Die GmbH schützt das Privatvermögen — so lautet die verbreitete Annahme. Sie stimmt nur halb. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt, sobald er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt. Hinzu kommt eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern, dem Finanzamt und Sozialversicherungsträgern — und diese greift auch noch Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Die Rechtsprechung hat die Haftungsrisiken zuletzt deutlich verschärft. Der BGH stellte im Juli 2024 klar, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern einzustehen hat, die erst nach seinem Ausscheiden Vertragspartner der Gesellschaft wurden — vorausgesetzt, die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage bestand fort (BGH, Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22). Das Amt niederlegen schützt also nicht mehr automatisch.
Dieser Beitrag zeigt, welche Haftungstatbestände Geschäftsführer im Blick haben müssen, wo Schutzinstrumente wie die Business Judgment Rule greifen und welche organisatorischen Maßnahmen das persönliche Risiko wirksam reduzieren.
Was bedeutet Innenhaftung nach § 43 GmbHG konkret?
Die Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft wurzelt in § 43 Abs. 1 GmbHG: Der Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflicht und entsteht der GmbH dadurch ein Schaden, ist er nach § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet — persönlich, unbeschränkt, mit dem gesamten Privatvermögen.
Haftungsvoraussetzungen sind eine Pflichtverletzung, ein Schaden für die Gesellschaft und eine Mitverursachung durch den Geschäftsführer. Entscheidend: Wer beweispflichtig ist, kehrt sich im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht um. Der Geschäftsführer muss sein fehlendes Verschulden selbst beweisen — nicht die Gesellschaft das Verschulden nachweisen. Diese Beweislastumkehr macht Ansprüche aus § 43 GmbHG in der Praxis besonders schlagkräftig.
Typische Pflichtverletzungen in der Praxis: nicht genehmigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen, Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot nach § 30 GmbHG, Darlehensgewährung an Gesellschafter, die das Stammkapital antastet (§ 43a GmbHG), sowie Treuepflichtverstöße durch Ausnutzung der Organstellung zu eigennützigen Zwecken. Auch Untätigkeit und das Unterlassen wirtschaftlich gebotener Geschäfte können haftungsbegründend sein.
Mehrere Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber als Gesamtschuldner, wenn sie gemeinsam sorgfaltswidrig gehandelt haben. Die Gesellschaft kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt — der in Anspruch Genommene ist dann auf einen internen Rückgriff gegen die Mitgeschäftsführer angewiesen. Diese gesamtschuldnerische Haftung gilt unabhängig davon, ob eine Ressortaufteilung besteht; Überwachungspflichten verbleiben bei jedem Geschäftsführer.
Die Verjährung von Innenhaftungsansprüchen beträgt fünf Jahre ab Entstehung des Anspruchs, analog § 93 Abs. 6 AktG. In der Praxis heißt das: Auch ein längst ausgeschiedener Geschäftsführer kann noch Jahre nach Ende seines Amtes zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden — etwa wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche der Gesellschaft geltend macht.
Außenhaftung: Wann haften Geschäftsführer gegenüber Dritten persönlich?
Die Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten ist der Ausnahmefall — praktisch aber hochrelevant. Sie greift insbesondere bei Insolvenzverschleppung, bei Steuer- und Sozialversicherungspflichten sowie bei Rechtsscheinhaftung, wenn der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt (§ 4 Abs. 2 GmbHG).
Das gravierendste Außenhaftungsrisiko ist die Insolvenzverschleppung. Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Frist versäumt, haftet nach § 15b InsO persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Strafrechtlich drohen nach § 15a InsO eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 die Nachhaftung ausgeschiedener Geschäftsführer deutlich verschärft: Wer während seiner Amtszeit die Insolvenzantragspflicht verletzt und dadurch eine Gefahrenlage für den Geschäftsverkehr schafft, haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch gegenüber Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden Vertragspartner der Gesellschaft wurden. Das bloße Ausscheiden aus dem Amt unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Nur wenn das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko bei wertender Betrachtung nicht mehr fortwirkte, kann die Haftung entfallen.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis illustriert das Risiko: Ein Geschäftsführer eines Münchner Handelsunternehmens schied im Frühjahr aus dem Amt aus, ohne zuvor den seit Monaten fälligen Insolvenzantrag gestellt zu haben. Sein Nachfolger führte das Unternehmen weiter und schloss neue Lieferverträge ab. Als das Insolvenzverfahren etwa achtzehn Monate später eröffnet wurde, nahmen mehrere Lieferanten als Neugläubiger den ausgeschiedenen Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht bejahte die Haftung — die durch die unterlassene Antragstellung geschaffene Gefahrenlage hatte unverändert fortbestanden.
Neben der Insolvenzverschleppung droht persönliche Außenhaftung bei nicht abgeführten Lohnsteuern (§ 69 AO), nicht weitergereichten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) sowie bei Verhandlungsverschulden, wenn der Geschäftsführer im Zuge von Vertragsverhandlungen persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und damit für die Willensentscheidung des Vertragspartners ausschlaggebend ist.
Praxis-Tipp
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer persönlich mit dem gesamten Privatvermögen, sobald er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
Wann schützt die Business Judgment Rule vor persönlicher Haftung?
Die Business Judgment Rule schließt eine Haftung des Geschäftsführers aus, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung auf Basis angemessener Information, ohne Interessenkonflikt und zum Wohle der Gesellschaft gehandelt hat. Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen schützt sie vor dem Vorwurf der Pflichtverletzung — auch dann, wenn das Ergebnis negativ ausfällt. Entscheidend ist nicht der Erfolg, sondern der Entscheidungsprozess.
Konkret bedeutet das: Der Geschäftsführer muss vor einer weitreichenden Entscheidung die relevanten Informationen beschaffen, ggf. externe Beratung einholen und den gesamten Prozess dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, greift der Schutz der Business Judgment Rule im Streitfall nicht — und die Beweislastumkehr aus § 43 GmbHG arbeitet gegen den Geschäftsführer. Wer nicht belegen kann, wie er zu seiner Entscheidung gelangt ist, trägt das volle Haftungsrisiko.
Die Ressortverteilung unter mehreren Geschäftsführern kann die Haftung ergänzend begrenzen. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht nicht ressortmäßig auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden kann — sie trifft jeden Geschäftsführer persönlich. Auch bei bestehender Ressortverteilung verbleiben gegenseitige Überwachungspflichten: Wer Warnsignale aus dem Ressort eines Kollegen ignoriert, handelt selbst pflichtwidrig.
Handelt der Geschäftsführer auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafterversammlung, entfällt seine Haftung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich. Diese Entlastungswirkung gilt jedoch nicht, wenn die Weisung gegen zwingendes Recht verstößt — etwa bei Auszahlungen entgegen § 30 GmbHG oder bei Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht. In solchen Fällen muss der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, wenn er an der gesetzeskonformen Amtsführung gehindert wird.
Wichtig zu wissen
Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 klargestellt, dass ausgeschiedene Geschäftsführer auch für Neugläubigerschäden haften, die nach ihrem Ausscheiden entstehen, wenn die durch eine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.
Steuer- und Sozialversicherungspflichten: Unterschätzte Haftungsquellen
Die persönliche Steuerhaftung des Geschäftsführers nach § 69 AO greift, sobald er steuerliche Pflichten der Gesellschaft schuldhaft verletzt und dadurch Steuerausfälle beim Finanzamt entstehen. Das Verschulden beginnt dabei nicht erst beim vorsätzlichen Handeln — leichte Fahrlässigkeit genügt. Der BFH hat klargestellt, dass sich der Geschäftsführer nicht auf eigene Unfähigkeit berufen kann, um die Haftung zu vermeiden: Wer erkennbar nicht in der Lage ist, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, hätte das Amt nicht annehmen dürfen.
Besonders heikel ist die nicht rechtzeitige Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Nach § 266a StGB ist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat — unabhängig davon, ob die GmbH in einer wirtschaftlichen Krise steckt. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Sozialversicherungsbeiträge auch in der Krise vorrangig abzuführen sind. Selbst wenn die Mittel für alle anderen Verbindlichkeiten nicht reichen, müssen die Arbeitnehmeranteile bedient werden — oder der Geschäftsführer muss unverzüglich Insolvenzantrag stellen.
In der Praxis entstehen besondere Risiken beim sogenannten Cash-Pooling und bei konzernintern gewährten Darlehen. Darlehen aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen sind nach § 43a GmbHG unzulässig, soweit das Stammkapital dadurch angetastet wird. Der Geschäftsführer trägt das Risiko, die Bonität des Darlehensnehmers falsch eingeschätzt zu haben — eine fehlerhafte Beurteilung kann ihn persönlich haftbar machen.
Strafrechtlich drohen Geschäftsführern neben den gesellschaftsrechtlichen Tatbeständen insbesondere Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§§ 283 ff. StGB) sowie Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Eine strafrechtliche Verurteilung hat dabei über die Strafe hinaus erhebliche Folgewirkungen: Nach § 6 Abs. 2 GmbHG ist eine erneute Bestellung als Geschäftsführer für fünf Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung ausgeschlossen, wenn die Verurteilung wegen Untreue oder Insolvenzverschleppung erging.
So begrenzen Geschäftsführer ihre persönliche Haftung wirksam
Persönliche Haftung lässt sich nicht vollständig ausschließen, aber durch gezielte Maßnahmen erheblich reduzieren. Das wichtigste Instrument ist die laufende Dokumentation: Jede Entscheidung von besonderer Tragweite sollte schriftlich festgehalten, die Informationsgrundlage dokumentiert und gegebenenfalls durch Gesellschafterbeschluss abgesichert werden. Nur wer im Streitfall belegen kann, wie und auf Basis welcher Fakten er entschieden hat, kann die Schutzwirkung der Business Judgment Rule in Anspruch nehmen.
Die D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability) ist das zentrale Versicherungsinstrument für Geschäftsführer. Sie deckt Haftungsansprüche der Gesellschaft oder Dritter ab, die aus pflichtwidrigem Verhalten im Amt resultieren. Wichtig: Die D&O-Police schützt nicht bei vorsätzlichen Pflichtverstößen, nicht bei Straftaten und häufig nicht bei bewusster Missachtung gesetzlicher Pflichten. Sie ist daher kein Ersatz für sorgfältiges Handeln, sondern eine Absicherung für den Bereich echter unternehmerischer Fehlentscheidungen. D&O-Versicherungen und Berufshaftpflichtversicherungen können im Haftungsfall ergänzend einspringen.
Für die Krisenprävention ist ein monatlich fortgeschriebener Liquiditätsplan unverzichtbar. Wer die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft jederzeit überblickt, erkennt Insolvenzgründe frühzeitig und kann fristgerecht handeln. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO setzt bereits bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein — nicht erst, wenn das Konto leer ist. Konkrete Warnsignale sind: anhaltende Zahlungsverzögerungen gegenüber Lieferanten, Kreditkündigungen, dauerhaft negative Fortführungsprognose.
Beim Ausscheiden aus dem Amt sollte der scheidende Geschäftsführer aktiv sicherstellen, dass keine offene Insolvenzantragspflicht besteht. Das BGH-Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 macht deutlich: Eine Amtsniederlegung schützt nur, wenn sie erfolgt, bevor der Tatbestand der Insolvenzverschleppung verwirklicht wurde. Bereits begangene Pflichtverletzungen werden durch das Ausscheiden nicht rückwirkend beseitigt. Wer als neuer Geschäftsführer ein Unternehmen in der Krise übernimmt, sollte daher vor Amtsantritt die wirtschaftliche Lage sorgfältig prüfen lassen.
Ergänzend empfiehlt sich eine regelmäßige gesellschaftsrechtliche Compliance-Prüfung durch externe Beratung. Sie umfasst die Überprüfung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags auf Haftungsregelungen, die Aktualität der Ressortabgrenzung, die ordnungsgemäße Einholung von Gesellschafterbeschlüssen bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen sowie die Überprüfung der Kapitalerhaltungsregeln nach §§ 30, 33 GmbHG. Wer strukturiert dokumentiert und frühzeitig rechtliche Begleitung sucht, reduziert das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erheblich.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer persönlich mit dem gesamten Privatvermögen, sobald er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.
- Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 klargestellt, dass ausgeschiedene Geschäftsführer auch für Neugläubigerschäden haften, die nach ihrem Ausscheiden entstehen, wenn die durch eine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.
- Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift unverzüglich bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — wer zögert, riskiert strafrechtliche Verfolgung nach § 15a InsO sowie zivilrechtliche Haftung nach § 15b InsO.
- Die Business Judgment Rule schützt vor Haftung bei unternehmerischen Fehlentscheidungen — jedoch nur, wenn eine angemessene Informationsgrundlage vorhanden war und die Entscheidung sorgfältig dokumentiert wurde.
- Eine D&O-Versicherung und eine klare Ressortverteilung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sind die wichtigsten praktischen Instrumente zur Haftungsbegrenzung — sie ersetzen aber keine laufende Compliance-Überwachung.
Fazit
Die Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer sind erheblich — und die Rechtsprechung hat sie zuletzt weiter verschärft. Der Schlüssel zur Risikominimierung liegt nicht in einer einmaligen Absicherung, sondern in einem laufenden System aus Dokumentation, frühzeitiger Krisenidentifikation, klarer Ressortabgrenzung und einer belastbaren D&O-Versicherung. Wer die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO im Blick behält, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten konsequent erfüllt und unternehmerische Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert, reduziert das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erheblich. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen — gerade in der Unternehmenskrise zählt jede Woche.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.



