Ein einziges Wort im Arbeitsvertrag entscheidet darüber, ob Sie Ihre Mitarbeitenden morgen zurück ins Büro beordern können oder nicht: Steht "Arbeitsort: Homeoffice" ohne Widerrufsvorbehalt im Vertrag, ist Ihr Direktionsrecht nach § 106 GewO für genau diesen Punkt ausgeschöpft — eine einseitige Anordnung zur Rückkehr scheitert dann regelmäßig.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber zudem, den Arbeitsort gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG schriftlich festzuhalten. Wer dabei unklare oder zu starre Formulierungen wählt, büßt Flexibilität ein. Gleichzeitig schafft eine zu offene Klausel Rechtsunsicherheit — Arbeitgeber zwischen Pflicht zur Klarheit und dem Wunsch nach Handlungsspielraum.
Dieser Ratgeber zeigt, welche Klauseln Bestand haben, wo Gerichte die Grenzen ziehen und wie Sie Home-Office-Regelungen so formulieren, dass Sie als Arbeitgeber auch künftig reagieren können.
Was muss der Arbeitsvertrag zum Arbeitsort zwingend enthalten?
Der Arbeitsort gehört zu den Pflichtangaben jedes Arbeitsvertrags. § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG schreibt vor, dass Arbeitgeber den Einsatzort schriftlich festhalten müssen. Soll der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig sein oder wechselnde Arbeitsorte nutzen, muss der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten — ein allgemeiner Verweis auf das Direktionsrecht reicht hier nicht aus.
Praktisch bedeutet das: Wer Home-Office als möglichen Arbeitsort vorsieht, muss beide Orte benennen — den Betriebssitz und die häusliche Arbeitsstätte des Mitarbeitenden. Die Adresse des Homeoffice sollte mit aufgenommen werden, weil sie die Grenzen der vertraglichen Bindung für beide Seiten klar definiert. Zieht der Mitarbeitende um, empfiehlt sich eine Aktualisierung der Zusatzvereinbarung.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Arbeitgeber benennen im Vertrag nur den Betriebssitz und erlauben Home-Office anschließend faktisch per Duldung oder formloser E-Mail. Solche Vereinbarungen sind nicht automatisch unwirksam, schaffen aber Auslegungsspielraum — und genau dieser Spielraum wird in Konfliktsituationen zum Problem. Fehlende Dokumentation führt dazu, dass Gerichte aus dem tatsächlichen Verhalten auf eine konkludente Vertragsänderung schließen können.
Wer den Nachweis pflicht verletzt, riskiert nach § 4 NachwG einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der fehlende Nachweis kausal für einen eingetretenen Schaden war — die Nachweispflicht ist also keine reine Formalie, sondern hat unmittelbares Haftungspotenzial.
Direktionsrecht und Home-Office: Wo endet die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers?
Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen — aber nur, soweit der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag nichts anderes regeln. Genau hier liegt der Kernkonflikt: Hat der Arbeitgeber Home-Office vertraglich als Arbeitsort fixiert, ist sein Direktionsrecht für diese Frage verbraucht.
Ist der Arbeitsort im Vertrag hingegen nicht abschließend festgelegt, kann der Arbeitgeber ihn per Weisung konkretisieren oder ändern. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2022 — 10 AZR 569/12 — präzisiert: Fehlt eine abschließende Festlegung des Arbeitsortes, kann der Arbeitgeber diesen grundsätzlich aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO neu bestimmen. Dabei kommt es auf die Zulässigkeit eines zusätzlich vereinbarten Versetzungsvorbehalts nicht an.
Das LAG München hat in 3 SaGa 13/21 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Rückkehr aus dem Home-Office angeordnet werden darf: Der Arbeitgeber muss betriebliche Gründe vorweisen und dabei billiges Ermessen wahren. Eine bloße Präferenz für Präsenz ohne nachvollziehbaren betrieblichen Zweck reicht nicht. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat noch im Februar 2026 (3 Ca 6587/25) einen Home-Office-Entzug für ermessensfehlerhaft erklärt, weil ein nachvollziehbarer Präsenzzweck fehlte.
Billiges Ermessen bedeutet in der Praxis: Der Arbeitgeber muss die Interessen des Mitarbeitenden ernsthaft in die Abwägung einbeziehen — Pendelzeiten, Betreuungspflichten, gesundheitliche Einschränkungen. Rein wirtschaftliche Erwägungen allein genügen nicht. Die Weisung muss sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht willkürlich sein, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Home-Office über Jahre hinweg praktiziert wurde, ohne dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aktiv ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des BAG — etwa BAG, Urteil vom 17.08.2011 — 10 AZR 202/10 — schafft die bloße Nichtausübung des Direktionsrechts über längere Zeit zwar regelmäßig keinen Vertrauensschutz. Treten jedoch besondere Umstände hinzu, aus denen der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, nicht anders eingesetzt zu werden, kann eine konkludente Vertragsänderung vorliegen — mit der Konsequenz, dass eine Weisung zur Rückkehr ins Büro ins Leere läuft.
Praxis-Tipp
Ist Home-Office im Arbeitsvertrag ohne Widerrufsvorbehalt als fester Arbeitsort vereinbart, kann der Arbeitgeber es nicht einseitig per Weisung streichen — das Direktionsrecht nach § 106 GewO ist dann vertraglich ausgeschöpft.
Welche Klauseltypen gibt es — und welche schützen den Arbeitgeber wirklich?
Für die Vertragsgestaltung stehen im Wesentlichen drei Regelungsmodelle zur Verfügung: die starre Ortsvereinbarung, die flexible Ortsvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt und das reine Direktionsrecht ohne vertragliche Ortsbindung. Jedes Modell hat andere rechtliche Konsequenzen — die Wahl hängt davon ab, wie viel Flexibilität das Unternehmen langfristig benötigt.
Modell 1 — Starre Vereinbarung: Der Vertrag nennt ausschließlich den Betriebssitz als Arbeitsort. Home-Office ist nicht erwähnt. Konsequenz: Der Arbeitgeber kann Home-Office per Weisung erlauben und ebenso per Weisung widerrufen — solange keine faktische Vertragsänderung durch jahrelange Praxis eingetreten ist. Diese Variante gibt dem Arbeitgeber die meiste Flexibilität, kann aber für Recruiting-Zwecke unattraktiv wirken.
Modell 2 — Hybride Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt: Der Vertrag benennt beide Arbeitsorte (Betriebssitz und häusliche Arbeitsstätte) und enthält eine Klausel wie: 'Die Erlaubnis zur Tätigkeit im Homeoffice kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen mit einer Ankündigungsfrist von [z.B. vier Wochen] widerrufen.' Diese Variante ist praxistauglich und AGB-konform, sofern der Widerrufsgrund sachlich begrenzt ist — ein schrankenloser Widerruf 'nach freiem Ermessen' scheitert an § 307 BGB. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Widerrufsvorbehalte einer Angemessenheitskontrolle unterliegen.
Modell 3 — Reine Direktionsrechtslösung: Der Vertrag enthält keine abschließende Ortsregelung. Home-Office wird durch gesonderte Zusatzvereinbarung gewährt, die ausdrücklich als widerruflich gekennzeichnet ist. Diese Lösung trennt den Arbeitsvertrag sauber von der Home-Office-Regelung und ermöglicht Änderungen, ohne den Hauptvertrag anzufassen. Nachteil: Eine fehlende Zusatzvereinbarung bei de-facto-Homeoffice kann als konkludente Vertragsänderung gewertet werden.
Vorsicht vor einer globalen Versetzungsklausel, die weltweit jeden Arbeitsort erfassen soll. Der BGH und das BAG haben mehrfach entschieden, dass zu weit gefasste Versetzungsklauseln einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten, wenn sie unangemessen benachteiligend sind. Eine Klausel, die eine weltweite Versetzung bei normalen Angestelltentätigkeiten vorsieht, ist regelmäßig unwirksam.
Wichtig zu wissen
Das Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG) verpflichtet Arbeitgeber, den Arbeitsort im Vertrag zu nennen; bei mehreren Orten muss der Vertrag ausdrücklich auf die Möglichkeit wechselnder Arbeitsorte hinweisen.



