Drei Wochen. So lange bleibt einem Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, um den Insolvenzantrag zu stellen – bei Überschuldung sind es sechs Wochen. Wer diese Frist verstreichen lässt, begeht keinen Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 15a InsO mit persönlicher Haftung bis in das Privatvermögen.
Insolvenzverschleppung trifft nicht nur insolvenzerfahrene Sanierungsfälle. Auch wachstumsstarke KMU, die einen Großkunden verlieren, oder Startups, die eine Finanzierungsrunde verschieben müssen, geraten schnell in die Antragspflicht – oft ohne es im Moment der Krise zu merken. Genau diese Erkenntnislücke wird im Nachgang zum größten Haftungsrisiko.
Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Fristen, die strafrechtlichen Konsequenzen und die zivilrechtliche Haftung nach § 15b InsO ein und zeigt, welche Schritte Geschäftsführer in der Unternehmenskrise dokumentieren sollten.
Was ist Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO?
Insolvenzverschleppung bedeutet, dass die Geschäftsleitung einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen oder einen verspäteten Insolvenzantrag stellt. Die Pflicht ergibt sich aus § 15a InsO und trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans persönlich, nicht die Gesellschaft als solche.
Maßgeblich sind zwei Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Überschuldung nach § 19 InsO setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Beide Zustände lösen die Antragspflicht unabhängig voneinander aus.
Die Pflicht greift rein objektiv. Ob der Geschäftsführer die Krise tatsächlich erkannt hat, spielt für das Entstehen der Pflicht keine Rolle – relevant wird die Kenntnis erst bei der Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Strafverfahren. In der Praxis bedeutet das: Ohne laufende Liquiditätsplanung und Überschuldungsstatus lässt sich der Zeitpunkt der Insolvenzreife im Nachhinein kaum widerlegen.
Die Antragspflicht gilt nicht für Einzelunternehmer, Freiberufler oder klassische Personengesellschaften wie die GbR. Bei der GmbH & Co. KG greift sie dagegen über § 15a Abs. 2 InsO, weil deren persönlich haftende Gesellschafterin regelmäßig selbst eine GmbH ist. Auch Vereine unterliegen über § 42 Abs. 2 BGB einer vergleichbaren Pflicht.
Welche Fristen und Zahlungsverbote gelten in der Unternehmenskrise?
Bei Zahlungsunfähigkeit bleiben maximal drei Wochen, bei Überschuldung maximal sechs Wochen Zeit, um den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Fristen wurden mit der SanInsFoG-Reform zum 1. Januar 2021 neu geordnet und gelten seither in dieser Form fort.
Entscheidend ist: Die Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, sobald feststeht, dass eine Sanierung innerhalb der verbleibenden Zeit nicht mehr realistisch ist. Wer die vollen drei oder sechs Wochen ausschöpfen will, muss im Zweifel belegen können, welche konkreten Sanierungsschritte er in dieser Zeit tatsächlich betrieben hat.
Parallel zur Antragspflicht greift ab Insolvenzreife das Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Es untersagt dem Geschäftsführer grundsätzlich jede weitere Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa laufende Löhne, Mieten oder Materiallieferungen, die den Geschäftsbetrieb im ordnungsgemäßen Gang halten.
Diese Privilegierung gilt jedoch nur, solange der Geschäftsführer innerhalb der laufenden Antragsfrist ernsthaft an einer Sanierung arbeitet oder den Insolvenzantrag vorbereitet. Nach Ablauf der Höchstfrist ohne Antragstellung gelten praktisch alle weiteren Zahlungen als nicht mehr sorgfaltsgemäß – mit der Folge, dass der Geschäftsführer sie der Gesellschaft aus eigenem Vermögen ersetzen muss.
Praxis-Tipp
Die Antragspflicht nach § 15a InsO greift objektiv mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die Krise subjektiv erkannt hat.
Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet, fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Maßgeblich für die Strafzumessung ist regelmäßig die Höhe des durch die Verschleppung verursachten Schadens.
In der Praxis bleibt eine tatsächliche Freiheitsstrafe bei Ersttätern mit positiver Sozialprognose meist zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn der Schaden begrenzt ist. Weit gewichtiger als die strafrechtliche Sanktion selbst sind für Geschäftsführer regelmäßig die zivilrechtlichen Nebenfolgen, die parallel zum Strafverfahren laufen und oft die eigentliche wirtschaftliche Bedrohung darstellen.
Strafbar machen sich nicht nur formell bestellte Geschäftsführer. Auch faktische Geschäftsführer – Personen, die ohne förmliche Bestellung tatsächlich die Geschicke des Unternehmens bestimmen – können persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Der BGH hat dies in der Entscheidung 5 StR 287/24 im Zusammenhang mit sogenannten Firmenbestattungen bestätigt, bei denen Geschäftsanteile und formale Geschäftsführung kurz vor der Krise auf strohmannartige Personen übertragen werden, während die eigentliche Steuerung im Hintergrund weiterläuft.
Für die Praxis heißt das: Wer als tatsächlicher Entscheider auftritt, ohne im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen zu sein, entgeht der Antragspflicht und dem Strafbarkeitsrisiko nicht. Auch Beiräte, Gesellschafter mit Durchgriffsmacht oder externe Berater mit weisungsbefugter Rolle sollten diese Konstellation kennen, bevor sie operative Entscheidungen in einer Krisensituation treffen.
Wichtig zu wissen
Die Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung; sie sind kein Freibrief, sondern eine absolute Obergrenze.
Wie weit reicht die zivilrechtliche Haftung gegenüber Gläubigern?
Geschäftsführer haften bei Insolvenzverschleppung sowohl gegenüber der Gesellschaft nach § 15b InsO als auch gegenüber einzelnen Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen unabhängig voneinander und werden von unterschiedlichen Akteuren durchgesetzt.
Der Erstattungsanspruch aus § 15b InsO richtet sich gegen den Geschäftsführer persönlich und wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Er umfasst sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife ohne Sorgfaltsprivileg geleistet wurden. Mehrere Geschäftsführer haften dabei gemeinschaftlich als Solidarschuldner – eine interne Ressortaufteilung schützt hiervon grundsätzlich nicht, weil die Beachtung des Zahlungsverbots als nicht delegierbare Gesamtverantwortung aller Organmitglieder gilt.
Daneben können einzelne Gläubiger eigene Ansprüche verfolgen: Altgläubiger, deren Forderungen schon vor Eintritt der Insolvenzreife bestanden, können ihren Quotenschaden fordern. Neugläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife in Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen getreten sind, können den Schaden geltend machen, der ihnen daraus entstanden ist, überhaupt noch mit dem insolvenzreifen Unternehmen kontrahiert zu haben.
Diese Haftung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung. Der BGH hat in der Entscheidung II ZR 206/22 entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer weiterhin für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern haften kann, wenn die von ihm geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Wer eine Krise unbearbeitet zurücklässt und die Gesellschaft verlässt, ist damit nicht automatisch aus dem Risiko.
Welche Sonderfälle betreffen kommunale GmbHs und die GmbH & Co. KG?
Auch Geschäftsführer kommunaler Gesellschaften und von Komplementär-GmbHs bei der GmbH & Co. KG unterliegen der vollen Haftungslogik – Sonderstatus oder öffentliche Trägerschaft ändern daran nichts. Ein Sachwalter kann Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer kommunalen GmbH auch dann durchsetzen, wenn die Forderung zuvor abgetreten wurde oder ein Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer geschlossen worden war. Dies hat ein Oberlandesgericht in der Entscheidung 4 U 144/23 bestätigt.
Ein Aufhebungsvertrag mit Abgeltungsklausel beim Ausscheiden eines Geschäftsführers entfaltet also nicht automatisch Wirkung gegenüber Ansprüchen, die erst im Rahmen eines späteren Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens durch einen Sachwalter geltend gemacht werden. Wer eine solche Klausel verhandelt, sollte anwaltlich prüfen lassen, ob und wie weit sie insolvenzrechtliche Ansprüche tatsächlich erfasst.
Bei der GmbH & Co. KG kommt eine weitere Haftungsebene hinzu: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch unmittelbar gegenüber der Kommanditgesellschaft selbst haften. Der BGH hat dies in der Entscheidung II ZR 162/21 zur Haftung des Geschäftsführers einer Kommanditisten-GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft konkretisiert. Für die vielen mittelständischen Unternehmen, die als GmbH & Co. KG organisiert sind, bedeutet das eine doppelte Haftungsfront.
In einem typischen Beratungsfall aus dem Rhein-Main-Gebiet zeigte sich, wie schnell diese Ebenen zusammenwirken: Eine mittelständische GmbH & Co. KG hatte nach dem Wegfall eines Großauftrags über mehrere Monate Löhne und Sozialabgaben nur noch teilweise bedient, ohne eine förmliche Liquiditätsplanung zu erstellen. Erst eine externe Prüfung deckte auf, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits Wochen zuvor eingetreten war – mit entsprechenden Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Was sollten Geschäftsführer in der Unternehmenskrise jetzt tun?
Wer erste Anzeichen einer Liquiditätskrise erkennt, muss die Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sofort und lückenlos dokumentieren – das ist die wirksamste Verteidigung gegen spätere Haftungsvorwürfe. Eine bloße mündliche Einschätzung reicht im Streitfall nicht aus.
Konkret empfiehlt sich ein rollierender Finanzplan über mindestens 13 Wochen, ein aktueller Überschuldungsstatus bei Anzeichen negativer Fortführungsaussichten sowie ein schriftliches Protokoll jeder Geschäftsführersitzung, in der die Krisenlage besprochen wird. Diese Dokumente sollten Datum, Berechnungsgrundlage und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen enthalten.
Seit Einführung des StaRUG steht Geschäftsleitern zudem ein Instrumentarium zur außergerichtlichen Sanierung zur Verfügung, das bei drohender Zahlungsunfähigkeit greift und eine Insolvenz teilweise vermeiden kann. Ein freiwilliger, frühzeitiger Insolvenzantrag ist dabei kein Zeichen des Scheiterns, sondern häufig die rechtlich sicherste Reaktion auf eine erkannte Notlage.
Bei mehreren Geschäftsführern gilt: Jede Person im Organ ist für die Einhaltung des Zahlungsverbots mitverantwortlich, unabhängig von der internen Ressortverteilung. Eine gemeinsame, dokumentierte Krisenprüfung schützt daher alle Beteiligten gleichermaßen. Wer unsicher ist, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, sollte diese Frage nicht allein mit dem Steuerberater klären, sondern zusätzlich anwaltlich einordnen lassen – die Grenze zwischen zulässiger Sanierungsphase und strafbarer Verschleppung ist im Einzelfall oft schmal.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Antragspflicht nach § 15a InsO greift objektiv mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die Krise subjektiv erkannt hat.
- Die Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung; sie sind kein Freibrief, sondern eine absolute Obergrenze.
- Nach § 15b InsO muss der Geschäftsführer verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife aus eigenem Vermögen ersetzen, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung.
- Auch ausgeschiedene und faktische Geschäftsführer können für Insolvenzverschleppungsschäden persönlich haftbar gemacht werden.
- Eine Ressortaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern schützt bei Verstößen gegen das Zahlungsverbot nicht vor der gemeinschaftlichen Haftung.
Fazit
Insolvenzverschleppung entsteht selten aus einer bewussten Fehlentscheidung, sondern meist aus Zögern: Die Zahlen sind bekannt, das Bankgespräch ist terminiert, der Steuerberater soll noch prüfen – und der Betrieb läuft in der Zwischenzeit unverändert weiter. Genau in dieser Wartephase entsteht das größte persönliche Haftungsrisiko für Geschäftsführer.
Wer die Antragsfristen nach § 15a InsO kennt, das Zahlungsverbot nach § 15b InsO beachtet und jede Krisenprüfung sauber dokumentiert, reduziert das strafrechtliche und zivilrechtliche Risiko erheblich – unabhängig davon, ob am Ende eine Sanierung oder ein Insolvenzantrag steht.