Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen — der Geschäftsführer persönlich nicht. So lautet der weit verbreitete Irrtum. Tatsächlich gilt nach § 43 GmbHG: Wer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt, haftet der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz — und in bestimmten Konstellationen auch strafrechtlich. Sieben Verstöße ragen in der Praxis besonders heraus.
Die Bandbreite reicht von verspäteten Insolvenzanträgen über nicht abgeführte Sozialabgaben bis hin zu Untreue und Bilanzmanipulation. Das Tückische: Viele dieser Risiken entstehen nicht durch bewusste Entscheidung, sondern durch fehlende Organisation, unzureichendes Controlling oder schlichte Unkenntnis der gesetzlichen Pflichten.
Dieser Beitrag zeigt, welche sieben Verstöße in der Praxis am häufigsten zu persönlicher Haftung führen, welche Normen dabei greifen und was Geschäftsführer konkret tun können, um das eigene Risiko zu begrenzen.
Verstoß 1: Insolvenzverschleppung — der teuerste Fehler
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen — so regelt es § 15a InsO. Wer diese Frist versäumt, haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden. Zusätzlich droht eine strafrechtliche Verfolgung: Bei vorsätzlichem Verstoß sieht § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, bei fahrlässiger Verzögerung immerhin noch bis zu einem Jahr.
Besonders relevant ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22 hat der BGH die Haftung gegenüber Neugläubigern erheblich verschärft: Ein Geschäftsführer haftet auch dann, wenn die betreffenden Geschäfte erst nach seinem Ausscheiden abgeschlossen wurden — sofern während seiner Amtszeit die Insolvenzreife bereits eingetreten war und er pflichtwidrig keinen Antrag gestellt hatte. Nur eine nachweisliche Sanierung der Gesellschaft in der Zwischenzeit unterbricht diese Nachhaftung.
In der Praxis unterschätzen viele Geschäftsführer den Zeitpunkt, ab dem eine Überschuldung im Rechtssinne vorliegt. Relevant ist nicht das Datum des letzten Jahresabschlusses, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Zustand — mitunter Monate vor dem formellen Insolvenzantrag. Wer dann noch Lieferanten bezahlt oder Gehälter auszahlt, riskiert die persönliche Rückforderung dieser Beträge durch den späteren Insolvenzverwalter nach § 15b InsO.
Ein typisches Szenario aus der Beratungspraxis: Ein Maschinenbau-Unternehmer aus dem Großraum Stuttgart hatte die Liquiditätskrise seines Unternehmens über Monate durch Gesellschafterdarlehen überbrückt, ohne einen Insolvenzberater hinzuzuziehen. Als der Insolvenzverwalter später alle Zahlungen der letzten Wochen vor Insolvenzantragstellung prüfte, forderte er den Geschäftsführer persönlich in Anspruch — gestützt auf § 15b InsO. Das Verfahren endete nach mehreren Monaten mit einem Vergleich, der das Privatvermögen des Betroffenen erheblich belastete. Frühwarnsysteme für Liquidität und monatliche Finanzstatus-Checks wären hier die entscheidende Prävention gewesen.
Verstöße 2 und 3: Sozialabgaben und Steuern nicht abführen
Wer als Geschäftsführer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehält, aber nicht an die Einzugsstellen abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar — und haftet zusätzlich persönlich gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Die persönliche Haftung greift hier unabhängig davon, ob die GmbH die Mittel hatte oder nicht. Das Strafrecht schützt die Sozialversicherungsträger als außenstehende Dritte — mit der Konsequenz, dass selbst wirtschaftliche Notlage keine zuverlässige Entlastung bietet.
Gleiches gilt für Steuern, insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Nach §§ 34 und 69 Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er steuerliche Zahlungspflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die steuerrechtliche Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Strafbarkeit nach § 370 AO tritt dabei parallel zur zivilrechtlichen Haftung hinzu.
Besondere Risiken entstehen bei sogenannter Scheinselbständigkeit: Beschäftigt die Gesellschaft freie Mitarbeiter, die sich bei einer Betriebsprüfung als abhängig Beschäftigte herausstellen, drohen dem Geschäftsführer persönlich Rückforderungen der Sozialversicherungsträger für bis zu vier Jahre rückwirkend. Die Abgrenzung zwischen echter Selbständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist in der Praxis komplex — und wird von den Prüfbehörden zunehmend strenger gehandhabt.
Wer in der Unternehmenskrise selektiv bezahlt — etwa Lieferanten vor Sozialversicherungsträgern — trägt ein erhöhtes strafrechtliches Risiko. Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung absolut und auch dann zu erfüllen, wenn die Gesellschaft andere Verbindlichkeiten gerade nicht bedienen kann. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor in der Krise Zahlungsprioritäten gesetzt werden.
Praxis-Tipp
Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen — die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt ihn nicht.
Verstoß 4: Untreue und Unterschlagung — wenn das Firmenkapital zweckentfremdet wird
Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB ist schneller erfüllt, als viele Geschäftsführer es erwarten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH macht sich strafbar, wer seine im Innenverhältnis festgelegten Befugnisse überschreitet und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt. Ein Missbrauch der Verfügungsgewalt über Gesellschaftskonten, Auszahlungen ohne adäquate Gegenleistung oder das eigenmächtige Herausziehen von Gesellschaftsmitteln können diesen Tatbestand erfüllen. Bei schwerer Untreue — etwa bei Vermögensschaden großen Ausmaßes — beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, zuzüglich drohender Berufsverbote bis zu fünf Jahren.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09 klargestellt, dass sich ein GmbH-Geschäftsführer wegen Untreue strafbar machen kann, wenn er unter Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Vorschriften Zahlungen vornimmt, die die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährden — etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG oder durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung. Selbst ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn das Stammkapital beeinträchtigt wird.
Auch der BGH-Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11 ist in der Praxis lehrreich: Ein Geschäftsführer hatte mehrfach beträchtliche Summen aus dem Vermögen der GmbH an Familienangehörige überwiesen. Die Alleingesellschafterin — zugleich Ehefrau des Angeklagten — hatte zugestimmt. Der BGH stellte trotzdem klar, dass das Einverständnis der Gesellschafter dann unwirksam ist, wenn die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird. Für die Praxis bedeutet das: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen nicht voraussetzen, dass interne Billigung sie vor Strafverfolgung schützt.
Veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ist ein weiteres Risiko, das in der Praxis häufig unterschätzt wird. Geschäftsführer, die Firmenvermögen — Fahrzeuge, Vorräte, Gelder — dauerhaft für sich in Anspruch nehmen, ohne dies gesellschaftsrechtlich abzusichern, riskieren neben strafrechtlicher Verfolgung auch die Rückforderung des Erlangten. Das Gericht kann zusätzlich Verfall anordnen.
Wichtig zu wissen
Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist strafbar: Bei vorsätzlichem Verstoß droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Verzögerung bis zu einem Jahr.
Verstöße 5 und 6: Bilanzmanipulation und Buchführungspflichten verletzen
Die ordnungsgemäße Buchführung und der fristgerechte Jahresabschluss gehören zu den Kernpflichten jedes GmbH-Geschäftsführers. Nach § 41 GmbHG ist er zur Buchführung verpflichtet. Wer die Bücher so führt oder führen lässt, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschleiert wird, macht sich nach §§ 283 ff. StGB (Bankrottstraftaten) strafbar. Falsche Angaben gegenüber Gesellschaftern, Banken oder Behörden können zusätzlich den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB oder des Kapitalanlagebetruges nach § 264a StGB erfüllen.
Bilanzmanipulation ist nicht nur ein Delikt großer Konzerne. Gerade in mittelständischen Unternehmen kommt es vor, dass Verluste durch Buchungstricks verzögert ausgewiesen werden — etwa um Kreditlinien zu erhalten oder Gesellschafter zu beruhigen. Die rechtliche Folge ist gravierend: Wer die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft durch falsche Angaben beschönigt, riskiert Freiheits- oder Geldstrafe. § 82 GmbHG sanktioniert darüber hinaus falsche Angaben gegenüber dem Registergericht — beginnend bereits bei der Gründung, wenn Stammeinlagen als erbracht angegeben werden, obwohl sie der Gesellschaft nicht tatsächlich zur Verfügung stehen.
Auch das Unterlassen einer rechtzeitigen Bilanzaufstellung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. In einem vom BGH überprüften Fall (BGH, 5 StR 427/12, Beschluss vom 19. Februar 2013) wurde festgestellt, dass verdeckte Gewinnentnahmen durch einen faktischen Geschäftsführer den Tatbestand der Untreue erfüllen können, wenn sie die Existenz oder Liquidität der Gesellschaft gefährden. Die Unterlassung der Bilanzaufstellung war dabei ein weiteres belastendes Element in der Gesamtbewertung des Verhaltens.
Für die Praxis gilt: Geschäftsführer sollten niemals darauf vertrauen, dass buchhalterische Unregelmäßigkeiten unbemerkt bleiben. Steuerprüfungen, Insolvenzverwalter und Gesellschafter haben weitreichende Auskunftsrechte. Wer Unstimmigkeiten in der Buchführung erkennt, sollte umgehend steuerlichen und rechtlichen Rat einholen — und keinesfalls versuchen, das Problem durch weitere Korrekturbuchungen zu kaschieren.
Verstoß 7: Fehlende Compliance-Organisation — Haftung durch Unterlassen
Ein Geschäftsführer haftet nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern auch dafür, dass er Gesetzesverstöße seiner Mitarbeiter nicht verhindert. Diese Compliance-Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 43 GmbHG. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 30. März 2022 – 12 U 1520/19 klargestellt, dass zu den Pflichten eines Geschäftsführers die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems gehört. Wer keine klaren internen Prozesse, Kontrollmechanismen und Schulungen einführt, riskiert bei Verstößen durch Mitarbeiter die eigene persönliche Haftung.
Bei mehreren Geschäftsführern gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung: Auch ressortfremde Geschäftsführer sind verpflichtet, den für ein Ressort zuständigen Mitgeschäftsführer zu kontrollieren. Verstößt einer von ihnen gegen ein gesetzliches Verbot und hätten die anderen dies erkennen können, kann eine Haftung auch der nicht unmittelbar handelnden Geschäftsführer entstehen. Interne Ressortaufteilungen schützen im Außenverhältnis nicht vollständig vor Haftungsansprüchen.
Neue Haftungsfelder entstehen laufend durch EU-Regelungen. Die NIS-2-Richtlinie etwa sieht für Unternehmen kritischer Infrastrukturen persönliche Verantwortlichkeiten bei mangelhafter IT-Sicherheit vor. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, interne Meldekanäle einzurichten — fehlende Systeme können Bußgelder auslösen, für die der Geschäftsführer als Leitungsorgan verantwortlich gemacht werden kann. Compliance ist damit kein optionales Add-on, sondern ein zentrales Haftungsvermeidungs-Instrument.
Wer Risiken frühzeitig erkennt, klare Prozesse einführt und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert, schützt nicht nur die GmbH, sondern vor allem sich selbst. Die sogenannte Business Judgment Rule, die auch für GmbH-Geschäftsführer analog aus § 93 AktG herangezogen wird, bietet einen sicheren Hafen — aber nur, wenn Entscheidungen auf angemessener Informationsbasis und ohne Interessenkonflikt getroffen und entsprechend dokumentiert wurden. Fehlende Dokumentation ist in der Praxis eines der häufigsten Probleme bei der Abwehr von Haftungsansprüchen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen — die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt ihn nicht.
- Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist strafbar: Bei vorsätzlichem Verstoß droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Verzögerung bis zu einem Jahr.
- Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge begründen nach § 266a StGB sowohl strafrechtliche Verfolgung als auch persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
- Untreue nach § 266 StGB ist schneller verwirklicht, als viele Geschäftsführer annehmen — auch ein Gesellschafterbeschluss schließt die Strafbarkeit nicht immer aus, wenn das Stammkapital beeinträchtigt wird.
- Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22 bestätigt, dass Geschäftsführer auch nach ihrem Ausscheiden haften, wenn während ihrer Amtszeit die Insolvenzreife eintrat und kein Antrag gestellt wurde.
Fazit
Die sieben dargestellten Verstöße zeigen: Persönliche Haftung und strafrechtliche Risiken treffen Geschäftsführer häufig nicht durch spektakuläre Einzelentscheidungen, sondern durch organisatorische Lücken, fehlende Frühwarn-Systeme und unterschätzte gesetzliche Pflichten. Wer die Kernvorschriften — § 43 GmbHG, § 15a InsO, § 266a StGB, § 266 StGB — kennt und entsprechende Prozesse einrichtet, kann sein persönliches Risiko erheblich reduzieren. Lassen Sie kritische Unternehmensentscheidungen, insbesondere in der Unternehmenskrise, frühzeitig anwaltlich begleiten.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.



