Drei Wochen. So lange bleibt einem Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, um den Insolvenzantrag zu stellen – bei Überschuldung sind es sechs Wochen. Wer diese Frist verstreichen lässt, begeht keinen Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 15a InsO mit persönlicher Haftung bis in das Privatvermögen.
Insolvenzverschleppung trifft nicht nur insolvenzerfahrene Sanierungsfälle. Auch wachstumsstarke KMU, die einen Großkunden verlieren, oder Startups, die eine Finanzierungsrunde verschieben müssen, geraten schnell in die Antragspflicht – oft ohne es im Moment der Krise zu merken. Genau diese Erkenntnislücke wird im Nachgang zum größten Haftungsrisiko.
Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Fristen, die strafrechtlichen Konsequenzen und die zivilrechtliche Haftung nach § 15b InsO ein und zeigt, welche Schritte Geschäftsführer in der Unternehmenskrise dokumentieren sollten.
Was ist Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO?
Insolvenzverschleppung bedeutet, dass die Geschäftsleitung einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen oder einen verspäteten Insolvenzantrag stellt. Die Pflicht ergibt sich aus § 15a InsO und trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans persönlich, nicht die Gesellschaft als solche.
Maßgeblich sind zwei Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Überschuldung nach § 19 InsO setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Beide Zustände lösen die Antragspflicht unabhängig voneinander aus.
Die Pflicht greift rein objektiv. Ob der Geschäftsführer die Krise tatsächlich erkannt hat, spielt für das Entstehen der Pflicht keine Rolle – relevant wird die Kenntnis erst bei der Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Strafverfahren. In der Praxis bedeutet das: Ohne laufende Liquiditätsplanung und Überschuldungsstatus lässt sich der Zeitpunkt der Insolvenzreife im Nachhinein kaum widerlegen.
Die Antragspflicht gilt nicht für Einzelunternehmer, Freiberufler oder klassische Personengesellschaften wie die GbR. Bei der GmbH & Co. KG greift sie dagegen über § 15a Abs. 2 InsO, weil deren persönlich haftende Gesellschafterin regelmäßig selbst eine GmbH ist. Auch Vereine unterliegen über § 42 Abs. 2 BGB einer vergleichbaren Pflicht.
Welche Fristen und Zahlungsverbote gelten in der Unternehmenskrise?
Bei Zahlungsunfähigkeit bleiben maximal drei Wochen, bei Überschuldung maximal sechs Wochen Zeit, um den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Fristen wurden mit der SanInsFoG-Reform zum 1. Januar 2021 neu geordnet und gelten seither in dieser Form fort.
Entscheidend ist: Die Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, sobald feststeht, dass eine Sanierung innerhalb der verbleibenden Zeit nicht mehr realistisch ist. Wer die vollen drei oder sechs Wochen ausschöpfen will, muss im Zweifel belegen können, welche konkreten Sanierungsschritte er in dieser Zeit tatsächlich betrieben hat.
Parallel zur Antragspflicht greift ab Insolvenzreife das Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Es untersagt dem Geschäftsführer grundsätzlich jede weitere Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa laufende Löhne, Mieten oder Materiallieferungen, die den Geschäftsbetrieb im ordnungsgemäßen Gang halten.
Diese Privilegierung gilt jedoch nur, solange der Geschäftsführer innerhalb der laufenden Antragsfrist ernsthaft an einer Sanierung arbeitet oder den Insolvenzantrag vorbereitet. Nach Ablauf der Höchstfrist ohne Antragstellung gelten praktisch alle weiteren Zahlungen als nicht mehr sorgfaltsgemäß – mit der Folge, dass der Geschäftsführer sie der Gesellschaft aus eigenem Vermögen ersetzen muss.
Praxis-Tipp
Die Antragspflicht nach § 15a InsO greift objektiv mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die Krise subjektiv erkannt hat.
Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet, fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Maßgeblich für die Strafzumessung ist regelmäßig die Höhe des durch die Verschleppung verursachten Schadens.
In der Praxis bleibt eine tatsächliche Freiheitsstrafe bei Ersttätern mit positiver Sozialprognose meist zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere wenn der Schaden begrenzt ist. Weit gewichtiger als die strafrechtliche Sanktion selbst sind für Geschäftsführer regelmäßig die zivilrechtlichen Nebenfolgen, die parallel zum Strafverfahren laufen und oft die eigentliche wirtschaftliche Bedrohung darstellen.
Strafbar machen sich nicht nur formell bestellte Geschäftsführer. Auch faktische Geschäftsführer – Personen, die ohne förmliche Bestellung tatsächlich die Geschicke des Unternehmens bestimmen – können persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Der BGH hat dies in der Entscheidung 5 StR 287/24 im Zusammenhang mit sogenannten Firmenbestattungen bestätigt, bei denen Geschäftsanteile und formale Geschäftsführung kurz vor der Krise auf strohmannartige Personen übertragen werden, während die eigentliche Steuerung im Hintergrund weiterläuft.
Für die Praxis heißt das: Wer als tatsächlicher Entscheider auftritt, ohne im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen zu sein, entgeht der Antragspflicht und dem Strafbarkeitsrisiko nicht. Auch Beiräte, Gesellschafter mit Durchgriffsmacht oder externe Berater mit weisungsbefugter Rolle sollten diese Konstellation kennen, bevor sie operative Entscheidungen in einer Krisensituation treffen.
Wichtig zu wissen
Die Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung; sie sind kein Freibrief, sondern eine absolute Obergrenze.



