Ein mittelständisches IT-Unternehmen aus München sah sich einem Schadensersatzanspruch von über 200.000 Euro gegenüber — obwohl seine AGB die Haftung pauschal auf den Auftragswert begrenzt hatten. Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam: Sie erfasste auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen und verstieß damit gegen § 307 BGB. Das Ergebnis: Die gesetzliche Haftungsregel galt, die Begrenzung fiel ersatzlos weg.
Genau das ist die unterschätzte Gefahr im B2B-Vertragsrecht. Viele Geschäftsführer und Inhaber glauben, AGB zwischen Unternehmen seien weitgehend frei gestaltbar. Tatsächlich gilt die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305–310 BGB auch im unternehmerischen Verkehr — mit erheblichen Konsequenzen, wenn Klauseln der Prüfung nicht standhalten.
Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, eine geltungserhaltende Reduktion auf ein ' noch zulässiges Maß' gibt es nicht. An ihre Stelle tritt unmittelbar das gesetzliche Leitbild — das oft wesentlich ungünstiger für den Verwender ist, als es die ursprüngliche Klausel war. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln im Mittelstand besonders häufig scheitern und wie Sie Ihre Verträge absichern.
Warum gilt die AGB-Kontrolle auch zwischen Unternehmen?
Die AGB-Inhaltskontrolle gilt auch im B2B-Bereich — der zentrale Prüfmaßstab ist § 307 BGB. Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das Gesetz unterscheidet zwar: Die strengen Klauselverbotskataloge der §§ 308 und 309 BGB gelten gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar im unternehmerischen Verkehr. Gerichte orientieren sich jedoch auch bei B2B-Verträgen regelmäßig an diesen Katalogen — was den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich einengt.
Wer AGB stellt, muss zudem sicherstellen, dass der Vertragspartner wirksam auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im B2B-Bereich genügt dafür grundsätzlich ein deutlicher Hinweis, verbunden mit der Möglichkeit zum Abruf etwa über die eigene Website. Dennoch hat das OLG Düsseldorf im April 2024 einen unzulässigen Medienbruch festgestellt, als AGB ausschließlich über einen externen Link abrufbar waren — die Einbeziehung scheiterte.
Entscheidend ist auch die Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung. Das Gesetz stellt an ein echtes ' Aushandeln' hohe Anforderungen: Es genügt nicht, dass eine Klausel besprochen oder dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht wurde. Nur wer nachweislich bereit war, die Klausel inhaltlich zur Disposition zu stellen, verlässt den AGB-Bereich. Vermeintlich individuell vereinbarte Klauseln werden im Streitfall häufig als AGB behandelt — mit der Folge der vollen Inhaltskontrolle.
Die Rechtsfolge einer unwirksamen Klausel ist eindeutig: Sie fällt ersatzlos weg. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zulässige Maß findet nicht statt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt unmittelbar die gesetzliche Regelung — und die entspricht in der Regel nicht dem, was der Verwender beabsichtigt hatte. Der übrige Vertrag bleibt gemäß § 306 BGB wirksam.
Haftungsklauseln: Wo die roten Linien auch im B2B verlaufen
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist im B2B-Bereich ebenso unwirksam wie gegenüber Verbrauchern. Die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden kann niemals ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Gleiches gilt für grob fahrlässige Pflichtverletzungen und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Klauseln, die diese Fälle pauschal erfassen, werden von Gerichten konsequent nach § 307 BGB verworfen.
Summenmäßige Haftungsbegrenzungen sind im B2B-Bereich grundsätzlich möglich — aber nicht schrankenlos. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Haftungsobergrenze davon abhängt, ob sie ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken. Eine Begrenzung auf einen symbolischen Bruchteil des Auftragswertes, der den typischen Schadensrahmen nicht annähernd abdeckt, hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
Problematisch sind außerdem Klauseln, die wesentliche Vertragspflichten — sogenannte Kardinalpflichten — vom Haftungsregime ausnehmen. Wer eine Leistungspflicht, die für das Erreichen des Vertragszwecks wesentlich ist, in den AGB von jeder Haftung freistellt, gefährdet den Vertragszweck selbst. Gerichte sehen darin regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Praxishinweis: Eine wirksame Haftungsbegrenzung benennt die ausgenommenen Fälle ausdrücklich (insbesondere Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Körperschäden) und beschränkt sich auf einfache Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Pflichten. Intransparente Klauseln, die für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht nachvollziehbar sind, sind zudem nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam — unabhängig davon, ob der Inhalt materiell zulässig wäre.
Praxis-Tipp
AGB-Klauseln in B2B-Verträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB — eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, da eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen ist.
Vertragsstrafen und Preisanpassungsklauseln: Typische Fehler in der Praxis
Vertragsstrafenklauseln in AGB sind eines der am häufigsten angefochtenen Instrumente im B2B-Bereich. Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2024 (VII ZR 42/22) eine Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag für unwirksam erklärt, weil sie an die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme anknüpfte, ohne zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Vergütung geringer ausfallen kann. Im Ergebnis drohte eine Vertragsstrafe, die im Verhältnis zur tatsächlichen Vergütung unverhältnismäßig hoch war — eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Typisches Szenario aus der Beratungspraxis: Ein Generalunternehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet verwendete in seinen Subunternehmer-Verträgen eine Vertragsstrafenklausel von 0,3 % pro Werktag, begrenzt auf 10 % der Auftragssumme, bezogen auf den ursprünglichen Angebotspreis. Im Projektverlauf reduzierten Nachtragsverhandlungen das tatsächliche Auftragsvolumen um fast 40 %. Der Subunternehmer verzögerte die Fertigstellung — der Auftraggeber berief sich auf die Vertragsstrafe. Das Landgericht erklärte die Klausel für unwirksam: Die Bezugsgröße war falsch gewählt, die Vertragsstrafe damit unverhältnismäßig. Nach vier Monaten Verfahren stand der Auftraggeber ohne Druckmittel da.
Preisanpassungsklauseln in Rahmenverträgen und Dauerschuldverhältnissen sind ein weiteres Risikofeld. Solche Klauseln sind ein hilfreiches Instrument, um bei langen Laufzeiten das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis aufrechtzuerhalten. Die damit einhergehenden einseitigen Änderungsrechte können jedoch eine erhebliche Belastung für den Vertragspartner darstellen — weshalb Gerichte an sie strenge Anforderungen stellen. Wirksam ist eine Preisanpassungsklausel nur, wenn sie den Anpassungsmechanismus klar beschreibt, symmetrisch ausgestaltet ist (also auch Preissenkungen ermöglicht) und den Vertragspartner nicht strukturell benachteiligt.
Klauseln, die dem Verwender ein einseitiges, inhaltlich nicht eingegrenztes Recht zur Vertragsänderung einräumen, sind nach dem BGH mit fundamentalen Prinzipien des deutschen Vertragsrechts unvereinbar. Insbesondere Zustimmungsfiktionen — Schweigen gilt als Zustimmung zu einer Änderung — verstoßen gegen §§ 145 ff. BGB und sind unwirksam, wie der BGH für solche Konstellationen grundlegend entschieden hat. Auch im B2B-Bereich ist davon auszugehen, dass derartige Klauseln keinen Bestand haben.
Wichtig zu wissen
Ein vollständiger Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist auch im B2B-Bereich unwirksam und führt dazu, dass stattdessen das gesetzliche Haftungsregime gilt.



