Der Gewerbemietvertrag ist gekündigt, die Schlüssel sind abgegeben — und dann wartet man auf die Kaution. Doch anders als bei der privaten Wohnung gelten im Gewerbemietrecht völlig eigene Spielregeln: keine gesetzliche Höchstgrenze für die Kautionshöhe, keine starre Rückzahlungsfrist, kaum Mieterschutz wie in § 551 BGB. Wer seine Rechte nicht kennt, riskiert, monatelang auf sein Geld zu warten oder einen unberechtigten Einbehalt widerstandslos hinzunehmen.
Das Gewerbemietrecht ist im Kern Vertragsrecht. Die §§ 535 bis 580a BGB gelten zwar auch hier, doch Vermieter und Mieter haben erheblich mehr Gestaltungsfreiheit als im Wohnraummietrecht. Das bedeutet: Der Mietvertrag ist das zentrale Dokument — und wer ihn bei Vertragsende nicht kennt, verliert oft unnötig Geld oder Zeit.
Ob Sie gerade selbst einen Gewerbemietvertrag kündigen, eine Kündigung erhalten haben oder auf Ihre Kaution warten: Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten, wann der Vermieter einbehalten darf und wie Sie Ihre Position beim Auszug absichern.
Wann und wie kann ein Gewerbemietvertrag gekündigt werden?
Einen unbefristeten Gewerbemietvertrag können beide Seiten ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen — die gesetzliche Frist nach § 580a Abs. 2 BGB beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalenderquartals. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des laufenden Quartals beim Vertragspartner eingegangen sein, damit sie zum Ende des nächsten Quartals wirksam wird.
Ein befristeter Gewerbemietvertrag endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit — eine ordentliche Kündigung ist bei Befristung in der Regel ausgeschlossen. Enthält der Vertrag jedoch eine Verlängerungsklausel, verlängert er sich automatisch, wenn nicht rechtzeitig widersprochen wird. Wer diesen Termin versäumt, ist oft für weitere ein bis fünf Jahre gebunden.
Wichtige Ausnahme: Wurde ein Gewerbemietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht in der erforderlichen Form (bis Ende 2024 Schriftform, seit dem 1. Januar 2025 Textform gemäß § 550 BGB) geschlossen, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das eröffnet beiden Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist — selbst wenn eigentlich eine feste Laufzeit vereinbart war.
Die außerordentliche fristlose Kündigung ist für beide Seiten jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund nach § 543 BGB vorliegt. Für den Vermieter ist der häufigste Anlass erheblicher Mietrückstand, für den Mieter etwa die dauerhafte Verletzung der Gebrauchsgewährungspflicht aus § 535 BGB. Vor einer fristlosen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich — es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung offensichtlich sinnlos wäre.
Im Unterschied zur Wohnungsmiete gibt es im Gewerbemietrecht keinen Kündigungsschutz zugunsten des Mieters. Auch eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist im Gewerbebereich nicht möglich. Der BGH hat zudem in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass eine Kündigung mit einem zu frühen Kündigungstermin nicht unwirksam ist, sondern zum nächstmöglichen zulässigen Termin wirkt — dieses Prinzip entspricht dem Rechtsgedanken, der auch im verifizierten Urteil BGH, VIII ZR 286/22 zum Ausdruck kommt.
Welche Rechte und Pflichten haben Sie beim Auszug aus Gewerberäumen?
Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Nutzungsberechtigung — der Mieter ist verpflichtet, die Räume zum vereinbarten Termin vollständig geräumt und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Kommt er dem nicht nach, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete geltend machen und diese mit der Kaution verrechnen.
Zentral für den Auszug ist das Übergabeprotokoll. Halten Sie beim Auszug den Zustand der Räume schriftlich und mit Fotos fest. Nur ein lückenloses Protokoll, das beide Parteien unterschreiben, schützt Sie vor nachträglichen Schadenersatzforderungen. Ohne Protokoll steht oft Aussage gegen Aussage — und das kostet Zeit und Geld.
Grundlegende Abnutzung, die durch normalen Gebrauch entsteht, hat der Mieter nicht zu verantworten. Nach § 538 BGB trägt der Vermieter Verschleiß, der aus dem vertragsgemäßen Gebrauch resultiert. Erst darüber hinausgehende Schäden — etwa mutwillige Beschädigungen oder unterlassene Schönheitsreparaturen, die im Vertrag wirksam auf den Mieter übertragen wurden — können mit der Kaution verrechnet werden.
Ein typisches Praxisbeispiel: Ein Ladenmieter in Hamburg-Altona gibt seine Gewerberäume zum vereinbarten Datum zurück, verzichtet aber auf ein detailliertes Übergabeprotokoll. Der Vermieter behauptet wenige Wochen später Schäden an Böden und Wänden und behält die gesamte Kaution ein. Mangels Fotodokumentation beim Einzug kann der Mieter den ursprünglichen Zustand nicht belegen — ein teurer Fehler, der sich durch ein einfaches Protokoll vermieden hätte.
Wer die Räume verspätet übergibt, schuldet dem Vermieter für die Übergangszeit eine Nutzungsentschädigung. Diese bemisst sich nicht nach der vereinbarten Miete, sondern nach der ortsüblichen Miete — die in Ballungsgebieten erheblich höher liegen kann als die vertraglich fixierte Rate. Der Vermieter darf die Differenz direkt mit der Kaution verrechnen.
Praxis-Tipp
Die gesetzliche Kündigungsfrist für unbefristete Gewerbemietverträge beträgt gemäß § 580a Abs. 2 BGB sechs Monate zum Quartalsende — ohne Angabe von Gründen.
Wie hoch darf die Kaution im Gewerbemietvertrag sein?
Im Gewerbemietrecht gilt keine gesetzliche Obergrenze für die Kautionshöhe. Anders als bei der Wohnraummiete, wo § 551 BGB die Sicherheitsleistung auf drei Nettokaltmieten begrenzt, sind die Vertragsparteien bei Gewerberäumen in der Gestaltung frei. In der Praxis sind Kautionen von drei bis sechs Monatsmieten verbreitet; bei Gastronomie oder aufwändiger Ausstattung kommen auch höhere Beträge vor.
Die Kaution kann in verschiedenen Formen geleistet werden: als Barkaution auf einem Kautionskonto, als Bankbürgschaft oder als Sparbuch. Im Gewerbemietrecht ist der Vermieter — anders als im Wohnraummietrecht — nicht gesetzlich verpflichtet, die Barkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen oder zu verzinsen. Enthält der Mietvertrag jedoch keine ausdrückliche Regelung zur Anlage, leitet der BGH eine Verzinsungspflicht aus den allgemeinen Grundsätzen ab.
Eine Bankbürgschaft hat für den Mieter den Vorteil, dass die Liquidität nicht gebunden ist. Allerdings gibt es wichtige Formvorschriften: Bürgschaftsurkunden müssen originalschriftlich übergeben und vom Vermieter freigegeben werden. Eine Kopie oder digitale Version reicht nicht aus. Wer die Bürgschaft nach Vertragsende zurückerhalten möchte, muss die Freigabe aktiv einfordern.
Wird die Gewerbeimmobilie während des laufenden Mietverhältnisses verkauft, tritt der neue Eigentümer gemäß § 578 BGB in Verbindung mit § 566a BGB automatisch in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein — einschließlich der Pflicht zur Kautionsrückzahlung. Selbst wenn der Altvermieter das Geld nicht weitergegeben hat, schuldet der Neueigentümer dem Mieter die Kaution bei Vertragsende.
Wichtig zu wissen
Im Gewerbemietrecht gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für die Kautionshöhe; Vermieter und Mieter vereinbaren diese frei, häufig zwischen drei und sechs Monatsmieten.


