Die GmbH schützt vor persönlicher Haftung — so lautet ein weit verbreiteter Irrglaube. § 13 Abs. 2 GmbHG begrenzt zwar die Außenhaftung auf das Gesellschaftsvermögen. Doch § 43 GmbHG öffnet die Hintertür zur unbegrenzten Privathaftung: Jede schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des ordentlichen Kaufmanns genügt — und es reicht bereits leichte Fahrlässigkeit.
Insolvenzverwalter, Gesellschafter und Gläubiger nutzen diese Norm systematisch. Die Rechtsprechung hat die Haftungsrisiken in den letzten Jahren konsequent verschärft — zuletzt mit dem BGH-Urteil vom 23. Juli 2024 zur Nachhaftung ausgeschiedener Geschäftsführer. Wer heute noch glaubt, der Rücktritt vom Amt beende alle Risiken, irrt gefährlich.
Dieser Ratgeber zeigt die fünf größten Haftungsfelder im Überblick, erklärt die wichtigsten Schutzmechanismen und benennt konkrete Schritte, die Sie jetzt einleiten können.
Was ist die Haftungsgrundlage für GmbH-Geschäftsführer?
Die zentrale Haftungsnorm ist § 43 GmbHG. Absatz 1 verpflichtet jeden Geschäftsführer, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Absatz 2 ordnet die solidarische Schadensersatzpflicht an: Verletzen mehrere Geschäftsführer gemeinsam ihre Pflichten, haften sie gesamtschuldnerisch — jeder auf den vollen Schaden. Absatz 4 setzt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv. Fehlende persönliche Qualifikation oder Überforderung entlasten den Geschäftsführer nicht. Wer das Amt trotz erkennbarer Defizite antritt, trägt dafür die volle Verantwortung — das hat der BFH mit Beschluss vom 15. November 2022 (VII R 23/19) für die steuerliche Haftung nach § 69 AO ausdrücklich bestätigt.
Die Innenhaftung nach § 43 GmbHG richtet sich gegen die Gesellschaft selbst. Gesellschafter können Ansprüche zugunsten der GmbH geltend machen; im Insolvenzfall übernimmt der Insolvenzverwalter diese Aufgabe — oft Jahre nach dem haftungsbegründenden Ereignis. Wer als Geschäftsführer 2021 eine Fehlentscheidung traf, kann noch bis 2026 persönlich in Anspruch genommen werden.
Neben der zivilrechtlichen Innenhaftung existiert eine strafrechtliche Dimension: § 266 StGB (Untreue) und § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) greifen ohne Rücksicht auf die GmbH-Haftungsbeschränkung. Eine Verurteilung wegen Untreue führt nach § 6 Abs. 2 GmbHG zusätzlich zu einer fünfjährigen Sperre als Geschäftsführer.
In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis: Ein Geschäftsführer eines Hamburger Logistikunternehmens genehmigte Zahlungen an einen Gesellschafter kurz vor der Krise, ohne Liquiditätsstatus zu dokumentieren. Der Insolvenzverwalter machte vier Jahre später Ansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG geltend. Das Fehlen jeglicher Aufzeichnung kostete den Geschäftsführer die Möglichkeit, pflichtgemäßes Handeln nachzuweisen — die Beweislast lag bei ihm.
Wann haften Geschäftsführer auch nach dem Ausscheiden?
Ausgeschiedene Geschäftsführer haften weiter — und zwar auch gegenüber Vertragspartnern, die erst nach dem Ausscheiden mit der Gesellschaft kontrahiert haben. Der BGH hat dies mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) grundsätzlich klargestellt: Wer während seiner Amtszeit gegen die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO verstoßen hat, bleibt für alle Schäden verantwortlich, die aus dieser fortbestehenden Gefahrenlage entstehen.
Der zugrundeliegende Fall ist lehrreich: Ein Geschäftsführer mehrerer Vertriebsgesellschaften stellte trotz seit 2011 bestehender Insolvenzreife keinen Antrag. Nach seinem Ausscheiden 2016 schloss eine Anlegerin noch einen weiteren Kapitalanlagevertrag ab. Der BGH verurteilte — über die Erben — auch für diesen Vertrag auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO.
Die zentrale Botschaft der Entscheidung: Der bloße Wechsel des Geschäftsführers unterbricht den Kausalzusammenhang nicht automatisch. Nur wenn das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko bei Abschluss des schadensbegründenden Vertrags objektiv nicht mehr bestand, entfällt die Haftung des Vorgängers. Diese Grenze ist in der Praxis schwer zu bestimmen.
Konsequenz für die Praxis: Wer als Geschäftsführer aus einem krisenbefangenen Unternehmen ausscheidet, ohne dass zuvor ein Insolvenzantrag gestellt wurde, sollte anwaltlich prüfen lassen, ob die Antragspflicht bereits vor dem Ausscheiden entstanden war. Eine Amtsniederlegung schützt nur dann vollständig, wenn sie erfolgt, bevor der Tatbestand der Insolvenzverschleppung verwirklicht ist — also vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO.
Noch im Juli 2025 hat der BGH diese Linie bestätigt und klargestellt, dass eine Mitverantwortlichkeit des Nachfolgers die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht beseitigt. Das Haftungsrisiko ist damit dauerhaft — auch Jahre nach dem Ausscheiden.
Praxis-Tipp
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich mit dem gesamten Privatvermögen — schon leichte Fahrlässigkeit reicht als Haftungsgrund aus.
Steuer- und Sozialversicherungs-Haftung: Die unterschätzten Risiken
Neben der gesellschaftsrechtlichen Innenhaftung droht die persönliche Steuerhaftung nach § 69 AO. Zahlt der Geschäftsführer Steuerschulden der GmbH schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann das Finanzamt ihn persönlich in Anspruch nehmen — mit einem Haftungsbescheid, der direkt auf das Privatkonto zugreift. Die Norm setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus, wobei die Finanzgerichte die Anforderungen an die Entlastung hoch ansetzen.
Noch schärfer ist das Risiko bei Sozialversicherungsbeiträgen. § 266a StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung unter Strafe — unabhängig davon, ob die GmbH zahlungsfähig ist oder nicht. Das Nichtabführen ist eine Straftat. Der Geschäftsführer haftet persönlich und strafrechtlich, auch wenn die Zahlungsunfähigkeit der GmbH der eigentliche Grund der Nichtabführung war.
In der Praxis entsteht hier eine gefährliche Lücke: Viele Geschäftsführer priorisieren in der Krise Lieferantenzahlungen gegenüber Sozialversicherungsbeiträgen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Das ist verständlich, aber rechtlich riskant. Stellt das Unternehmen später Insolvenzantrag, ermittelt die Staatsanwaltschaft regelmäßig wegen § 266a StGB — ein Strafverfahren trifft den Geschäftsführer persönlich, unabhängig vom Schicksal der GmbH.
Für die Umsatzsteuer gilt ein ähnliches Prinzip: Der Geschäftsführer muss im Rahmen des § 34 AO dafür sorgen, dass Steuerpflichten fristgerecht erfüllt werden. Das schließt die korrekte Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen ein. Versäumnisse in diesem Bereich begründen neben der Steuerhaftung nach § 69 AO potenzielle Strafbarkeit nach § 370 AO. Im Zweifel sollten steuerliche Fragen mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Wichtig zu wissen
Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass ausgeschiedene Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften, die nach ihrem Ausscheiden entstehen, sofern die verschleppungsbedingte Gefahrenlage fortbesteht.



