Drei Wochen. So viel Zeit bleibt einem Geschäftsführer ab dem Tag der Zahlungsunfähigkeit, um Insolvenz anzumelden – danach beginnt für ihn persönlich ein erhebliches Haftungsrisiko mit dem Privatvermögen. Wer als Geschäftsführer, CFO oder Vorstand die Insolvenzreife seiner Gesellschaft übersieht oder zu lange auf eine Rettung hofft, riskiert nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch Rückerstattungsansprüche in erheblicher Höhe.
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO trifft nicht nur GmbH-Geschäftsführer, sondern auch Vorstände von Aktiengesellschaften und Geschäftsleiter anderer haftungsbeschränkter Gesellschaften. Seit der Reform durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 kommt mit § 15b InsO eine scharfe Zahlungsverbotsregel hinzu, die viele Geschäftsführer in ihrer Tragweite unterschätzen. Wer die rechtlichen Mechanismen kennt, kann Haftungsrisiken frühzeitig begrenzen – wer sie ignoriert, zahlt am Ende oft aus eigener Tasche.
Wann liegt Insolvenzreife vor? Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erkennen
Insolvenzreife tritt ein, sobald eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist – die Insolvenzantragspflicht knüpft an diese beiden Insolvenzgründe an. Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) muss bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Zahlungsunfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn ein Unternehmen mindestens zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht mehr bedienen kann. Eine kurzfristige Zahlungsstockung, die innerhalb weniger Wochen behoben werden kann, reicht dagegen nicht aus. Genau diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und sollte niemals allein auf Basis des Bauchgefühls getroffen werden.
Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und zugleich keine positive Fortführungsprognose besteht. Fällt die Fortführungsprognose positiv aus, entfällt trotz bilanzieller Überschuldung die Antragspflicht – ein Grund, warum belastbare Liquiditätsplanungen für Geschäftsführer unverzichtbar sind.
In der Beratungspraxis zeigt sich häufig folgendes Muster: Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Industriebetriebs bemerkt über mehrere Monate sinkende Umsätze und wachsende Lieferantenverbindlichkeiten, verlässt sich aber auf mündliche Zusagen der Hausbank statt auf eine schriftliche Liquiditätsplanung. Erst eine externe Prüfung deckt auf, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits Wochen zuvor eingetreten war – mit entsprechenden Haftungsfolgen für die Zeit des Abwartens.
Welche Fristen setzt § 15a InsO für die Antragstellung?
Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen – diese Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer erkennt oder erkennen muss, dass keine realistische Sanierungschance mehr besteht, muss den Antrag sofort stellen und darf die Frist nicht ausreizen.
Der Gesetzgeber spricht von einer Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln. Eine Fristausschöpfung ist nur dann gedeckt, wenn konkrete, durchfinanzierte Sanierungsschritte kurzfristig umsetzbar sind. Unverbindliche Investorengespräche oder vage Stundungszusagen der Bank rechtfertigen in aller Regel kein Abwarten bis zum letzten Tag der Frist.
Die Antragspflicht trifft nicht nur formell bestellte Geschäftsführer, sondern ausdrücklich auch faktische Geschäftsführer – also Personen, die ohne förmliche Bestellung tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft lenken. Zudem trägt bei mehreren Geschäftsführern jeder Einzelne die Pflicht persönlich; interne Ressortaufteilungen entbinden nicht von der eigenen Verantwortung.
Fehlt der Gesellschaft ein handlungsfähiges Leitungsorgan – etwa weil der Geschäftsführer abberufen wurde oder das Amt niedergelegt hat – geht die Antragspflicht auf die Gesellschafter über. Auch dieser Aspekt zeigt: Wer glaubt, sich durch Rückzug aus der Verantwortung ziehen zu können, irrt häufig.
Wer die Antragsfrist vorsätzlich oder fahrlässig verstreichen lässt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor – ein Strafrahmen, der die Bedeutung der Frist unterstreicht.
Praxis-Tipp
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verlangt spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag, andernfalls droht persönliche Haftung.
Wie haftet der Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife?
Mit Eintritt der Insolvenzreife gilt für Geschäftsführer ein grundsätzliches Zahlungsverbot: Nach § 15b InsO müssen sie Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der Masse erstatten, wenn diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt sind. Die Norm wurde durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 eingeführt und ersetzt den früheren § 64 GmbHG, dessen Grundgedanken sie in weiten Teilen übernimmt.
Innerhalb der gesetzlichen Karenzzeit von bis zu drei beziehungsweise sechs Wochen sind Zahlungen ausnahmsweise erlaubt, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind – insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Diese Karenzzeit soll dem Geschäftsführer die Möglichkeit geben, die Insolvenzreife zu beseitigen oder den Antrag geordnet vorzubereiten, ohne jede Zahlung sofort zu riskieren.
Der Begriff der Zahlung wird dabei weit ausgelegt: Er umfasst nicht nur klassische Überweisungen, sondern auch Verrechnungen mit Forderungen, Zahlungseingänge auf debitorischen Konten oder die Übereignung von Waren. Geschäftsführer sollten deshalb jede masseschmälernde Transaktion nach Eintritt der Insolvenzreife kritisch prüfen, nicht nur offensichtliche Auszahlungen.
Die Haftung endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer für Insolvenzverschleppungsschäden gegenüber sogenannten Neugläubigern haftbar bleiben kann, wenn die von ihm mitverursachte Gefahrenlage im Unternehmen fortbesteht (BGH, II ZR 206/22). Wer also kurz vor der Krise das Amt niederlegt, ist damit nicht automatisch aus dem Schneider.
Wichtig zu wissen
Seit Inkrafttreten des § 15b InsO am 1. Januar 2021 müssen Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife nahezu jede Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen rechtfertigen können, sonst drohen Rückerstattungsansprüche aus dem Privatvermögen.



