Der Co-Geschäftsführer ist plötzlich krankgeschrieben — für sechs Wochen, vielleicht länger. Oder er tritt fristlos zurück, weil der Gesellschafterstreit eskaliert. In beiden Momenten verändert sich Ihre Haftungsposition grundlegend: Was bis gestern auf zwei Schultern ruhte, lastet nun vollständig auf Ihnen. Prüfen Sie jetzt Ihren Fall, bevor aus einer operativen Lücke ein persönliches Haftungsrisiko wird.
Das Gesetz kennt keine Schonfrist für den verbleibenden Geschäftsführer. § 43 Abs. 1 GmbHG fordert jederzeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes — unabhängig davon, ob die Ressort-Aufteilung intern vereinbart war oder nicht. Wer das verkennt, unterschätzt das Risiko einer unbegrenzten persönlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Pflichten bei einem Ausfall des Co-Geschäftsführers sofort auf Sie übergehen, welche Haftungsfallen in der Übergangsphase besonders gefährlich sind und mit welchen konkreten Maßnahmen Sie Ihre Position absichern.
Was bedeutet Gesamtverantwortlichkeit beim Ausfall des Co-Geschäftsführers?
Haben zwei Geschäftsführer ihre Aufgaben intern nach Ressorts aufgeteilt — einer verantwortet Finanzen und Compliance, der andere Operations und Personal — ändert sich bei einem Ausfall die Rechtslage sofort. Der BGH geht von einer Allzuständigkeit jedes Geschäftsführers aus. Ressort-Trennungen begrenzen zwar im Normalfall die tägliche Arbeit, heben aber den Grundsatz der Gesamtzuständigkeit nicht auf. Sobald der Co-Geschäftsführer ausfällt, sind die verbleibenden Pflichten aus dem fremden Bereich nicht automatisch suspendiert — sie gehen auf Sie über.
§ 43 Abs. 1 GmbHG formuliert den Maßstab eindeutig: Geschäftsführer haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das Gericht fragt im Haftungsfall nicht, ob Sie zuständig waren, sondern ob jemand zuständig war und gehandelt hat. Fehlende Zuständigkeit ist keine Verteidigung, fehlende Kapazität erst recht nicht. Wer das Amt innehat, trägt die Pflicht — vollständig.
In der Praxis heißt das: Steuervoranmeldungen, Sozialversicherungsbeiträge, Compliance-Berichte und bankrelevante Finanzdaten müssen weiter fristgerecht bearbeitet werden, auch wenn der dafür originär zuständige Kollege fehlt. Unterbleibt dies, droht schnell eine Haftung nach § 69 AO für Steuerverbindlichkeiten oder nach § 266a StGB bei nicht abgeführten Sozialabgaben — beides trifft den Geschäftsführer persönlich.
Auch bei einer vorübergehenden Krankheit gilt: Ab dem Moment, in dem die Handlungsunfähigkeit erkennbar ist, beginnen Ihre Sorgfaltspflichten für das gesamte Unternehmen zu laufen. Wer erst nach Wochen reagiert, weil er hoffte, der Kollege komme zurück, riskiert, in der Zwischenzeit entstandene Schäden vollständig selbst zu tragen.
Welche Haftungsfallen entstehen konkret in der Ausfall-Phase?
Die gefährlichste Konstellation entsteht, wenn der ausgefallene Co-Geschäftsführer allein die Liquiditäts-Überwachung verantwortet hat. Wird die Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig erkannt, greift § 15a InsO: Die Insolvenzantragspflicht trifft jeden amtierenden Geschäftsführer. Wird der Antrag zu spät gestellt, haftet der verbleibende Geschäftsführer persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass diese Pflicht nicht delegierbar und nicht durch interne Ressort-Regeln einschränkbar ist.
Ein weiteres Risiko liegt im Vertragsrecht: Laufen Verträge mit wesentlichen Lieferanten oder Kunden, für die der ausgefallene Kollege allein zeichnungsberechtigt war, drohen bei fehlender Reaktion Verzugsschäden oder Vertragsstrafen, die die Gesellschaft treffen. Waren im Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretungsregeln vereinbart, kann die GmbH nach außen hin vorübergehend handlungsunfähig werden — mit allen Konsequenzen für schwebende Verhandlungen und Fristen.
Ein Praxis-Beispiel: In einem mittelständischen Software-Unternehmen aus dem Raum Stuttgart übernahm der verbleibende Geschäftsführer nach dem plötzlichen Krankheitsausfall seines Kollegen keine Kontrolle über die Lohnbuchhaltung. Über zwei Monate wurden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Die Krankenkasse leitete ein Haftungsverfahren nach § 266a StGB ein. Das Verfahren endete zwar ohne Verurteilung, weil der Geschäftsführer nach Kenntnisnahme unverzüglich gehandelt hatte — die anwaltlichen Kosten und der Reputationsschaden waren jedoch erheblich.
Hinzu kommt die Außenhaftung: Wer im Rechtsverkehr erkennbar nur noch ein Geschäftsführer handelt, muss sicherstellen, dass er die Vertretungsbefugnis korrekt ausübt. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine Alleinvertretungsermächtigung, reicht eine Einzelunterschrift möglicherweise nicht. Falsch abgeschlossene Verträge können die GmbH binden oder — schlimmer — den Geschäftsführer persönlich nach Rechtsscheingrundsätzen haften lassen.
Praxis-Tipp
Fällt der Co-Geschäftsführer aus, gilt nach § 43 GmbHG sofort der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit — interne Ressort-Aufteilungen schützen den verbleibenden Geschäftsführer nicht vor Haftung in fremden Bereichen.
Was sagt die BGH-Rechtsprechung zur Überwachungspflicht bei Ressort-Aufteilung?
Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2023 – II ZR 162/21 seine Rechtsprechung zur Allzuständigkeit des Geschäftsführers präzisiert und ausdrücklich bestätigt, dass Überwachungspflichten außerhalb des eigenen Ressorts bestehen. Im konkreten Fall haftetete ein Geschäftsführer für eine schadhafte Überweisung, die formell nicht in seinen Aufgabenbereich fiel — das Gericht stellte auf die Gesamtverantwortung ab. Diese Linie gilt direkt für den Ausfall-Fall: Wer seinen Kollegen nicht überwacht, während er dessen Aufgaben faktisch übernimmt, riskiert doppelt.
Bereits mit Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17 hat der BGH klargestellt, dass eine interne Aufgabenteilung unter Geschäftsführern zwar die alltägliche Arbeitslast verteilt, aber keine abschließende Haftungszuordnung schafft. Erkennt ein Geschäftsführer Anzeichen für Pflichtverletzungen im Nachbarressort — etwa weil Berichte ausbleiben oder Kennzahlen auffällige Entwicklungen zeigen — muss er eingreifen. Diese Eingriffspflicht verdichtet sich zur Handlungspflicht, sobald der Co-Geschäftsführer ausfällt.
Für die Beweislast gilt: Die Gesellschaft — im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter — muss den Schaden und die Pflichtverletzung darlegen. Der Geschäftsführer muss dann beweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat oder kein Verschulden trifft. Im Ausfall-Szenario ist dieser Entlastungsbeweis besonders schwer zu führen, wenn keine Dokumentation über ergriffene Sofortmaßnahmen existiert. Protokolle, E-Mails, Gesellschafterbeschlüsse und nachgewiesene Reaktionszeiten sind das einzige verlässliche Mittel zur Entlastung.
Die Business Judgment Rule, die Geschäftsführern bei unternehmerischen Entscheidungen einen Beurteilungsspielraum gewährt, hilft hier nur begrenzt. Sie schützt risikobehaftete Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage — sie schützt jedoch nicht vor Untätigkeit. Wer in der Ausfall-Phase schlicht abwartet, handelt nicht unternehmerisch, sondern pflichtwidrig. Das unterscheidet die Ausfall-Haftung von klassischen Fehlentscheidungen.
Wichtig zu wissen
Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist betragsmäßig unbegrenzt und greift auf das Privatvermögen des Geschäftsführers durch — auch dann, wenn die Pflichtverletzung im ursprünglich fremden Ressort des ausgefallenen Co-Geschäftsführers liegt.


