. In solchen Fällen kann die Berufsgenossenschaft sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen die Geschäftsführung persönlich vorgehen.
Parallel zur zivilrechtlichen Ebene steht immer die strafrechtliche Prüfung im Raum. Kommt ein Beschäftigter durch den Unfall zu Schaden oder wird getötet, prüfen Staatsanwaltschaften regelmäßig eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB oder eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gegen die persönlich verantwortliche Person. Diese strafrechtliche Verantwortung ist von der sozialversicherungsrechtlichen Regressfrage strikt zu trennen und läuft unabhängig davon.
Welche Meldepflicht gilt nach einem Betriebsunfall und in welcher Frist?
Nach § 193 SGB VII muss jeder Unternehmer einen Arbeitsunfall der zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder verstirbt. Die reguläre Frist beträgt drei Tage nach Kenntnis des Unfalls, bei tödlichen oder besonders schweren Unfällen ist sofort zu melden.
Für die Berechnung der Drei-Tage-Frist zählt der Unfalltag selbst nicht mit, wohl aber Wochenenden und Feiertage. Entscheidend ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Anzahl der tatsächlich ausgefallenen Arbeitstage. Diese Regel gilt unabhängig von der Betriebsgröße: Auch Kleinbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten unterliegen denselben Meldevorgaben, auch wenn sie bei einzelnen DGUV-Vorschriften Erleichterungen genießen.
Die Meldepflicht endet nicht mit dem Absenden der Anzeige an die Berufsgenossenschaft. Nach § 193 Abs. 5 SGB VII müssen Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt über jede Unfallanzeige informiert werden – das ist keine Kann-Regelung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser die Unfallanzeige zudem mit unterzeichnen, bevor sie an die Berufsgenossenschaft geht.
Wer eine tödliche oder besonders schwere Verletzung nicht sofort meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Wichtig für die interne Organisation: Seit 2024 ist die digitale Meldung über die Onlineportale der Berufsgenossenschaften möglich, ab 2028 wird sie verpflichtend. Bis Ende 2027 bleibt die Meldung per Papier oder Fax parallel zulässig – Unternehmen sollten den digitalen Prozess aber schon jetzt aufbauen, um Fristen zuverlässig zu wahren.
Praxis-Tipp
Arbeitsunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Todesfolge müssen Unternehmer nach § 193 SGB VII binnen drei Tagen nach Kenntnis der Berufsgenossenschaft melden.
Wie funktioniert der Regress der Berufsgenossenschaft gegen die Geschäftsführung?
Die Berufsgenossenschaft kann Unternehmen und Geschäftsführung nach §§ 110, 111 SGB VII persönlich in Regress nehmen, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Geschäftsführung verursacht wurde. Der Regressanspruch ersetzt nicht die reguläre Unfallregulierung, sondern richtet sich gegen den Verursacher zusätzlich zur Leistung an den Verletzten.
Das Rückgriffsrecht der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer nach § 110 SGB VII geht dabei weiter als die ursprüngliche Haftung gegenüber dem Verletzten selbst. Handelt eine vertretungsberechtigte Person wie die Geschäftsführung in Ausführung ihrer Aufgaben grob fahrlässig oder vorsätzlich, ordnet § 111 SGB VII die Haftung des Unternehmens an – die persönliche Haftung des unmittelbaren Verursachers nach § 110 SGB VII bleibt davon unberührt. In der Praxis bedeutet das: Geschäftsführung und Unternehmen können gemeinsam für den entstandenen Schaden herangezogen werden.
Der Höhe nach ist dieser Regressanspruch nicht unbegrenzt, sondern auf den Betrag gedeckelt, der zivilrechtlich als Schadensersatz gefordert werden könnte. Ein Rückgriffsanspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII setzt dabei nach ständiger Rechtsprechung stets konkrete Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführung voraus – bloße Organisationsmängel im Betrieb allein reichen dafür regelmäßig nicht aus, es muss ein individuell vorwerfbares Verhalten der handelnden Person nachgewiesen werden.
In der Beratungspraxis zeigt sich das Risiko oft bei Bauleitern oder produktionsnahen Geschäftsführern kleinerer Fertigungsbetriebe: Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Metallverarbeiters im Ruhrgebiet, der persönlich den Transport einer ungesicherten Last mit dem Gabelstapler anweist und dabei einen Mitarbeiter zum Mithelfen heranzieht, bewegt sich haftungsrechtlich in einem Grenzbereich, den Gerichte regelmäßig als grob fahrlässig einordnen. Solche Konstellationen zeigen, dass operative Eingriffe der Geschäftsführung in sicherheitskritische Abläufe ein eigenständiges persönliches Haftungsrisiko schaffen, das über die reine Organisationsverantwortung hinausgeht.
Wichtig zu wissen
Das Haftungsprivileg der §§ 104 bis 107 SGB VII schützt Arbeitgeber grundsätzlich vor zivilrechtlicher Haftung gegenüber verletzten Beschäftigten, entfällt aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.



